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26.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 186/72 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/283/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien
(2014/393/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 2. Dezember 2009 stellte der Rat, auf Empfehlung der Kommission, in dem Beschluss 2010/283/EU (1) ein übermäßiges Defizit in Belgien fest. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,9 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 97,6 % des BIP erreichen und somit ebenfalls den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden später auf 5,6 % des BIP bzw. 95,7 % des BIP korrigiert. |
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(2) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Belgien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Auf Empfehlung der Kommission stellte der Rat am 21. Juni 2013 gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass Belgien keine wirksamen Maßnahmen in Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 zur Korrektur seines übermäßigen Defizits bis 2012 ergriffen hat, und beschloss nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags, Belgien mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, das bestehende übermäßige Defizit bis 2013 zu beenden. Belgien wurde eine Frist bis zum 15. September eingeräumt, um einen Bericht vorzulegen, in dem die zur Befolgung des Beschlusses im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. Am 15. November 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Belgien wirksame Maßnahmen ergriffen hat und dass keine weiteren Schritte im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit notwendig sind. |
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(4) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. In Anwendung dieses Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen. |
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(5) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (4). |
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(6) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 infolge der zum 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung Belgiens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2014 und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissiondienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(7) |
Ab dem Jahr 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Belgien der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte daher in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Ziel, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausreichende Fortschritte bezüglich der Erfüllung des Schuldenstandskriteriums machen. |
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(8) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(9) |
Belgien hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/283/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Belgien sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/283/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss des Rates 2010/283/EU vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 34).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ und den „Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.
(5) Beschluss 2013/370/EU des Rates vom 21. Juni 2013 zur Inverzugsetzung Belgiens mit der Maßgabe, die für den zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 87).