19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Juni 2012

über den Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999

(2012/311/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit mehreren Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfeausschusses verlängert.

(2)

Da das geltende Übereinkommen am 30. Juni 2012 ausläuft, wird die Frage der Verlängerung in der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2012 erörtert.

(3)

Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Am 6. Juni 2011 hat der Internationale Getreiderat beschlossen, das Getreidehandels-Übereinkommen bis zum 30. Juni 2013 zu verlängern.

(4)

In der 103. Sitzung des Internationalen Getreiderates am 14. Dezember 2010 einigten sich dessen Mitglieder darauf, den formellen Prozess der Neuaushandlung des Übereinkommens mit einer Reihe von Verhandlungsrunden zu beginnen.

(5)

Da das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das das Übereinkommen ersetzen wird, erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, wird zwischen dem Außerkrafttreten des Übereinkommens und dem Inkrafttreten des neuen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens eine Lücke von sechs Monaten bestehen.

(6)

In der 105. Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses am 30. November 2011 kamen die Vertragsparteien darin überein, dass das Übereinkommen und das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen nicht gleichzeitig in Kraft sein sollten und dass eine sechsmonatige Lücke einer Verlängerung des Übereinkommens vorzuziehen sei.

(7)

Die Europäische Kommission, die die Europäische Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss vertritt, sollte daher ermächtigt werden, sich der Bildung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu widersetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss besteht darin, sich einem Konsens im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Nahrungsmittelhilfeausschusses zu widersetzen.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfeausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)   ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.