02014D0844 — DE — 02.12.2017 — 001.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925)

(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

(2014/844/EU, Euratom)

(ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 33)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2224 DER KOMMISSION Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich vom 30. November 2017

  L 318

37

2.12.2017


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 354 vom 11.12.2014, S.  89 (2014/844/EU,)




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925)

(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

(2014/844/EU, Euratom)



Artikel 1

Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 8 des Anhangs X Teil B (Lieferung von Wasser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,40 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 1,06 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

▼M1

Artikel 2a

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 wird Malta ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze (neue Gebäude und Baugrundstücke) anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

▼B

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.