15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2013

zur Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Pomazánkové máslo (g.t.S.))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7615)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2013/658/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Prüfung des von der Tschechischen Republik übermittelten und bei der Kommission am 22. Dezember 2010 eingegangenen Antrags auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ als garantiert traditionelle Spezialität abgeschlossen.

(2)

Die Kommission hat die Tschechische Republik am 1. April 2011 darüber unterrichtet, dass die Bezeichnung „máslo“ (Butter) der Begriffsbestimmung und den Verwendungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) und insbesondere Artikel 115 und Anhang XV der Verordnung unterliegt, wonach ein Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % vorgeschrieben ist; die Beschreibung des Erzeugnisses „Pomazánkové máslo“ erfüllt nicht diese Bedingungen. Nach einer Vertragsverletzungsklage der Kommission vom 25. Januar 2011 hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 in der Rechtssache C-37/11 bestätigt, dass die Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ nicht den genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht.

(3)

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 lautet wie folgt: „Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (…)“; hierzu ist festzustellen, dass der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ als garantiert traditionelle Spezialität nicht die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und insbesondere Artikel 115 und Anhang XV einhält.

(4)

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ ist daher abzulehnen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Pomazánkové máslo“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.