DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 190
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0081
++++ Artikel 190 ( 1 ) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesischen Republik werden schrittweise wie folgt abgebaut : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - die beiden weiteren Herabsetzungen um je 15 v . H . erfolgen am 1 . Januar 1992 und am 1 . Januar 1993 . ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1 . März 1986 an folgende Einfuhren zollfrei : a ) Einfuhren , für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten gelten ; b ) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art , für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung zwischen den Mitgliedstaaten gelten . ( 3 ) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt , wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird .