2014D0195 — DE — 09.04.2014 — 000.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 17. Februar 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 4) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. Februar 2014
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/195/EU)
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ihm beizutreten.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens beziehungsweise über den Beitritt zum Übereinkommen innerhalb einer angemessenen Frist und — soweit möglich — innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu hinterlegen.
Wenn ein Mitgliedstaat das Übereinkommen unterzeichnet, ratifizieret oder ihm betritt, hinterlegt er gleichzeitig die Erklärung im Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ABZUGEBENDE ERKLÄRUNG, WENN SIE DAS ÜBEREINKOMMEN VON KAPSTADT VON 2012 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES TORREMOLINOS-PROTOKOLLS VON 1993 ZU DEM INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN VON TORREMOLINOS ÜBER DIE SICHERHEIT VON FISCHEREIFAHRZEUGEN VON 1977 UNTERZEICHNEN, RATIFIZIEREN ODER IHM BEITRETEN
[Name des Mitgliedstaats] ist im Rahmen einer regionalen Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 5 des Torremolinos-Protokolls an einschlägige Rechtsvorschriften der Europäischen Union gebunden, nämlich die Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( 2 ). Infolge dessen wird [Name des Mitgliedstaats] auf die Fischereifahrzeuge aus Drittländern von 24 Meter Länge und mehr, die in [seinen/ihren] inneren Gewässern oder Küstenmeeren im Einsatz sind oder ihre Fänge in einem [seiner/ihrer] Häfen anlanden, die Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls in Bezug auf Sicherheitsnormen nach Maßgabe der genannten Richtlinie anwenden.
Aufgrund dieser regionalen Vereinbarung finden die in Regel 1(6) in Kapitel I des Anhangs des Übereinkommens von Kapstadt vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf jährliche Besichtigungen und die in Regel 3(3) in Kapitel I des Anhangs dieses Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf gemeinsame Fanggebiete oder ausschließliche Wirtschaftszonen von der Anwendung auf den hinterlegenden Mitgliedstaat und auf Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, die die Flagge einer Nichtvertragspartei führen, keine Anwendung, während sie im gemeinsamen Fanggebiet und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen des hinterlegenden Mitgliedstaats im Einsatz sind oder ihre Fänge in seinen Häfen anlanden. Ausnahmen, die nach Regel 3(3) in Kapitel I des Anhangs des Übereinkommens von Kapstadt in Bezug auf ein gemeinsames Fanggebiet oder eine ausschließliche Wirtschaftszone für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Regel 1 in Kapitel I des Anhangs des Übereinkommens von Kapstadt fallen, sind nicht zulässig.
( 1 ) Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1).
( 2 ) ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1.