|
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/34 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Chitin-Glucans aus Aspergillus niger als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 480)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2011/76/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 15. Januar 2008 stellte das Unternehmen Kitozyme SA bei den zuständigen Behörden Belgiens einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Chitin-Glucans aus Aspergillus niger als neuartige Lebensmittelzutat. |
|
(2) |
Am 5. November 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine zusätzliche Bewertung erforderlich ist. |
|
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 12. März 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter. Mehrere Mitgliedstaaten übermittelten zusätzliche Bemerkungen. |
|
(4) |
Daher wurde am 27. August 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert. |
|
(5) |
Am 9. Juli 2010 kam die EFSA (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit von Chitin-Glucan als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific opinion on the safety of ‚Chitin-Glucan‘ as a novel food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass Chitin-Glucan aus Aspergillus niger unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen sicher ist. |
|
(6) |
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Chitin-Glucan aus Aspergillus niger die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
|
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das mit diesem Beschluss zugelassene Chitin-Glucan aus Aspergillus niger gemäß der Spezifikation im Anhang darf als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosis von höchstens 5 g je Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Das mit diesem Beschluss zugelassene Chitin-Glucan aus Aspergillus niger ist in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das es enthält, als „Chitin-Glucan aus Aspergillus niger“ zu bezeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Kitozyme SA, Rue Haute Claire, 4, Parc Industriel des Hauts-Sarts, Zone 2, 4040 Herstal, Belgien, gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2010; 8(7): 1687.
ANHANG
SPEZIFIKATIONEN FÜR CHITIN-GLUCAN AUS ASPERGILLUS-NIGER-MYCEL
Beschreibung:
Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen, es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.
Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:
|
— |
Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4); |
|
— |
Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9). |
|
Spezifikation für Chitin-Glucan aus Aspergillus niger |
|
|
Trocknungsverlust |
≤ 10 % |
|
Chitin-Glucan |
≥ 90 % |
|
Verhältnis von Chitin zu Glucan |
30:70 bis 60:40 |
|
Asche |
≤ 3 % |
|
Lipide |
≤ 1 % |
|
Proteine |
≤ 6 % |