31999D0147

1999/147/EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß eines Änderungsprotokolls zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren im Rahmen der Europäischen Union handelnden Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4333) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 051 vom 26/02/1999 S. 0214 - 0214


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß eines Änderungsprotokolls zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren im Rahmen der Europäischen Union handelnden Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4333) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/147/EGKS, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) wurde am 10. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichnet.

Das Ratifizierungsverfahren der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Republik Slowenien ist abgeschlossen.

Aufgrund der Verzögerung bei der Unterzeichnung des Europa-Abkommens und des daraus folgenden verspäteten Inkrafttretens des Interimsabkommens am 1. Januar 1997 ist eine Änderung der Zeitangaben in Artikel 132 des Europa-Abkommens erforderlich; die Jahreszahl '1996' in diesem Artikel ist durch '1997' als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu ersetzen.

Das ursprüngliche Protokoll 4 über Ursprungsregeln zum Europa-Abkommen muß durch das neue Protokoll 4 ersetzt werden, das bereits dem Interimsabkommen beigefügt wurde.

Der Handel ist von entscheidender Bedeutung für den Übergang zur Marktwirtschaft.

Die Gemeinschaft ist bereit, sich um eine raschere Öffnung ihrer Märkte für die Waren mit Ursprung in Slowenien zu bemühen.

Die Ziele des Europa-Abkommens, insbesondere jene, die in Artikel 1 erwähnt sind, sind zu berücksichtigen.

Der Beratende Ausschuß der EGKS wurde angehört, und der Rat erteilte seine Zustimmung (1) -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Änderungsprotokoll zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt (2).

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) Der Beratende Ausschuß der EGKS wurde am 24. Oktober 1996 angehört.

(2) Siehe Seite 208 dieses Amtsblatts.