|
Amtsblatt |
DE Serie L |
|
2024/420 |
29.1.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/420 DES RATES
vom 23. Januar 2024
über den im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen und zur Änderung der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2009/332/EG, Euratom des Rates und der Kommission (2) geschlossen und trat am 1. April 2009 in Kraft. |
|
(2) |
Mit Artikel 116 des Abkommens wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden „Stabilitäts- und Assoziationsrat“) eingesetzt. |
|
(3) |
In Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt. |
|
(4) |
Nach Artikel 120 Absatz 4 des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Ferner ist darin vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Ausschüsse oder Gremien festlegt sowie deren Arbeitsweise. |
|
(5) |
Die albanischen Behörden haben ein Interesse bekundet, zwei Gemischte Beratende Ausschüsse einzusetzen; einen im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und einen im Ausschuss der Regionen. |
|
(6) |
Ziel der geplanten Gemischten Beratenden Ausschüsse wäre es, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Union und in Albanien sowie zwischen den lokalen und regionalen Behörden in der Union und in Albanien zu unterstützen. |
|
(7) |
Die Union hat am 19. Juli 2022 Beitrittsverhandlungen mit Albanien aufgenommen. Die Intensivierung des politischen Dialogs im Rahmen des Abkommens wird für Fortschritte Albaniens auf seinem Weg in die EU förderlich sein, insbesondere durch die Stärkung der Beziehungen zwischen den Behörden auf lokaler und regionaler Ebene sowie zwischen den Sozialpartnern und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft in der Union und in Albanien. |
|
(8) |
Die vorgesehenen Gemischten Beratenden Ausschüsse im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sollten daher durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemäß Artikel 120 Absatz 4 des Abkommens eingerichtet werden. |
|
(9) |
Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat anzunehmenden Standpunkt hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates festzulegen, da diese Änderung Rechtswirkung für die Union haben wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 116 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden "Stabilitäts- und Assoziationsrat") im Hinblick auf die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zur Änderung der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrats zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats.
Geringfügige Änderungen an diesem Entwurf eines Beschlusses können die Vertreter der Union ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. CLARINVAL
(1) ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.
(2) Beschluss 2009/332/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 165).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATS EU-ALBANIEN
vom …
im Hinblick auf die Einsetzung Gemischter Beratender Ausschüsseim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und zur Änderung der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates
DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „Albanien“), insbesondere auf Artikel 120 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie zwischen den lokalen und regionalen Behörden der Europäischen Union und denjenigen der Republik Albanien (im Folgenden „Albanien“) können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten. |
|
(2) |
Es ist zweckmäßig, eine solche Zusammenarbeit durch die Einsetzung zweier Gemischter Beratender Ausschüsse zu organisieren.
|
|
(3) |
Dies bedeutet, dass die mit Beschluss Nr. 1/2009 verabschiedete Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrats entsprechend geändert werden muss, um gemäß Artikel 120 Absatz 4 des Abkommens den geplanten Gemischten Beratenden Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem geplanten Gemischten Beratenden Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union einzurichten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Beschluss Nr. 1/2009 werden folgende Artikel angefügt:
„Artikel 14
Gemischter Beratender Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen der Europäischen Union und Albaniens zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit tragen allen relevanten Aspekten der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien Rechnung, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zeigen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,
|
a) |
die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten; |
|
b) |
die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens auf ihre Mitarbeit im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem Beitritt Albaniens vorzubereiten; |
|
c) |
Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens auf diesen Prozess; |
|
d) |
zum Erfahrungsaustausch und zum strukturierten Dialog zwischen den Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens und den Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten; |
|
e) |
Erörterung aller sonstigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben, auch im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess Albaniens. |
(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich aus sechs Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und sechs Vertretern der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens zusammen. Auch Beobachter können zur Teilnahme aufgefordert werden.
(3) Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen betrifft — auf eigene Initiative.
(4) Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gewährleistet eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowohl der Europäischen Union als auch Albaniens. Die offizielle Ernennung albanischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Albaniens anhand von Vorschlägen der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen.
(5) Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird gemeinsam von einem Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Sozialpartner und der anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens geführt.
(6) Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
(7) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und die Regierung Albaniens andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses und dessen Arbeitsgruppen entstehen.
(8) Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
Artikel 15
Gemischter Beratender Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
(1) Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Behörden der Europäischen Union und Albaniens zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit tragen allen relevanten Aspekten der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien Rechnung, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zeigen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,
|
a) |
die lokalen und regionalen Behörden Albaniens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten; |
|
b) |
die lokalen und regionalen Behörden Albaniens auf ihre Mitarbeit im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (im Folgenden „Ausschuss der Regionen“) nach dem Beitritt Albaniens vorzubereiten; |
|
c) |
Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand der europäischen Regionalpolitik und des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der lokalen und regionalen Behörden Albaniens auf diese Politik und diesen Prozess; |
|
d) |
zum multilateralen strukturierten Dialog zwischen den lokalen und regionalen Behörden Albaniens und den lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Behörden Albaniens und den lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme von beiderseitigem Interesse sein könnten; |
|
e) |
regelmäßig Informationen über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Behörden Albaniens und den lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschen; |
|
f) |
zum Austausch von Erfahrungen und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturellen Interventionen zwischen den lokalen und regionalen Behörden Albaniens und den lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten anzuregen, insbesondere in Bezug auf Know-how und Techniken der Ausarbeitung lokaler und regionaler Entwicklungspläne und -strategien und die effizienteste Nutzung der Heranführungsstrategie und der Strukturfonds; |
|
g) |
die lokalen und regionalen Behörden Albaniens durch Informationsaustausch bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern; |
|
h) |
Erörterung aller sonstigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben, auch im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess Albaniens. |
(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht gewählten Vertretern der lokalen und regionalen Behörden Albaniens andererseits zusammen. Der Gemischte Beratende Ausschuss kann mit einer Mehrheit seiner Mitglieder des Ausschusses der Regionen und einer Mehrheit seiner Mitglieder aus Albanien beschließen, die Zahl der Vertreter zu ändern. Die Zahl der Vertreter des Ausschusses der Regionen und Albaniens bleibt gleich und darf dreizehn Mitglieder nicht überschreiten. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.
(3) Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den lokalen und regionalen Behörden betrifft — auf eigene Initiative.
(4) Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat gegenüber Empfehlungen aussprechen.
(5) Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen soll eine repräsentative Vertretung der verschiedenen Ebenen lokaler und regionaler Behörden sowohl der Europäischen Union als auch Albaniens gewährleisten. Die offizielle Ernennung albanischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Albaniens anhand von Vorschlägen der Organisationen, die die lokalen und regionalen Behörden Albaniens vertreten und gewährleistet politischen Pluralismus und eine Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Inhabern lokaler oder regionaler Wahlmandate offenstehen.
(6) Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
(7) Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im Ausschuss der Regionen wird gemeinsam von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Vertreter der lokalen und regionalen Behörden Albaniens geführt.
(8) Der Ausschuss der Regionen einerseits und die Regierung Albaniens andererseits tragen die Kosten, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten und unterstützenden Personals an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen entstehen, insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt.
(9) Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrats
Der Präsident
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/420/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)