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24.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/55 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1006 DES RATES
vom 25. April 2023
über den im Namen der Europäischen Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) im Namen der Union geschlossen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien Chemikalien in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufnehmen und Kontrollmaßnahmen zu diesen Chemikalien festlegen. |
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(3) |
Die Empfehlungen des im Einklang mit dem Übereinkommen eingesetzten Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) sollten gebührend berücksichtigt werden. |
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(4) |
Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer elften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme zusätzlicher Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens annehmen. |
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(5) |
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Dechloran Plus, Methoxychlor und UV-328 ist es notwendig, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien auf globaler Ebene zu verringern oder zu beenden und ihre Aufnahme in die einschlägigen Anhänge des Übereinkommens zu unterstützen. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend oder geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts, d. h. der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), maßgeblich zu beeinflussen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) zu vertreten ist, besteht darin,
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a) |
die Aufnahme von Dechloran Plus in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen; |
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b) |
die Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A ohne spezifische Ausnahmeregelungen zu unterstützen; |
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c) |
die Aufnahme von UV-328 in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen. |
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.
(2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).