2004/182/EG: Beschluss des Rates vom 13. Januar 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einer Verwaltungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich
Amtsblatt Nr. L 057 vom 25/02/2004 S. 0016 - 0016
Beschluss des Rates vom 13. Januar 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einer Verwaltungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich (2004/182/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat eine Verwaltungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich ausgehandelt. (2) Diese Verwaltungsvereinbarung sollte, vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet werden. (3) Es sollten Vorkehrungen für die vorläufige Anwendung der Verwaltungsvereinbarung ab dem 1. Januar 2004 getroffen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Verwaltungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich, vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Verwaltungsvereinbarung wird ab dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 13. Januar 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. Cowen