27.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/68


BESCHLUSS (GASP) 2023/1305 DES RATES

vom 26. Juni 2023

zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) angenommen, mit dem die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) eingerichtet wurde.

(2)

Am 18. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1009 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen angepasst und bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird.

(3)

Im Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der EUBAM Libyen hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) vereinbart, dass die Mission um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2025 verlängert wird und in diesem Zeitraum dazu beitragen sollte, die Kapazitäten der zuständigen libyschen Behörden und Stellen auszubauen, um die Landesgrenzen zu schützen, grenzüberschreitende Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, zu bekämpfen und gegen Terrorismus vorzugehen.

(4)

Der Zeitraum des in dem Beschluss (GASP) 2021/1009 festgelegten finanziellen Bezugsrahmens sollte bis zum 30. September 2023 verlängert werden. Über den finanziellen Bezugsrahmen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2025 sollte der Rat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

(5)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziel

Die EUBAM Libyen trägt dazu bei, die Kapazitäten der zuständigen libyschen Behörden und Stellen auszubauen, um die Landesgrenzen zu schützen, grenzüberschreitende Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, zu bekämpfen und gegen Terrorismus vorzugehen.“

2.

Artikel 3 Absätze 1 und 1a erhalten folgende Fassung:

„(1)   Um das in Artikel 2 festgelegte Ziel zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,

a)

die für Grenzmanagement zuständigen libyschen Behörden und Stellen zu unterstützen — unter anderem durch Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Stellen, zwischen Behörden und auf der internationalen Ebene, bei denen es sich um Leitprinzipien des integrierten Grenzmanagements handelt;

b)

den libyschen Behörden und Stellen, die für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, und des Terrorismus zuständig sind, im Einklang mit den in diesen Bereichen geltenden internationalen Standards Unterstützung zu leisten;

c)

die Zusammenarbeit und die Interoperabilität der in diesen Bereichen tätigen libyschen Behörden und Stellen zu erleichtern und zu unterstützen, um ihnen bei der Verringerung möglicher Lücken oder Überschneidungen im Grenzmanagement sowie bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, und des Terrorismus zu helfen;

d)

konkrete Bedarfsanalysen und entsprechende Projekte zur Unterstützung der operativen Aktivitäten der Mission zu erstellen.

(1a)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die EUBAM Libyen fachliche Beratung sowie operative und fachliche Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten bereit und führt Projekte durch, die gegebenenfalls und im Einzelfall durch spezielle Ausbildungsmaßnahmen ergänzt werden. Außerdem leistet die EUBAM Libyen strategische Beratung, wenn diese von den libyschen Behörden angefordert wird.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2023 beläuft sich auf 84 850 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2025 wird vom Rat festgelegt.“

4.

Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 30. Juni 2024 nimmt das PSK eine strategische Bewertung der EUBAM Libyen und ihres Mandats vor. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUBAM Libyen durchgeführt.

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2025.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2023.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/1009 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen (ABl. L 222 vom 22.6.2021, S. 18).