02014D0844 — DE — 02.12.2017 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925) (Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich) (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 33) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 318 |
37 |
2.12.2017 |
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Berichtigung, ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 89 (2014/844/EU,) |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. November 2014
zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925)
(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)
(2014/844/EU, Euratom)
Artikel 1
Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 8 des Anhangs X Teil B (Lieferung von Wasser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,40 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2
Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 1,06 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2a
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 wird Malta ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze (neue Gebäude und Baugrundstücke) anhand von Schätzwerten zu ermitteln.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.