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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1953

11.7.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1953 DES RATES

vom 13. Mai 2024

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (2), der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der Gemeinsame Ausschuss, der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingerichtet wurde (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zur Änderung der einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, aber die in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführten Rechtsakte der Union weder ändern noch ersetzen, hinzugefügt werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist ein neu erlassener Rechtsakt der Union (im Folgenden „neu erlassener Rechtsakt der Union“), der den Binnenmarkt für Waren betrifft und daher in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt.

(4)

Der Gemeinsame Ausschuss sollte auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens zur Aufnahme des neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens annehmen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme des neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, besteht in dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DALLE


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1.

(2)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(3)  Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel (ABl. L, 2023/2419, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2419/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1953/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)