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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1511

29.5.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1511 DES RATES

vom 22. April 2024

über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Mehrere Verordnungen sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. …

vom …

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Bei der Festlegung der Länder, die in ihrer nationalen Gesetzgebung auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden, müssen die EFTA-Staaten weitestgehend die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke berücksichtigen.

(7)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31bc (Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

—

„ 32017 R 2402: Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“

2.

Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/35 der Kommission) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

—

„ 32018 R 1221: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 (ABl. L 227 vom 10.9.2018, S. 1).“

ii)

Die Anpassungen b und c werden die Anpassungen d und e;

iii)

Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„b)

Artikel 178a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1 und 4 wird die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt;

ii)

In den Absätzen 1 bis 4 wird die Angabe ‚31. Dezember 2018‘ durch den Wortlaut ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt;

iii)

In Absatz 3 wird die Angabe ‚18. Januar 2015‘ durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2018 vom 23. März 2018‘ ersetzt.

c)

Artikel 180 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 10a wird die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt;

ii)

In Absatz 10a wird die Angabe ‚31. Dezember 2018‘ durch den Wortlaut ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.“

3.

Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:

„—

32017 R 2401: Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1),

—

32021 R 0558: Verordnung (EU) Nr. 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25).“

ii)

Die Anpassungen k) bis r) werden die Anpassungen m) bis t);

iii)

Nach Anpassung j wird folgende Anpassung eingefügt:

„k)

In Artikel 254 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚2018‘ durch den Wortlaut ‚des Jahres des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.“

4.

Nach Nummer 31bj (Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„31bk

. 32017 R 2402: Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), geändert durch

—

32021 R 0557: Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaaten‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

c)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

d)

Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 10 Absatz 6, Artikel 12 und Artikel 15 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.

e)

Artikel 4aa erhält hinsichtlich der EFTA-Staaten folgenden Wortlaut: ‚als Drittland gelten nicht kooperative Länder und Gebiete gemäß der nationalen Gesetzgebung des betreffenden EFTA-Staates.‘

f)

In Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 29 Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.

g)

In Artikel 9 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚der Richtlinie 2014/17/EU‘ durch den Wortlaut ‚des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.

h)

Artikel 10:

i)

In Absatz 1 wird nach der Angabe ‚bei der ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

in Absatz 5 wird nach der Angabe ‚an die ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

iii)

in Absatz 6 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 11 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

j)

In Artikel 12 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.

k)

Artikel 13:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.‘

l)

Artikel 15:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die Angabe ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

iii)

In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort ‚widerrufen‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.

m)

Dem Artikel 16 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Verbriefungsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Verbriefungsregister gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘

n)

In Artikel 26e Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i wird der Wortlaut ‚im Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚am EWR-Abkommen‘ ersetzt.

o)

In Artikel 29 Absatz 5 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. Oktober 2021‘ durch den Wortlaut ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt und die Angabe ‚8. April 2021‘ wird durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.

p)

In Artikel 31 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚Rat,‘ der Wortlaut ‚dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten (sofern es sich bei dem Adressaten um einen EFTA-Staat handelt),‘ hinzugefügt.

q)

In Artikel 35 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. Januar 2019‘ durch den Wortlaut ‚innerhalb einer Frist von siebzehn Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.

r)

In Artikel 37 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ der Wortlaut ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

s)

Artikel 43 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Die Angabe ‚1. Januar 2019‘ wird durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt;

ii)

In den Absätzen 5 und 6 wird die Angabe ‚31. Dezember 2018‘ durch den Wortlaut ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.

t)

In Artikel 43a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚9. April 2021‘ durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieser Beschluss]‘ ersetzt.“

5.

Nummer 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32017 R 2402: Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“

ii)

Anpassung g wird gestrichen;

iii)

Die Anpassungen h bis zm werden die Anpassungen g bis zl.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/2401, (EU) 2017/2402, (EU) 2021/557 und (EU) 2021/558 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1221 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1.

(2)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(3)   ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1.

(4)   ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25.

(5)   ABl. L 227 vom 10.9.2018, S. 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1511/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)