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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/400

27.1.2026

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2025

zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, eine Berichtigung in der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands im Unionsregister zu erfassen

(C/2026/400)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU (2) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) ist der Beschluss 2011/278/EU weiterhin auf Zuteilungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 anwendbar. Alle im vorliegenden Beschluss genannten mitgeteilten Zuteilungen beziehen sich auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2013-2020.

(2)

Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU (5) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013-2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/9/EU (6) änderte die Kommission die Beschlüsse 2010/2/EU (7) und 2011/278/EU hinsichtlich der Liste der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (im Folgenden „Carbon-Leakage-Liste“).

(4)

Mit den Beschlüssen C(2013) 9281 (8), C(2014) 123 (9), C(2014) 674 (10) und C(2014) 1167 (11) wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationalen Zuteilungstabellen bzw. die geänderten nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(5)

Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 teilte Deutschland eine Berichtigung seiner nationalen Zuteilungstabelle für Phase 3 des EU-EHS mit. Der Stromerzeugerstatus der Anlage DE-1255 wurde berichtigt.

(6)

Die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands sind mit dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Der Zentralverwalter sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Unionsregister zu erfassen —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Zentralverwalter des Unionsregisters wird angewiesen, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle Deutschlands gemäß Anhang I im Unionsregister zu erfassen.

Brüssel, den 26. November 2025

Für die Kommission

Wopke HOEKSTRA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(5)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

(6)  Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9).

(7)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).

(8)  Beschluss C(2013) 9281 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Irlands, Griechenlands, Lettlands, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(9)  Beschluss C(2014) 123 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs, Litauens, Ungarns und der Slowakei im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(10)  Beschluss C(2014) 674 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Deutschlands, Estlands, Luxemburgs, Sloweniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(11)  Beschluss C(2014) 1167 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Bulgariens, Spaniens, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Polens, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.


ANHANG I

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Deutschland

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

DE000000000001255

1255

EVH GmbH

Heizwerk Dieselstraße (HW Dieselstraße)

17 750

15 885

14 073

12 318

10 617

8 973

7 381

5 847

92 844


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/C/2026/400/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)