32003D0105

2003/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spiromesifen und Metrafenone in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 530)

Amtsblatt Nr. L 043 vom 18/02/2003 S. 0045 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 17. Februar 2003

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spiromesifen und Metrafenone in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 530)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/105/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2) Am 18. April 2002 hat die Bayer AG, Deutschland, (jetzt Bayer CropScience) den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen für den Wirkstoff Spiromesifen im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 4. Juni 2002 hat die BASF AG, Belgien, den Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag für den Wirkstoff Metrafenone übermittelt.

(3) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und sie wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4) Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfuellen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem 18. Februar 2003, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28.

ANHANG

VON DIESER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>