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19.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über den Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999
(2012/311/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit mehreren Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfeausschusses verlängert. |
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(2) |
Da das geltende Übereinkommen am 30. Juni 2012 ausläuft, wird die Frage der Verlängerung in der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2012 erörtert. |
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(3) |
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Am 6. Juni 2011 hat der Internationale Getreiderat beschlossen, das Getreidehandels-Übereinkommen bis zum 30. Juni 2013 zu verlängern. |
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(4) |
In der 103. Sitzung des Internationalen Getreiderates am 14. Dezember 2010 einigten sich dessen Mitglieder darauf, den formellen Prozess der Neuaushandlung des Übereinkommens mit einer Reihe von Verhandlungsrunden zu beginnen. |
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(5) |
Da das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das das Übereinkommen ersetzen wird, erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, wird zwischen dem Außerkrafttreten des Übereinkommens und dem Inkrafttreten des neuen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens eine Lücke von sechs Monaten bestehen. |
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(6) |
In der 105. Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses am 30. November 2011 kamen die Vertragsparteien darin überein, dass das Übereinkommen und das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen nicht gleichzeitig in Kraft sein sollten und dass eine sechsmonatige Lücke einer Verlängerung des Übereinkommens vorzuziehen sei. |
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(7) |
Die Europäische Kommission, die die Europäische Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss vertritt, sollte daher ermächtigt werden, sich der Bildung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu widersetzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss besteht darin, sich einem Konsens im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Nahrungsmittelhilfeausschusses zu widersetzen.
Artikel 2
Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfeausschuss zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV