2000/474/EG: Beschluß des Rates vom 17. Juli 2000 über den Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für die "Wiederschiffbarmachung der Donau"
Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0045 - 0046
Beschluß des Rates vom 17. Juli 2000 über den Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für die "Wiederschiffbarmachung der Donau" (2000/474/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch Trümmer der Donaubrücken, die während des Kosovo-Konfliktes zerstört wurden, und die Gefahr, die von nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln ausgeht, wird die Schiffahrt auf der Donau zwischen km 1253 und km 1258 behindert. Die sich daraus ergebende Unterbrechung der Schiffahrt auf der Donau hat zu schwerwiegenden wirtschaftlichen und ökologischen Folgen für die gesamte Region und insbesondere für sämtliche Anrainerstaaten geführt. (2) Die Donaukommission, die mit dem Belgrader Übereinkommen von 1948 als zwischenstaatliche Einrichtung geschaffen wurde, ist für die Schiffahrt auf der Donau zuständig. Die Mitgliedstaaten der Donaukommission nahmen auf ihrer außerordentlichen Tagung vom 25. Januar 2000 in Budapest den Vorschlag für ein Projekt "Wiederschiffbarmachung der Donau" an, den die Donaukommission der Kommission zur Prüfung vorgelegt hat. Dieser Projektvorschlag beinhaltet die Wiederherstellung der Schiffahrtsrinne durch die Beseitigung der Trümmer und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmittel und die anschließende Ausbesserung des Flußbettes der Donau in diesem Gebiet. (3) Zur Durchführung dieses Projekts wurde von der Donaukommission in Wien ein "Internationaler Fonds für die Wiederschiffbarmachung der Donau" eingerichtet. Der Internationale Fonds wird von der Donaukommission dem in der Geschäftsordnung des Fonds genannten Zweck entsprechend und in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den Ausschreibungsvorschriften der Gemeinschaft sowie den gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängten Sanktionen verwaltet. (4) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, einen Beitrag von bis zu 85 % der geschätzten Gesamtkosten des Projekts bis zu einem Hoechstbetrag von 22 Mio. EUR zu leisten, während die Donaukommission und ihre Mitgliedstaaten die restlichen Kosten übernehmen. (5) Der Beitrag der Gemeinschaft wird in den Internationalen Fonds eingezahlt. Der Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds wird von der Donaukommission gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung verwaltet. (6) Die unter diesen Beschluß fallenden Maßnahmen sind Teil der Anstrengungen der Gemeinschaft zur Linderung der Folgen des Kosovo-Konflikts; sie sind zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich. Im Vertrag sind für die genannten Maßnahmen Befugnisse nur in Artikel 308 vorgesehen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft leistet an den von der Donaukommission einzurichtenden Internationalen Fonds für die Wiederschiffbarmachung der Donau gemäß der Geschäftsordnung des Fonds einen Beitrag bis zu einem Hoechstbetrag von 22 Mio. EUR zur Deckung von bis zu 85 % der geschätzten Gesamtkosten des Projekts; dieser Beitrag ist im Laufe des Jahres 2000 für die Durchführung des Projekts "Wiederschiffbarmachung der Donau" zu zahlen. (2) Dieser Beitrag zum Internationalen Fonds, der im Wege eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Kommission und der Donaukommission erfolgt, wird nach Maßgabe der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung verwaltet. (3) Der Beitrag der Gemeinschaft erfolgt unter der Bedingung, daß die Donaukommission bei der Verwaltung des Internationalen Fonds und der Durchführung des in Absatz 1 genannten Projekts den Beschaffungsvorschriften der Gemeinschaft und den von der Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängten Sanktionen voll und ganz Rechnung trägt. (4) Die Ausschreibungsverfahren und -vorschriften sehen vor, daß die Teilnahme an den Ausschreibungen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten der EU und der Staaten, die Hilfe im Rahmen der Verordnungen "OBNOVA" und "PHARE" der Gemeinschaft erhalten, sowie Moldaus, Rußlands und der Ukraine zu gleichen Bedingungen offensteht. Unbeschadet des Absatzes 5 kann der gesetzliche Vertreter des Internationalen Fonds in Ausnahmefällen, in denen die Güter und Dienstleistungen in diesen Staaten nicht zu den wirtschaftlich günstigen Bedingungen beschafft werden können, von Fall zu Fall Staatsangehörigen und Gesellschaften aus Drittländern die Teilnahme an Ausschreibungen genehmigen und mit diesen Verträgen abschließen. (5) Die Tätigkeit des Internationalen Fonds und die Durchführung des Projekts tragen den Sanktionen der Gemeinschaft gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien, und insbesondere dem Verbot Rechnung, der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und der Regierung der Republik Serbien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien(3) Gelder zur Verfügung zu stellen. Artikel 2 (1) Die Kommission stellt dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und holt auf Wunsch des Rechnungshofes bei der Donaukommission alle zusätzlichen Informationen über die Finanztransaktionen im Rahmen des Internationalen Fonds ein. (2) Wenn Beiträge der Gemeinschaft betroffen sind, sehen alle Finanzierungsabkommen und Verträge, die im Rahmen des Internationalen Fonds geschlossen werden, vor, daß die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden. (3) Ferner kann die Kommission, wenn Beiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds betroffen sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, damit der Schutz vor Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(4) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(5) gewährleistet ist. Artikel 3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Internationalen Fonds vor. Artikel 4 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Fabius (1) Stellungnahme vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98 vom 23. November 1998 (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 1). (3) ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 63. Zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1147/2000 (ABl. L 129 vom 30.5.2000, S. 15). (4) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (5) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 und Berichtigung (ABl. L 36 vom 10.2.1998, S. 16).