11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2012

zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT–Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

(2012/764/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“),

in Anbetracht des von der Regierung Irlands mit Schreiben vom 14. März 2012 an den Präsidenten des Rates formulierten Antrags auf Anwendung einzelner in diesem Schreiben näher bezeichneter Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/192/EG (1) hat der Rat Irland ermächtigt, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen anzuwenden.

(2)

Am 25. Oktober 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2) (im Folgenden „Agentur“) angenommen.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ist die Agentur für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac zuständig und kann auf der Grundlage entsprechender Gesetzgebungsakte, die sich auf Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen, mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht betraut werden.

(4)

Die Agentur hat eine einheitliche Rechtspersönlichkeit und ist durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet. Hierzu wurde die Agentur im Einklang mit Artikel 288 AEUV durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet, der in allen seinen Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung findet, für die er bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die gesamte Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland Anwendung finden kann.

(5)

Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Beschluss 2007/533/JI des Rates (4) regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II. Irland hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI beteiligt, in dem die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.

(6)

Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich weder an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG (5), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (6) und des Beschlusses 2008/633/JI (7) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb oder die Nutzung des VIS regeln, noch sind diese für Irland bindend.

(7)

Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates (8), die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Eurodac regelt, beteiligt, und diese ist für Irland bindend. Insofern sich die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Eurodac bezieht, hat Irland sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beteiligt und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(8)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland der Kommission und dem Rat mit Schreiben vom 14. März 2012 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Eurodac betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zu akzeptieren.

(9)

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 331 Absatz 1 AEUV hat die Kommission mit Beschluss C(2012) 4881 vom 18. Juli 2012 die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland bestätigt, soweit deren Bestimmungen Eurodac betreffen. Nach dem Beschluss tritt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Rates betreffend den Antrag Irlands auf Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, die sich auf das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und das VIS beziehen, für Irland in Kraft.

(10)

Da durch die Annahme des Beschlusses C(2012) 4881 der Kommission die erste Voraussetzung für die Anwendung der Eurodac betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland erfüllt ist und auf das Land die Bestimmungen über das SIS II teilweise Anwendung finden, hat Irland das Recht, sich an der Tätigkeit der Agentur zu beteiligen, insofern die Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß dem Beschluss 2007/533 und das Betriebsmanagement von Eurodac zuständig ist.

(11)

Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zu erhalten, hat Irland mit Schreiben vom 14. März 2012 beantragt, dass diese Verordnung gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls insoweit auf es Anwendung findet, als die Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und das Betriebsmanagement des VIS zuständig ist.

(12)

Der Rat erkennt das Recht Irlands an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 insofern zu stellen, als diese Verordnung aus anderen Gründen nicht auf Irland Anwendung findet.

(13)

Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland erfolgt unbeschadet des Umstands, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht auf Irland Anwendung finden und auch nicht Anwendung finden können. Daher enthält die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 spezielle Bestimmungen, die diese besondere Position Irlands widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.

(14)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet.

(15)

Der gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Abkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge des Beschlusses 2002/192/EG des Rates findet die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht insoweit auf Irland Anwendung, als sie sich auf das Betriebsmanagement des Visa-Informationssystems (VIS) und die Teile des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) bezieht, an denen sich Irland nicht beteiligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LOUCA


(1)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(2)   ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

(3)   ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(4)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(5)  Entscheidung des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(7)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(9)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.