31982D0578

82/578/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,RCA- Quantacon Photomultiplier, model 8854" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 243 vom 18/08/1982 S. 0022 - 0022


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. August 1982,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »RCA-Quantacon Photomultiplier, model 8854" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/578/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaflichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 4. Februar 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »RCA-Quantacon Photomultiplier, model 8854", bestellt am 24. Mai 1978 und bestimmt zur Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Hochenergiephysik, insbesondere der Doppelspeicherringe und der Positronen-Elektroden-Tandem-Ringbeschleuniger-Anlage wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 8. Juni 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß der »RCA-Quantacon Photomultiplier, model 8854" nicht als Instrument oder Gerät im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 anzusehen ist. Es handelt sich vielmehr um ein Detektor-Zubehörteil; es ist als »Zubehör" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung zu betrachten. Die Möglichkeit, dieses Zubehörteil von den Zöllen freizustellen, ist daher im Lichte des genannten Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) zu beurteilen.

Das betreffende Zubehörteil gehört nicht zu einem wissenschaftlichen Instrument oder Gerät, das von den Zöllen freigestellt ist oder von den Zöllen freizustellen wäre; die Bedingungen für eine Einfuhr unter Befreiung von den Zöllen sind daher nicht erfuellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der »RCA-Quantacon-Photomultiplier, model 8854", der Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 4. Februar 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 1982

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.