31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/31


BESCHLUSS (EU) 2015/1321 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2010

über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (ex NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2010) 4112)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Verfahren vor der Kommission

(1)

Im Wege einer Beschwerde wurde die Kommission über bestimmte Stützungsmaßnahmen informiert, die Frankreich zugunsten des Unternehmens Arbel Fauvet Rail (nachstehend „AFR“ genannt) durchgeführt hat. Am 28. Januar 2006, 25. Oktober 2006, 30. Januar 2007 und 6. Juni 2007 übermittelte Frankreich ergänzende Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 12. September 2007 informierte die Kommission Frankreich über ihre Entscheidung, in Bezug auf diese Beihilfe das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(3)

Frankreich nahm mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 sowie vom 18. und 19. Dezember 2007 Stellung.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen.

(5)

Es gingen keine Stellungnahmen Dritter bei der Kommission ein.

(6)

Am 2. April 2008 erließ die Kommission im Hinblick auf die betreffenden Maßnahmen eine ablehnende Entscheidung mit Rückforderungsanordnung (4) (nachstehend „ursprüngliche AFR-Entscheidung“ genannt).

(7)

Die ursprüngliche AFR-Entscheidung wurde am 9. Juli 2008 von der Region Nord-Pas-de-Calais und am 17. Juli 2008 vom Gemeindeverband Douaisis (Communauté d'agglomération du Douaisis) angefochten (T-267/08 bzw. T-279/08). Die Klägerinnen führten als einen Nichtigkeitsgrund den Begründungsmangel der Berechnung des Beihilfeelements an. Die Klägerinnen machten außerdem geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie AFR fälschlich als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft hätte.

1.2.   Das Urteil in der Rechtssache Biria

(8)

Die Berechnung des Beihilfebetrags in der ursprünglichen AFR-Entscheidung vom 2. April 2008 basierte auf der Methode, die in einer früheren Entscheidung der Kommission in der Sache C 38/2005 — Biria-Gruppe (nachstehend „Biria-Entscheidung“ genannt) (5) dargelegt worden war.

(9)

Mit Klagen (6) vom 5. April 2007 (T-102/07) bzw. vom 16. April 2007 (T-120/07) wurde die Biria-Entscheidung von der Behörde, die die Beihilfe vergeben hatte, bzw. vom Rechtsnachfolger des Beihilfeempfängers angefochten. Am 3. März 2010 (7) hob der Europäische Gerichtshof die Biria-Entscheidung auf.

(10)

Obwohl das Gericht der Argumentation der Kommission weitgehend zustimmte, wurde die Entscheidung dennoch aufgrund des Begründungsmangels eines bestimmten Punkts aufgehoben. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Kommission sich, wenn sie das in einem an ein Unternehmen in Schwierigkeiten vergebene Darlehen enthaltene Beihilfeelement bestimmt, in ihrer Begründung der Berechnung der Risikoprämien nicht auf einen Verweis auf die Mitteilung der Kommission von 1997 über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) (nachstehend „Mitteilung von 1997“ genannt) beschränken kann.

1.3.   Rücknahme

(11)

Die ursprüngliche AFR-Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf den Erwägungsgrund der Biria-Entscheidung der zur Aufhebung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof geführt hat. Die Argumentation der Biria-Entscheidung und der ursprünglichen AFR-Entscheidung basieren im Hinblick auf die zu erhebende Risikoprämie auf ähnlichen Elementen.

(12)

Daher stellt die Kommission angesichts des Biria-Urteils fest, dass die ursprüngliche AFR-Entscheidung vom 2. April 2008 rechtlich nicht ausreichend begründet ist, was die Höhe der zu erhebenden Risikoprämie angeht. Da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, ist sie somit zurückzunehmen und es ist ein neuer Beschluss zu erlassen.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Das begünstigte Unternehmen

(13)

AFR ist ein auf Güterwagen und Flüssigkeits-Container spezialisierter Eisenbahnmaterialhersteller. Das Unternehmen ist einer der größten Fabrikanten auf dem europäischen Markt für Schienenfahrzeuge. Es ist im nordfranzösischen Douai ansässig und beschäftigte 2008 rund 265 Mitarbeiter.

(14)

Im Jahr 2005 stand AFR zu 100 % im Eigentum des Unternehmens Arbel SA (9). AFR beschäftigte damals rund 330 Mitarbeiter.

(15)

Die Geschäftsergebnisse von AFR waren über mehrere Jahre hinweg negativ. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens nahmen ab dem Jahr 2001 zu. Dieser Trend verstärkte sich in den Jahren 2002 bis 2005 weiter. Die folgende Tabelle enthält einige wichtige Kennzahlen von AFR in der Zeit vor der Gewährung der Beihilfe:

 

Zum 31.12.2004

Zum 31.12.2003

Zum 31.12.2002

Zum 31.12.2001

Umsatz in EUR

22 700 000

42 700 000

42 000 000

70 000 000

Nettoergebnis in EUR

– 11 589 620

– 14 270 634

– 2 083 746

– 10 500 000

Eigenkapital in EUR

– 21 090 000

– 23 000 000

– 8 700 000

– 6 600 000

2.2.   Die Stützungsmaßnahmen

(16)

Am 4. Juli 2005 gewährten die Region Nord-Pas-de-Calais und der Gemeindeverband Douaisis AFR gemeinsam einen rückzahlbaren Vorschuss von jeweils 1 Mio. EUR, d. h. insgesamt 2 Mio. EUR.

(17)

Nach Angaben der französischen Behörden wurden die beiden Vorschüsse zu folgenden Bedingungen gewährt:

—

Der rückzahlbare Vorschuss der Region wurde zu einem Jahreszinssatz von 4,08 % (zum Zeitpunkt der Gewährung geltender Referenzsatz der Gemeinschaft) gewährt und war an die Bedingung gebunden, dass AFR den in Arbeit befindlichen Finanzierungsplan fertigstellte. Der Vorschuss war in halbjährlichen Tranchen über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2006 zurückzuzahlen.

—

Der Vorschuss des Gemeindeverbands Douaisis wurde zu einem Jahreszins von 4,08 % (zum Zeitpunkt der Gewährung geltender Referenzsatz der Gemeinschaft) gewährt und war an die Bedingungen gebunden, dass der rückzahlbare Vorschuss der Region zu denselben Bedingungen ausgezahlt wurde und der Beweis über den unwiderruflichen Zusammenschluss von AFR und Lormafer, einem anderen von der Arbel SA kontrollierten Unternehmen, erbracht wurde. Dieser Vorschuss war ebenfalls innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2006 in halbjährlichen Tranchen zurückzuzahlen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(18)

In ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die rückzahlbaren Vorschüsse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden. Dazu stellte die Kommission insbesondere fest, dass die genannten Vorschüsse AFR einen Vorteil verschafften, da das Unternehmen angesichts seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, auf dem Finanzmarkt zu ebenso günstigen Bedingungen Mittel aufzunehmen.

(19)

Die Kommission vertrat ferner die Ansicht, dass AFR ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) (10) war und die Vereinbarkeit der Beihilfe daher anhand dieser Leitlinien zu bewerten ist. Nach Auffassung der Kommission bestand Anlass, daran zu zweifeln, dass die gewährte Beihilfe nach Maßgabe der Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(20)

Die französischen Behörden machten geltend, dass AFR sich in der Zeit, in der die rückzahlbaren Vorschüsse gewährt und ausgezahlt wurden (d. h. im Juli und im zweiten Halbjahr 2005), zwar in einer schwierigen Phase befunden, aber stets das Vertrauen seiner Kunden und Banken besessen habe.

(21)

Zur Unterstützung ihrer Angaben machten die französischen Behörden folgende Elemente geltend, die sie als „Vertrauensbeweise“ der Kunden und Banken gegenüber AFR bezeichneten:

—

Die Bank […] (*1) hat eine Erhöhung des Überziehungskredits von AFR um 2 Mio. EUR (garantiert von […]) genehmigt.

—

AFR hat von Kunden Anzahlungen in Höhe von 7 Mio. EUR erhalten (garantiert von […]), zu denen im Januar 2006 weitere Anzahlungen in Höhe von 4 Mio. EUR hinzukamen.

—

Das Unternehmen verfügte in derselben Zeit über „Lieferantengarantien“ in Höhe von 4 Mio. EUR von […].

(22)

Zur Unterstützung ihrer Stellungnahme haben die französischen Behörden Unterlagen vorgelegt, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

—

Der Zinssatz des Überziehungskredits lag zum 1. Juli 2005 bei 4,4199 %.

—

Der Umfang der verschiedenen Garantien (Lieferantengarantien, Auftragsbürgschaften, Finanzgarantien), die […] zugunsten von AFR gewährt hat, lag zum 6. Mai 2005 bei 29 Mio. EUR.

(23)

Die französischen Behörden führten außerdem an, dass AFR Maßnahmen ins Auge fasste, um den Auftragsbestand, die Tätigkeit, den Betrieb und die Bücher von AFR wieder zu verbessern. Diese Maßnahmen, die von den französischen Behörden als Umstrukturierungsplan bewertet wurden, stützten sich auf drei Säulen: a) auf eine neuen Geschäftsstrategie (die auf eine bessere Positionierung der AFR-Produkte abzielte), b) auf die Verringerung der Personalstärke und c) auf einen Finanzierungs- und Rekapitalisierungsplan. Diese Maßnahmen, die seit 2004 umgesetzt worden wären, hätten sich positiv ausgewirkt und insbesondere zu einer Steigerung des Umsatzes (von 22,6 Mio. EUR 2004 auf 45 Mio. EUR 2005) und des Nettoergebnisses geführt, das jedoch weiterhin negativ blieb (auch wenn es zwischen 2004 und 2005 von – 11,9 Mio. EUR 2004 auf – 8,1 Mio. EUR rückgeführt wurde).

(24)

Außerdem ist im Zusammenhang mit den Klagen gegen die ursprüngliche AFR-Entscheidung hervorzuheben, dass die in Erwägungsgrund 7 genannten Klägerinnen anführten, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Sie geben an, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Sanierungsmaßnahmen von AFR (siehe Erwägungsgrund 23) nicht ausreichend gewürdigt hätte, deren positive Auswirkungen (die hauptsächlich in einer Reihe von Lieferverträgen bestanden, die AFR 2004 und im ersten Halbjahr 2005 abgeschlossen hatte) die Argumente widerlegen würden, die die Kommission zur Stützung ihrer Schlussfolgerung, AFR sei ein Unternehmen in Schwierigkeiten, herangezogen hatte.

5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE NACH MASSGABE VON ARTIKEL 107 AEUV

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

5.1.1.   Staatliche Mittel

(25)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(26)

In Bezug auf die rückzahlbaren Vorschüsse stellt die Kommission Folgendes fest:

(27)

Artikel 107 AEUV bezieht sich nicht nur auf die von den nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen, sondern auch auf die Beihilfen von Gebietskörperschaften wie der Region Nord-Pas-de-Calais oder dem Gemeindeverband Douaisis. Die Mittel dieser Gebietskörperschaften sind staatliche Mittel und ihre Entscheidung, AFR die in Rede stehenden Vorschüsse zu gewähren, ist dem Staat zuzurechnen.

5.1.2.   Beihilfen, die bestimmte Unternehmen begünstigen

(28)

Die Vorschüsse wurden gewährt, als AFR sich in einer heiklen finanziellen Lage befand. In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass AFR angesichts seiner aus Erwägungsgrund 15 hervorgehenden wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Die Kommission machte ferner geltend, dass die Vorschüsse ohne jede Sicherheit zur Gewährleistung ihrer Rückzahlung gewährt worden waren, wohingegen die angewandten Zinssätze dem Zins für „mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen“ entsprechen (11). Nach Auffassung der Kommission wäre AFR angesichts seiner finanziellen Situation mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, auf dem Kreditmarkt zu so günstigen Bedingungen Mittel aufzunehmen. Daher stellen die in Rede stehenden Vorschüsse einen Vorteil zugunsten von AFR dar.

(29)

Dazu ist anzumerken, dass die französischen Behörden unter Berufung auf die in Erwägungsgrund 24 genannten Beispiele geltend gemacht haben, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe noch das Vertrauen seiner Banken und Kunden genoss. Nach Verständnis der Kommission bestreitet Frankreich damit, dass es AFR nicht möglich gewesen wäre, auf dem Kreditmarkt Mittel zu vergleichbaren Bedingungen aufzunehmen (beziehungsweise dass die rückzahlbaren Vorschüsse AFR einen Vorteil verschafft haben), und dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war.

(30)

Die Anmerkungen Frankreichs ändern jedoch aus folgenden Gründen nichts an der Analyse, die der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zugrunde liegt:

(31)

Die von den französischen Behörden angeführten Kreditbeispiele (insbesondere die Überziehungsgenehmigung und die Anzahlungen der Kunden) sind nicht mit den rückzahlbaren Vorschüssen vergleichbar. Ein Überziehungskredit ist ein sehr kurzfristiger Kredit, während die Vorschüsse über drei Jahre zurückzuzahlen sind. Für diese verschiedenen Kreditarten führen die Geldgeber daher nicht dieselben Risikoanalysen durch, und von der Tatsache, dass ein Schuldner einen kurzfristigen Kredit erhält, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch in der Lage ist, ein längerfristiges Darlehen zu erlangen, dessen Rückzahlung von seiner Existenzfähigkeit abhängt.

(32)

Im Hinblick auf die Anzahlungen der Kunden stellt die Kommission fest, dass sie bei […], einer unabhängigen Einrichtung, rückgedeckt waren, sodass die Kunden und Lieferanten im Hinblick auf die finanzielle Situation von AFR kein Risiko eingingen und daher keinen Grund hatten, die Bonität des Unternehmens vor der Leistung der Anzahlungen so gründlich zu prüfen, wie es ein Gläubiger getan hätte, der ein unbesichertes Darlehen zu gewähren beabsichtigte.

(33)

Daher lässt die Stellungnahme Frankreichs nicht den Schluss zu, dass AFR in der Lage gewesen wäre, auf dem Kreditmarkt zu vergleichbaren Bedingungen Mittel aufzunehmen.

5.1.3.   Unternehmen in Schwierigkeiten

(34)

Im Hinblick auf die Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien stellt die Kommission Folgendes fest:

(35)

Aus Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien geht hervor, dass ein Unternehmen sich in Schwierigkeiten befindet, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass ein Unternehmen mit einem massiven Verlust an gezeichnetem Kapital nicht in der Lage sein wird, Verluste aufzufangen, die es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden. Nach Ansicht der Kommission gilt diese Annahme noch viel mehr für ein Unternehmen, das sein gesamtes gezeichnetes Kapital verloren hat und ein negatives Eigenkapital aufweist.

(36)

Wie aus den in Erwägungsgrund 15 aufgeführten Finanzdaten (die von Frankreich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nicht angefochten worden sind) hervorgeht, hatte AFR seit 2001 ein negatives Eigenkapital und war zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht in der Lage, wieder zu einem positiven Eigenkapital zurückzufinden. Deshalb war AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nach Ansicht der Kommission ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien.

(37)

Ferner bestätigte der Gerichtshof in seinem Biria-Urteil, dass eine beträchtliche Kapitalherabsetzung ein Anzeichen für Schwierigkeiten ist und dass die Kommission zu Recht die Schlussfolgerung gezogen habe, dass ein Unternehmen mit negativen Eigenmitteln ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, unabhängig von den sehr spezifischen Bestimmungen der Leitlinien.

(38)

Hilfsweise stellt die Kommission fest, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auch der in Randnummer 11 der Leitlinien aufgeführten Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entspricht. Gemäß Randnummer 11 kann ein Unternehmen auch als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn keine der in Randnummer 10 der Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie zunehmende Verluste und sinkende Umsätze. Randnummer 11 der Leitlinien ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann für eine Beihilfe in Betracht kommt, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder mit Fremdmitteln zu sanieren. Daraus geht hervor, dass die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten unter Berücksichtigung aller relevanten Symptome erfolgen muss, wobei der Fähigkeit des Unternehmens, sich ohne staatliche Interventionen zu sanieren, ein wesentlicher Stellenwert beigemessen wird. Die Kommission weist außerdem darauf hin (12), dass solche Anzeichen laut der ständigen Rechtsprechung weder kumulativ noch erschöpfend sind und dass es keine Mindestanzahl an Anzeichen gibt, die vorliegen muss, um diesem Kriterium zu genügen.

(39)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass AFR (wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 15 hervorgeht) seit 2001 eine kontinuierliche Verringerung seines Umsatzes sowie fortlaufende Verluste hinnehmen musste. Gemäß Randnummer 11 der Leitlinien sind dies typische Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission mit diesen Symptomen bereits ihre vorläufige Schlussfolgerung begründet, dass AFR ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Darüber hinaus ergibt sich die negative Entwicklung der finanziellen Situation von AFR aus der Tatsache, dass das Unternehmen ab Januar 2004 nicht mehr in der Lage war, Sozialabgaben und Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 4,3 Mio. EUR rechtzeitig zu begleichen, und daher gezwungen war, bei den zuständigen Behörden einen Zahlungsaufschub und die Erstellung eines Tilgungsplans zu beantragen.

(40)

Die wichtigsten von Frankreich angeführten Elemente, die entgegengesetzte Anzeichen darstellen könnten, sind die AFR gewährten Kredite (Überziehungskredit und Vorschüsse) sowie die Tatsache, dass AFR über bestimmte Garantien von […] verfügte. Nach Ansicht der Kommission ist diesen Anzeichen bei der nach Randnummer 11 dieser Leitlinien erforderlichen Prüfung, ob das Unternehmen in der Lage ist, sich mit auf dem Finanzmarkt aufgenommenen Mitteln zu sanieren, Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest:

—

Aus der Tatsache, dass das Eigenkapital von AFR negativ war, ergibt sich, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, seine Schwierigkeiten aus eigener Kraft auszuräumen.

—

Die französischen Behörden teilten mit, dass der Aktionär von AFR (Arbel SA) trotz seines Beitrags zur Unterstützung von AFR nicht in der Lage war, seine Tochtergesellschaft aus Eigenmitteln zu sanieren.

—

Was die Fremdmittel angeht, so lassen die von Frankreich geltend gemachten Kredite und Garantien höchstens darauf schließen, dass AFR nach wie vor eine bestimmte Fähigkeit besaß, kurzfristige Kredite in beschränkter Höhe aufzunehmen. Angesichts des Ausmaßes der Schwierigkeiten von AFR und insbesondere seines Eigenkapitalbedarfs kann auf der Grundlage der geltend gemachten Kredite jedoch nicht festgestellt werden, dass AFR seine Probleme mit einer Finanzierung durch Fremdmittel hätte ausräumen können. Im Übrigen mussten die Region und der Gemeindeverband aus diesen Gründen finanziell einspringen.

(41)

Was die seit 2004 laufenden Sanierungsmaßnahmen von AFR angeht, so stellt die Kommission in erster Linie fest, dass die Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien darstellt, sofern diese Maßnahmen mit Letzteren in Einklang stehen. Sie haben jedoch nicht zwangsläufig eine Auswirkung auf die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten, die wiederum mit Blick auf die finanzielle Gesundheit des Begünstigten zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geprüft wird. Diese Prüfung erfolgt hauptsächlich auf der Grundlage der jüngsten Buchführungsdaten für das Unternehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Daten für das Geschäftsjahr 2004, deren Prüfung, wie vorstehend ausgeführt, zu der Schlussfolgerung führt, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

(42)

Die französischen Behörden (sowie die Klägerinnen, die die ursprüngliche AFR-Entscheidung angefochten hatten) machten geltend, dass die Sanierungsmaßnahmen von AFR im Monat vor der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse zu positiven Ergebnissen geführt hätten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die zur Untermauerung dieser Behauptung angeführten Ergebnisse bescheiden und zufallsbedingt sind und in einen relativen kurzen Zeitraum fallen. Das Nettoergebnis des Unternehmens ist zudem weiterhin deutlich negativ.

(43)

Verglichen mit den Elementen, die beträchtliche Schwierigkeiten belegen, die kurz- oder mittelfristig das Überleben des Unternehmen bedrohen — insbesondere die Tatsache, dass AFR seit 2001 ein negatives Eigenkapital aufweist (ein deutlicher Indikator, der über einen langen Zeitraum hin bestand) —, können die von den französischen Behörden angeführten Tendenzen nicht als ernsthafte Hinweise für eine Erholung der finanziellen Situation von AFR gedeutet werden. Diese Tendenzen können nicht die sehr starken Anzeichen widerlegen, dass AFR sehr wohl ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

(44)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass AFR sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in großen finanziellen Schwierigkeiten befand, die seine Existenz auf kurze oder mittlere Sicht gefährdeten und die das Unternehmen ohne staatliche Interventionen nicht auffangen konnte.

(45)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der in der Tabelle in Erwägungsgrund 15 aufgeführten Finanzkennzahlen vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 10 der Leitlinien und hilfsweise im Sinne der Randnummer 11 der Leitlinien war. Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen AFR konfrontiert war, wäre AFR nach Ansicht der Kommission nicht in der Lage gewesen, zu ebenso günstigen Bedingungen Mittel auf dem Kreditmarkt aufzunehmen. Die in Rede stehenden Vorschüsse haben AFR somit einen Vorteil verschafft, da es sich zu Bedingungen finanzieren konnte, die günstiger waren als diejenigen, die es auf dem Kreditmarkt hätte erzielen können.

5.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs

(46)

Die rückzahlbaren Vorschüsse begünstigen AFR gegenüber anderen Unternehmen in vergleichbarer Situation, da sie ausschließlich AFR gewährt wurden.

(47)

Der Wirtschaftszweig der Eisenbahnmaterialherstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass es mehrere europäische Akteure gibt und Handel innerhalb der Union besteht. Daher könnte der AFR gewährte Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen.

5.1.5.   Schlussfolgerung

(48)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die AFR gewährten rückzahlbaren Vorschüsse eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

5.2.   Höhe der Beihilfe

(49)

Bei Beihilfen, die in Form von Krediten an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, besteht das Beihilfeelement in der Differenz aus dem effektiv angewendeten Zinssatz und dem Zinssatz, den das begünstigte Unternehmen für einen Kredit zu Marktkonditionen hätte entrichten müssen.

(50)

Gemäß ihrer Mitteilung von 1997 legt die Kommission Referenzsätze fest, die die Durchschnittshöhe der auf dem Markt geforderten Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln sollen. In der Mitteilung wird auch betont, dass der Referenzsatz ein Mindestsatz ist, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.), wobei der Zuschlag in derartigen Fällen bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen kann. In der Mitteilung von 1997 ist nicht festgelegt, ob verschiedene Risikoprämien kumuliert werden können, wenn verschiedene Risiken berücksichtigt werden. Auch wenn eine Kumulierung nicht ausgeschlossen wird, so muss die Kommission in ihrem Beschluss die Methode begründen, die mit Blick auf die Kumulierung der verschiedenen Risikoprämien angewandt wurde, indem sie die Prüfung anhand der Praxis auf den Finanzmärkten vornimmt (13).

(51)

2004 erstellte die Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH für die Kommission eine Studie (14) (nachstehend „Studie“ genannt). Auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung machte die Studie die auf dem Markt festzustellenden Prämien für verschiedene mit (mit variablen Sicherheiten versehene) Unternehmen oder Transaktionen verbundene Risikokategorien aus. Aus der Studie geht eindeutig hervor, dass das gleichzeitige Vorliegen von verschiedenen Risikofaktoren (Bonität des Kreditnehmers, Sicherheiten) sich in Form von Zuschlägen auf den Basiszinssatz äußert.

(52)

Infolge der Studie arbeitete die Kommission in ihrer Mitteilung von 2008 über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (15) (nachstehend „Mitteilung von 2008“ genannt) einen detaillierteren und präziseren Ansatz zur Berechnung des Beihilfeelements in Darlehen aus. In der Mitteilung sind die von der Studie empfohlene Methode dargelegt und die verschiedenen Zuschläge auf den Basiszinssatz je nach Bonität des Kreditnehmers und der angebotenen Sicherheiten vorgesehen.

(53)

Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmung des Beihilfeelements einer Maßnahme sich auf den Begriff der staatlichen Beihilfe bezieht und dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, der Begriff der staatlichen Beihilfe einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (16).

(54)

Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die angemessene Methode zur Berechnung des Beihilfeelements die in der Mitteilung von 2008 dargelegte ist, und wird die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit dieser Mitteilung prüfen.

(55)

Damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Fall eines Unternehmens in Schwierigkeiten ausgeschlossen werden kann, muss laut der Mitteilung von 2008 der Zuschlag bei 1 000 Basispunkten liegen.

(56)

Wie in Abschnitt 5.1.3 dargelegt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der (Beihilfe-)Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Kommission stellt ferner fest, dass für die rückzahlbaren Vorschüsse keine Sicherheiten angeboten wurden und dass das Niveau der Sicherheiten somit als niedrig angesehen werden kann.

(57)

Daher entspricht das Beihilfeelement grundsätzlich der Differenz zwischen dem um 1 000 Punkte erhöhten Basiszinssatz und dem Satz, zu dem die Maßnahme gewährt wurde. Berücksichtigt man jedoch, dass die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 2. April 2008 zu dem Schluss kam, dass der anzuwendende Zuschlag sich auf 800 Basispunkte beläuft, der Beihilfeempfänger die Entscheidung nicht angefochten hat, dass auch kein Wettbewerber des Begünstigten die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung angefochten hat, und berücksichtigt man weiter alle Umstände des vorliegenden Falls, so gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass kein Anlass besteht, diesen Zuschlag im vorliegenden Fall zu erhöhen.

(58)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem anzuwendenden Referenzzinssatz zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zinssatz, zu dem die Maßnahme gewährt wurde, besteht.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(59)

Angesichts der in der Tabelle in Erwägungsgrund 15 dargelegten wirtschaftlichen Situation von AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (negative Geschäftsergebnisse über mehrere Jahre, negatives Eigenkapital, sinkender Umsatz) vertritt die Kommission die Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Aus den in den Erwägungsgründen 41 bis 44 genannten Gründen hat die Stellungnahme Frankreichs auf diese Einschätzung keinen Einfluss.

(60)

Im Jahr 2005 gehörte AFR zu einem von der Holding Arbel SA kontrollierten Konzern. Neben der (aus AFR und Lormafer bestehenden) Eisenbahnsparte umfasste der Konzern eine „Bausparte“ mit auf den Bau von Fenstern für die Bauindustrie spezialisierten Unternehmen. Aus den Informationen, die die französischen Behörden vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt haben, geht jedoch hervor, dass AFR als einziges Konzernunternehmen von den Schwierigkeiten betroffen war, da seine Tätigkeit in keiner Weise mit der „Bausparte“ verbunden war. Darüber hinaus stellt die Kommission heraus, dass die Schwierigkeiten von AFR angesichts der schwachen Ergebnisse des Konzerns wohl zu gravierend waren, als dass der Konzern sie hätte bewältigen können. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass AFR unbeschadet Randnummer 13 der Leitlinien trotz seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen infrage kommen könnte.

(61)

Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt muss daher anhand der Leitlinien geprüft werden.

(62)

Die Kommission stellt fest, dass die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aus folgenden Gründen nicht erfüllt sind.

(63)

Die französischen Behörden haben ihr keinen Umstrukturierungsplan gemäß den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien vorgelegt. Die in Erwägungsgrund 24 genannten Umstrukturierungsmaßnahmen, die von den französischen Behörden als „Umstrukturierungsplan“ vorgelegt wurden, der seit 2004 durchgeführt worden sei (siehe Erwägungsgrund 24), wurden zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht im Rahmen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans durchgeführt, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt (siehe Randnummer 35 der Leitlinien). Im Widerspruch zu den Bestimmungen der Leitlinien enthält der vorgebliche Plan keine Marktstudie. Jedoch ist eine solche Studie erforderlich, um die Chance für eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität sowie die unternehmensinternen Maßnahmen zu prüfen (siehe Randnummer 35 der Leitlinien). Ferner liegen keinerlei Beweise vor, dass es im Juli 2005 einen Umstrukturierungsplan gab, der „die Umstände“ beschreibt, „die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind“ (Randnummer 36 der Leitlinien). Zudem sind in dem vorgeblichen Plan keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, wie in Randnummer 38 der Leitlinien gefordert.

(64)

Aus den im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihr kein mit den Leitlinien in Einklang stehender Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde.

(65)

Die Beihilfe erfüllt auch nicht die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, da die rückzahlbaren Vorschüsse für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt wurden (vgl. Randnummer 25 der Leitlinien).

(66)

Somit ist die in Rede stehende Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(67)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Da die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss Frankreich sie beenden und die bereits gewährten Beträge vom Begünstigten zurückfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission vom 2. April 2008 in der Beihilfesache C 38/2007 wird zurückgenommen.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Frankreich der Arbel Fauvet Rail SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

(1)   Frankreich muss die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern.

(2)   Der Rückforderungsbetrag schließt Zinsen ein, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Frankreich stellt mit dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Frankreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifizierung umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung folgende Informationen:

a)

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);

b)

ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

c)

Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.

(2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Stand der Durchführung seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Aufforderung der Kommission teilt Frankreich mit, welche Maßnahmen es bereits getroffen hat bzw. plant, um diese Entscheidung umzusetzen, und in welcher Höhe der Begünstigte bereits Beihilfe und Zinsen zurückgezahlt hat.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)   ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 17.

(3)  Vgl. Fußnote 2.

(4)  Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission vom 2. April 2008 (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27).

(5)  Entscheidung K(2007) 130 endgültig der Kommission vom 24. Januar 2007 (ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27).

(6)  Die beiden Rechtssachen wurden mit Beschluss des Präsidenten vom 24. November 2008 verbunden.

(7)  Verbundene Rechtssachen T-102/07 — Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07 — MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).

(8)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(9)  Am 29. Juni 2007 wurde AFR von dem Unternehmen IGF Industries übernommen. Es wurde in „IGF Industries — Arbel Fauvet Rail“ umbenannt.

(10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(*1)  Vertrauliche Angaben.

(11)  Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

(12)  Siehe EuGH 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, Rechtssache T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnummer 191; Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 in der Sache C 62/2000 — Kahla (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 12, Erwägungsgrund 117), Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 in der Sache C 5/2003 — MobilCom (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 55, Erwägungsgründe 148-164) sowie das vorstehend genannte Biria-Urteil, Randnummern 133-135.

(13)  Siehe Biria-Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-102/07 — Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07 — MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht), Randnummern 218-222.

(14)   „Study by Deloitte & Touche GmbH in relation to the updating of the reference rates of interest applied to State aid control in the EU“, Oktober 2004. http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/full_report.pdf.

(15)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(16)  Vgl. EuGH 1. Juli 2008, Chronopost SA und La Poste/Union française de l'express (UFEX) und andere, Rechtssache C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnummer 95.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).