31997D0035

97/35/EGKS: Beschluß der Kommission vom 14. Januar 1997 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Tschechien und Ungarn

Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1997 S. 0034 - 0035


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Januar 1997 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Tschechien und Ungarn (97/35/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Im Oktober 1994 erhielt die Kommission einen Antrag der "European Confederation of Iron and Steel Industries" (EUROFER) betreffend die Einfuhren bestimmter Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Tschechien und Ungarn.

Der Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die angeblich ein größerer Teil der Gesamtproduktion der fraglichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft entfällt.

Der Antrag enthielt genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den fraglichen Einfuhren und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(2) Nach Konsultationen veröffentlichte die Kommission daher im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die fraglichen Einfuhren und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1995. Die Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995.

(4) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und den Antragsteller und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Angesichts der Vielzahl der eingeholten Informationen und der Schwierigkeit des Verfahrens überstieg die Untersuchung den normalen Zeitraum von einem Jahr, wie er in Artikel 7 Absatz 9 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS vorgesehen ist.

B. WARE

(6) Der Antrag und die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens betreffen bestimmte U- oder I-Profile (EGKS) aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm bis 300 mm. Die Waren werden derzeit den KN-Codes 7216 31 11, 7216 31 19, ex 7216 31 91, ex 7216 31 99, 7216 32 11, 7216 32 19, ex 7216 32 91 und ex 7216 32 99 zugewiesen.

C. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(7) Im Verlauf der Untersuchung zog der antragstellende Gemeinschaftshersteller mit Schreiben vom 11. September 1996 den Antrag betreffend die Einfuhren bestimmter Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Tschechien und Ungarn zurück.

(8) In Anbetracht dieser Umstände kann das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Tschechien und Ungarn ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eingestellt werden.

(9) Der Beratende Ausschuß wurde konsultiert und erhob keine Einwände.

(10) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission die Einstellung des Verfahrens beabsichtigte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Tschechien und Ungarn wird eingestellt.

Brüssel, den 14. Januar 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 308 vom 29. 11. 1996, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18.

(3) ABl. Nr. C 180 vom 14. 7. 1995, S. 2.