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1.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/32 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. November 2010
über den Rechnungsabschluss der Zahlstelle Estlands für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2009 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8275)
(Nur der estnische Text ist verbindlich)
(2010/729/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 39,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2010/257/EU der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2009 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der estnischen Zahlstelle „PRIA“ abgeschlossen. |
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(2) |
Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“ in Bezug auf die Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums treffen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der EU getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der estnischen Zahlstelle „PRIA“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2009 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.
Die Beträge, die im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland gemäß dem vorliegenden Beschluss von dem betreffenden Mitgliedstaat wieder einzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, sind in den Anhängen I und II ausgewiesen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2010
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
ANHANG I
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2009 — EGFL-AUSGABEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag
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MS |
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2009 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen |
Summe a + b |
Kürzungen |
Insgesamt |
Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag (*1) |
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abgeschlossen wurden |
abgetrennt wurden |
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= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben |
= Gesamtbetrag der dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstatteten Zwischenzahlungen |
|||||||
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a |
b |
c = a + b |
d |
e = c + d |
f |
g = e – f |
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EE |
EUR |
2 721 225,72 |
0,00 |
2 721 225,72 |
0,00 |
2 721 225,72 |
0,00 |
2 721 225,72 |
(*1) Da die Zahlungen 95 % des Finanzierungsplans erreicht haben, wird der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt.
ANHANG II
ABGESCHLOSSENE AUSGABEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH EGFL-MAßNAHMEN ZUR LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG, FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2009 IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN
ABWEICHUNGEN ZWISCHEN JAHRESRECHNUNGEN UND PERIODISCHEN AUSGABENERKLÄRUNGEN
ESTLAND
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Nr. |
Maßnahmen |
Ausgaben 2009 Anhang I Spalte a |
Kürzungen Anhang I Spalte d |
Für 2009 abgeschlossener Betrag Anhang I Spalte e |
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i |
ii |
iii = i + ii |
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1 |
Benachteiligte Gebiete |
–4 309,58 |
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–4 309,58 |
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2 |
Agrarumweltmaßnahmen |
2 277 454,54 |
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2 277 454,54 |
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3 |
Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen |
–3 217,50 |
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–3 217,50 |
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4 |
Förderung von Semisubsistenzbetrieben |
–40 203,13 |
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–40 203,13 |
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5 |
Einhaltung von Normen |
– 187 999,27 |
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– 187 999,27 |
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6 |
Ergänzungen zu Direktzahlungen |
1 506,86 |
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1 506,86 |
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7 |
Technische Hilfe |
2 307,41 |
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2 307,41 |
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8 |
Sapard |
0,00 |
|
0,00 |
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9 |
Natura 2000 |
675 686,39 |
|
675 686,39 |
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Insgesamt |
2 721 225,72 |
0,00 |
2 721 225,72 |