32002D0787

2002/787/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2002 über die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau Frankreichs in den Jahren 1998—2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2792)

Amtsblatt Nr. L 282 vom 19/10/2002 S. 0070 - 0076


Entscheidung der Kommission

vom 23. Juli 2002

über die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau Frankreichs in den Jahren 1998-2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2792)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/787/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1),

gestützt auf die Entscheidung 2002/541/EGKS der Kommission vom 9. April 2002 über die Verwendung der staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau in Frankreich im Zeitraum 1994-1997(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Frankreich hat der Kommission mit Schreiben vom 18. Juni 2001 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2002/541/EGKS die Höhe der Ausgleichsbeträge für die Rabattgarantie mitgeteilt, die für die Jahre 1998 bis 2001 vom staatlichen Industrie- und Handelsunternehmen Charbonnages de France ("EPIC CdF") an die wirtschaftliche Interessenvereinigung CdF Energie "CdF Energie" gezahlt wurden. In diesem Schreiben sicherte Frankreich außerdem zu, dass es der Entscheidung 2002/541/EGKS nachkommen werde.

(2) Für die Jahre 1998 bis 2001 genehmigte die Kommission bereits die von Frankreich mitgeteilten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau vorbehaltlich eines vorläufigen Betrags von 45 Mio. FRF (6860206 EUR) für jedes der Jahre von 1998 bis 2000 gemäß den Entscheidungen 2001/85/EGKS(3) und 2001/58/EGKS(4) sowie von 10 Mio. FRF (1524490 EUR) für das Jahr 2001 gemäß der Entscheidung 2001/678/EGKS(5). Nach diesen Entscheidungen hat die Kommission über die Beträge zu befinden, die sie für die Jahre 1998 bis 2001 aufgrund der Ergebnisse der Prüfung der am 26. August 1997 von Thion & Cie, Maison Balland Brugneaux, Société Nouvelle Vinot Postry, Établissements Lekieffre und Charbogard gegen Charbonnages de France eingereichten Klage nicht genehmigt hatte. Gegenstand der Klage ist eine Fehlverwendung der staatlichen Beihilfen, die Frankreich dem Unternehmen Charbonnages de France mit Genehmigung der Kommission im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS jährlich gewährt.

(3) Die Kommission hat sich zu den verschiedenen Elementen der oben genannten Klage in ihrer Entscheidung 2002/541/EGKS geäußert. Nach Auffassung der Kommission waren die Beihilfen Frankreichs für den Steinkohlenbergbau, die für die von EPIC CdF an CdF Energie gezahlten Ausgleichsbeträge für die Rabattgarantie verwendet wurden bzw. werden sollten, nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren. Die Kommission ging außerdem davon aus, dass die von ihr für die Jahre 1998 bis 2001 nicht genehmigten Beträge ganz oder teilweise dazu bestimmt waren, die von EPIC CdF an CdF Energie gezahlten Ausgleichsbeträge für die Rabattgarantie abzudecken oder im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission bereits für diesen Zweck verwendet worden waren. Die Kommission forderte daher Frankreich gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2002/541/EGKS auf, ihr die Beträge dieser Ausgleichsbeträge für die Rabattgarantie für die Jahre 1998 bis 2001 mitzuteilen, um ihr eine Entscheidung über die für diese Jahre nicht genehmigten Beihilfebeträge zu ermöglichen.

(4) Die von EPIC CdF an CdF Energie gezahlten Ausgleichsbeträge für die Rabattgarantie für die Jahre 1998 bis 2001 betragen:

- für das Jahr 1998: 2483939 EUR;

- für das Jahr 1999: 2003180 EUR;

- für das Jahr 2000: 79790 EUR;

- für das Jahr 2001: 30764 EUR.

II

(5) Die Rabattgarantie ist eine Klausel in bestimmten Verträgen zwischen Sidec, einem Tochterunternehmen von Charbonnages de France, und seinen Industriekunden. In diesen Verträgen ist die Bereitstellung einer Kohleheizungsanlage sowie ihre Versorgung mit Kohle vorgesehen. Die Rabattgarantie soll den Verbrauchern von Energie aus Steinkohle während der gesamten Laufzeit des Vertrags einen wettbewerbsfähigen Preis garantieren, der im Hinblick auf konkurrierende Brennstoffe, insbesondere Heizöl, festgelegt wird.

(6) Durch den starken Preisverfall bei Mineralölprodukten seit 1986 war Sidec jedoch gezwungen, den Mechanismus der Rabattgarantie dauerhaft zu praktizieren, da der Preis für die Thermie aus Heizöl wettbewerbsfähiger war als der für die Thermie aus Kohle. Nach den Bedingungen der von Sidec geschlossenen Verträge führt die Anwendung der Rabattgarantieklausel zu einer Reduzierung der variablen Elemente des Preises der Thermie aus Steinkohle, und zwar hauptsächlich des Preises dieses Brennstoffs.

(7) CdF Energie, das an Sidec die Steinkohle zur Versorgung seiner Industriekunden liefert, trägt die Durchführung der Rabattgarantie, wodurch Sidec seinen Kunden einen geringeren Preis für die Thermie aus Steinkohle in Rechnung stellt. Diese umfangreichen Rabatte für Sidec führen dazu, dass CdF Energie die - heimische und importierte - Steinkohle zu niedrigeren Preisen verkauft als am internationalen Markt für Kohle gleicher Qualität üblich. EPIC CdF erstattet seinerseits CdF Energie den Betrag der Sidec gewährten Rabatte im Rahmen des Garantiemechanismus.

III

(8) Gemäß der Entscheidung 2002/541/EGKS stammen die von EPIC CdF an CdF Energie als Ausgleich für die Rabattgarantie gezahlten Beträge, die von CdF Energie an Sidec zurückgezahlt wurden, aus den Beihilfen, die der französische Staat alljährlich zur Deckung der Betriebsverluste im Steinkohlenbergbau zahlt. Aus der Rechnungsführung von Charbonnages de France geht hervor, dass EPIC CdF ohne staatliche Beihilfen nicht in der Lage gewesen wäre, die Ausgleichsbeträge für die Rabattgarantie zu zahlen.

(9) Diese Beihilfen sind als unvereinbar mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS anzusehen, da sie nicht den Kriterien und Bedingungen entsprechen, die für ein gutes Funktionieren des Binnenmarktes erfuellt sein müssen. Im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat Charbonnages de France aufgrund der von CdF Energie zur Abdeckung der Rabattgarantie verwendeten Beihilfen Preise praktiziert, die unter den Preisen für Kohle vergleichbarer Qualität aus Drittländern lagen. Außerdem wurde bei den Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantie an CdF Energie nicht unterschieden, ob an Sidec heimische Kohle oder Importkohle verkauft wurde. Die Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährt werden können, sind jedoch ausschließlich für Kohle aus der Gemeinschaft bestimmt. Die Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantie, aufgrund deren Sidec Steinkohle zu niedrigeren Preisen verkauft hat als am internationalen Markt allgemein üblich, haben somit Wettbewerbsverzerrungen verursacht, die nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind.

IV

(10) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission für das Jahr 1998 zusätzlich zu der durch die Entscheidung 2001/85/EGKS genehmigten Beihilfe eine weitere Beihilfe in Höhe von 4376267 EUR genehmigen. Der nicht genehmigte Restbetrag in Höhe von 2483939 EUR, der zur Deckung der Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantie in diesem Jahr verwendet wurde, ist nicht mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu vereinbaren. Sollte dieser Betrag im Vorgriff auf eine Genehmigung der Kommission bereits an Charbonnages de France ausgezahlt worden sein, muss seine Rückerstattung veranlasst werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(11) Die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantie für das Jahr 1999, die nicht mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar sind, beträgt 2003180 EUR. Die tatsächlichen Betriebsverluste bei der laufenden Förderung betragen daher für dieses Jahr 355700000 EUR. Daher sind von Charbonnages de France alle Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit zurückzufordern, die über den Betrag von 353696820 EUR hinausgehen, also 594696 EUR im Vergleich zu dem durch die Entscheidung 2001/85/EGKS ursprünglich genehmigten Betrag.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(12) Die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantie für das Jahr 2000, die nicht mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar sind, beträgt 79790 EUR. Die tatsächliche Höhe der Betriebsverluste bei der laufenden Förderung - ausgenommen die Zinsbelastung für die von Charbonnages de France 1997, 1998 und 1999(6) aufgenommenen Anleihen - beläuft sich in diesem Jahr auf 352300000 EUR. Daher sind von Charbonnages de France alle Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit - ausgenommen die Zinsbelastung für die von Charbonnages de France 1997, 1998 und 1999 aufgenommenen Anleihen - zurückzufordern, die über den Betrag von 352220210 EUR hinausgehen, also 3900694 EUR im Vergleich zu dem durch die Entscheidung 2001/58/EGKS ursprünglich genehmigten Betrag.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(13) Für das Jahr 2001 kann die Kommission zusätzlich zu der durch die Entscheidung 2001/678/EGKS genehmigten Beihilfe eine weitere Beihilfe in Höhe von 1493727 EUR genehmigen. Der nicht genehmigte Restbetrag in Höhe von 30764 EUR, der zur Deckung der Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantie in diesem Jahr verwendet worden sein dürfte, ist nicht mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu vereinbaren. Sollte dieser Betrag Charbonnages de France im Vorgriff auf eine Genehmigung der Kommission bereits ausgezahlt worden sein, muss seine Rückerstattung veranlasst werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(14) Die rückzuerstattenden Beträge sind als unüblicher Vorteil in Form eines ungerechtfertigten Liquiditätsvorschusses zu behandeln und müssen als solche von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden. Die Zinsen für die von Charbonnages de France zurückzuzahlenden Beträge sind zu berechnen ab dem Datum, an dem die Beihilfen für das betreffende Jahr an das begünstigte Unternehmen überwiesen wurden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Frankreich wird ermächtigt, an seinen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1998 eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 4376267 EUR zusätzlich zu der mit der Entscheidung 2001/85/EGKS genehmigten Beihilfe zu zahlen. Der restliche Beihilfebetrag in Höhe von 2483939 EUR, über den die Kommission gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der genannten Entscheidung zu befinden hatte, kann folglich nicht ausbezahlt werden.

(2) Wurde der in Absatz 1 genannte Betrag von 2483939 EUR von Frankreich im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission bereits an Charbonnages de France gezahlt, trifft Frankreich alle erforderlichen Maßnahmen, um von Charbonnages de France die Rückzahlung dieses Betrags zu erlangen.

(3) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen zum marktüblichen Satz ab dem Datum, an dem sie dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Datum ihrer Rückzahlung.

Artikel 2

(1) Frankreich trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Rückzahlung der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die über den Gesamtbetrag von 353696820 EUR für das Jahr 1999 hinausgehen, zu erwirken; diese Rückzahlung betrifft einen Betrag von 594696 EUR gegenüber dem in der Entscheidung 2001/85/EGKS ursprünglich genehmigten Betrag.

(2) Die Rückerstattung der jeweiligen Beträge durch Charbonnages de France unterliegt den in Artikel 1 Absatz 3 beschriebenen Modalitäten.

Artikel 3

(1) Frankreich trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Rückzahlung der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die über den Gesamtbetrag von 352220210 EUR für das Jahr 2000 - ausgenommen die in Artikel 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2001/58/EGKS genannten Zinsbelastungen - hinausgehen, zu erwirken; diese Rückzahlung betrifft einen Betrag von 3900694 EUR gegenüber dem in der genannten Entscheidung ursprünglich genehmigten Betrag.

(2) Die Rückerstattung der jeweiligen Beträge durch Charbonnages de France unterliegt den in Artikel 1 Absatz 3 beschriebenen Modalitäten.

Artikel 4

(1) Frankreich wird ermächtigt, an seinen Steinkohlenbergbau für das Jahr 2001 eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 1493727 EUR zusätzlich zu der mit der Entscheidung 2001/678/EGKS genehmigten Beihilfe zu zahlen. Der restliche Beihilfebetrag in Höhe von 30764 EUR, über den die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der genannten Entscheidung zu befinden hatte, kann folglich nicht ausbezahlt werden.

(2) Wurde der in Absatz 1 genannte Betrag von 30764 EUR von Frankreich im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission bereits an Charbonnages de France gezahlt, muss eine Rückzahlung nach den in Artikel 1 Absatz 3 beschriebenen Modalitäten erfolgen.

Artikel 5

Frankreich teilt der Kommission innerhalb zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung die zu ihrer Einhaltung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 26.

(3) ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 45.

(4) ABl. L 21 vom 23.1.2001, S. 12.

(5) ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 35.

(6) Vgl. Entscheidung 2001/58/EGKS, Artikel 1 zweiter Gedankenstrich.