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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/851

6.5.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/851 DES RATES

vom 14. April 2025

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/2891 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (im Folgenden „Abkommen“) am 4. Oktober 2024 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an Kanada zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von schwerer Kriminalität und Terrorismus.

(3)

Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährleistet, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 7, 8 und 47 der Charta. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

(4)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 25. April 2024 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme 15/2024 am 29. April 2024 abgegeben.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(8)

Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die in Artikel 31 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen vornehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Die Kommission nimmt die in Artikel 31 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen zum Ausdruck zu bringen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Zustimmung vom 12. März 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2024/2891 des Rates vom 13. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (ABl. L, 2024/2891, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2891/oj).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2025/841, 5.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/841/oj, veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/851/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)