|
22.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/44 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/668 DES RATES
vom 21. April 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/2032 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der Ausbildungsmission der EU in Mosambik ausgebildeten militärischen Einheiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 19. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2032 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag in Höhe von 40 000 000 EUR eingerichtet wurde (im Folgenden „als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag“), um die Bereitstellung von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, und die Ausstattung der Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die im Rahmen der Ausbildungsmission der EU in Mozambique (im Folgenden „EUTM Mozambique“) ausgebildet werden sollen, zu finanzieren. |
|
(2) |
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag reicht aus zur Bereitstellung von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, und von Ausstattung gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/2032 für fünf der elf Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die im Zeitraum 2021-2023 von der EUTM Mosambik ausgebildet werden sollen. Um den Bedarf der übrigen sechs Einheiten zu decken, sollte der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag um 45 000 000 EUR aufgestockt werden. |
|
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2021/2032 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beschluss (GASP) 2021/2032 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als bevollmächtigter Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.“ |
|
2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 85 000 000 EUR.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. April 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) Beschluss (GASP) 2021/2032 des Rates vom 19. November 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der Ausbildungsmission der EU in Mosambik ausgebildeten militärischen Einheiten (ABl. L 415 vom 22.11.2021, S. 25).