31990D0251

90/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1990 zur Anerkennung von Griechenland als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur vierten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Statuts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 143 vom 06/06/1990 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0210
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0210


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Mai 1990

zur Anerkennung von Griechenland als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur vierten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Statuts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest

(90/251/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 89/563/EWG vom 16. Oktober 1989 hat die Kommission den von Griechenland vorgelegten Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest (3), der auf regionaler Ebene durchgeführt worden ist, genehmigt.

Infolge einer Besserung der Seuchenlage hat die Kommission mit der Entscheidung 87/362/EWG (4) bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Griechenlands als amtlich schweinepestfrei anerkannt.

Gegenwärtig erfuellt Griechenland die in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 2 Unterabsatz 2 Punkt 2 der Richtlinie 80/1095/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich schweinepestfreier Mitgliedstaat im Rahmen der Seuchentilgung. Seit über 12 Monaten ist auf dem Hoheitsgebiet Griechenlands keine Schweinepest festgestellt und nicht mehr geimpft worden, und in den Schweinehaltungsbetrieben gibt es keine Schweine, die innerhalb der letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpft worden sind.

Da Griechenland diesen Status erlangt hat, wird kein neuer Plan erstellt, um die Tilgung der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 3a der Richtlinie 80/1095/EWG fortzuführen.

Angesichts dieser neuen Sachlage ist die Entscheidung 81/400/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/473/EWG (6), zu ändern und die Entscheidung 87/362/EWG aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Seuchentilgung wird Griechenland als amtlich schweinepestfrei anerkannt.

Artikel 2

Artikel 1 der Entscheidung 81/400/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Absatz wird nach »Dänemark" das Wort »Griechenland" eingefügt.

2. Im zweiten Absatz wird das Wort »Griechenland" gestrichen.

Artikel 3

Die Entscheidung 87/362/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 307 vom 24. 10. 1989, S. 39.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 15. 7. 1987, S. 33.

(5) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1981, S. 37.

(6) ABl. Nr. L 233 vom 10. 8. 1989, S. 34.