31985D0618

85/618/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30 739 - Siemens/Fanuc) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1985 S. 0029 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.739 - Siemens/Fanuc) (Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich) (85/618/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 10. Dezember 1982 in diesem Fall das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) an die beteiligten Unternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Die Unternehmen (1) Fanuc Ltd. ist ein japanisches Unternehmen. Sie war vormals als Fujitsu Fanuc Ltd. bekannt, die im Jahr 1972 von Fujitsu Ltd. für die Geschäftsführung ihrer Abteilung ,,Rechnergestützte Steuerung'' gegründet wurde. Am Kapital von Fanuc sind Fujitsu Ltd. zu 44,8 %, Siemens AG zu 5,1 % (3) und andere Anteilseigner zu 50,1 % be- teiligt. Fanuc erzielte 1984/85 bei numerischen Steuerungen (NCs) weltweit einen Umsatz von . . . Yen (4) und in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen Umsatz von . . . Yen. Fanuc hat mehrere Tochtergesellschaften in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet: Bundesrepublik Deutschland (1976), Frankreich (1978), Vereinigtes Königreich (1980). Diese Tochtergesellschaften sollten die Serviceleistungen und die Wartung für Fanuc-NCs übernehmen, die mit Werkzeugmaschinen verkauft wurden, in die sie ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingebaut worden waren. Ausserdem ist nunmehr die Fanuc Mechatronics SA (Luxembourg) zu nennen, ein Produktionsbetrieb. (2)Siemens AG ist ein nach deutschem Recht gegründetes Unternehmen mit Sitz in München. Im Jahr 1984 betrug der Umsatz des Siemens-Konzerns . . . Millionen DM. Im Jahr 1979 betrug der Anteil von Siemens am Markt für NCs in Deutschland 45 %, in Italien 8 %, in Frankreich 12 % und im Vereinigten Königreich 10 %. Siemens stellt einen breiten Fächer NCs her, mit dem sie zumindest seit einigen Jahren die meisten Kundenwünsche decken kann. 1984 erzielte Siemens bei NCs weltweit einen Umsatz von . . . DM und in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen Umsatz von . . . DM. Das Produkt (3)Numerische Steuerungen (NCs) sind Computer für spezielle Problemstellungen, die hauptsächlich in der Werkzeugmaschinenindustrie Verwendung finden. Sie regeln den Ablauf der Bewegungen und die Arbeitsgänge einer Werkzeugmaschine. Der Einbau der NCs erfordert häufig umfangreiche ingenieurtechnische und programmorientierte Vorbereitungen in enger Zusammenarbeit zwischen dem Hersteller oder Händler und dem Käufer der NCs. Nach Aussage von Siemens können auf NCs 6 % bis 18 % der Gesamtkosten einer Werkzeugmaschine entfallen. Die Verwendung von NCs in der Werkzeug- maschinenindustrie Aus nachstehenden Tabellen (1) ergibt sich die wachsende Bedeutung der NCs in der Werkzeugmaschinenindustrie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:TABELLE 1 (in Millionen US Dollar) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Bedeutung der NCs für neue und weitere Generationen von Werkzeugmaschinen kann kaum überbetont werden. Die europäische Werkzeugmaschinenindustrie hat unter ihrer verspäteten Umstellung auf genormte NCs gelitten. In ihrer Mitteilung an den Rat über die fortgeschrittene Fertigungstechnik in der Europäischen Gemeinschaft vom 21. März 1985 (2) hat die Kommission festgestellt, daß die europäischen Hersteller von kleinen Bearbeitungsmaschinen und NC-Drehmaschinen infolge der verspäteten Einführung der neuen Informationstechnologie preislich gegenüber ihren japanischen Mitbewerbern einen Nachteil haben, der zwischen 10 % und 40 % auf dem europäischen Markt liegt, aber bis zu 60 % auf dem amerikanischen Markt erreicht (3). Die Lage des NC-Marktes in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1975 (4)1975 wurden in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fast doppelt soviele NCs hergestellt wie in Japan. Die amerikanische Produktion lag etwas über der Produktion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft General Electric, ein amerikanischer Konzern, stand bei der NC-Produktion weltweit an der Spitze und hatte am Absatz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemessen die stärkste Marktposition. Aufgrund der Entwicklung genormter NCs fanden jedoch dramatische Veränderungen statt; 1977 hatte Japan bei der Produktion von NC-Werkzeugmaschinen die Führung übernommen. Im Jahr 1981 entfielen auf die japanischen Hersteller 53 % der im Westen hergestellten NC-Werkzeugmaschinen, und die japanische Produktion betrug das Doppelte der Westeuropas. 1981 war der Anteil der General Electric am NC-Absatz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf . . . zurückgegangen, und Fanuc nahm am Weltmarkt den ersten Platz ein.1975 stellte Fanuc ein vollständiges NC-Sortiment her. In diesem Jahr verkaufte sie weltweit 2 000 NCs, das Doppelte des 1971, jedoch nur ein Zehntel des 1980 erzielten Absatzes. Die Ausfuhren von Fanuc in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrugen . . . Einheiten gegenüber . . . im Jahr 1971, . . . im Jahr 1974 und . . . im Jahr 1980. Ihre indirekten Ausfuhren, d. h. bereits an Werkzeugmaschinen angebrachte NCs, betrugen . . . Einheiten im Jahr 1975 und . . . Einheiten im Jahr 1980.1975 hatte Siemens bei der Produktion, dem Vertrieb und der Wartung von NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine gefestigte, marktführende Position. Nach Ansicht von Fanuc waren im Sortiment von Siemens nicht genügend einfache Produkte vertreten. Siemens war für Fanuc als Alleinvertriebsunternehmen für ihre Erzeugnisse insofern attraktiv, als Siemens die Bedürfnisse der Werkzeugmaschinenhersteller in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kannte und über ein etabliertes Netz von Verkaufsingenieuren und Serviceeinrichtungen verfügte.In den Jahren nach den Vereinbarungen von 1975 mit Fanuc hat Siemens ihren Anteil am NC-Markt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhöht. 1980 hatte sie dort den bei weitem grössten Marktanteil und eine bedeutende Stellung auf allen grösseren nationalen Märkten. General Electric, das Unternehmen mit dem zweitgrössten EWG-Marktanteil, trat auch auf den grösseren EWG-Märkten in Erscheinung, jedoch mit einem insgesamt viel kleineren Marktanteil. Die anderen Unternehmen mit nennenswerten Marktanteilen in dem einen oder anderen Mitgliedstaat waren die Firmen Allen Bradley, Bosch, Elsag, Gildemeister, NUM-Télémécanique, Philips und Posidata.Fanuc ist heutzutage zwar der weltweit führende NC-Hersteller, doch war die Firma 1975 viel kleiner. Sie war allerdings eine Tochtergesellschaft von Fujitsu Ltd., einem der grössten japanischen Konzerne, und hatte NCs mit beachtlichem Erfolg auf dem japanischen Markt entwickelt. Seit 1972 hatte Fanuc NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ihren Alleinvertriebshändler, Siemens, verkauft. Am NC-Markt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft begann gerade die Entwicklung in Richtung auf den weitverbreitetenden Einsatz von NCs, und Fanuc wollte sich auf diesem Markt durchsetzen. Obwohl Fanuc von 1976 an mit der Errichtung von Tochtergesellschaften begann, deren Aufgabe der Kundendienst für NCs war, die bereits in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eingeführte Werkzeugmaschinen eingebaut waren, entschied sie sich 1975 dafür, kein eigenes Vertriebsnetz, wie bescheiden es anfangs auch gewesen wäre, aufzubauen, sondern gegenseitige Alleinvertriebs- und sonstige Vereinbarungen mit Siemens, einem Hauptmitbewerber, abzuschließen, was dann am 11. Juni 1975 geschah. Im folgenden wird der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarungen wiedergegeben. Die Vereinbarungen (5)Nach den von Siemens und Fujitsu in den Jahren 1965 und 1972 getroffenen früheren Vereinbarungen schlossen Siemens und Fanuc am 11. Juni 1975 eine Reihe neuer Vereinbarungen. Sie bestanden aus einer Grundvereinbarung sowie aus vier Einzelvereinbarungen und wurden danach mehrmals geändert, bevor sie schließlich am 19. April 1983 aufgehoben wurden. (6)Mit der Vereinbarung von 1972 gewährte Fujitsu der Firma Siemens die Alleinverkaufsrechte für Fujitsu-Steuerungen (soweit diese noch keine Einheit mit der Werkzeugmaschine bilden) in ganz Europa mit Ausnahme der Sowjetunion. Fujitsu verpflichtete sich, Dritten im Vertragsgebiet keine Herstellungslizenz zu erteilen, Siemens aber auf Antrag jederzeit eine solche Lizenz zu gewähren. Siemens erklärte sich bereit, eine bestimmte Menge Fujitsu-Steuerungen zu verkaufen, die in Form eines bestimmten Prozentsatzes der von ihr in einem Geschäftsjahr verkauften eigenen NCs festgesetzt wurde. (7)In der Präambel zu der Grundvereinbarung vom 11. Juni 1975 heisst es, daß eine Zusammenarbeit beim Absatz von NCs im gemeinsamen Interesse der Beteiligten liegt. Ausserdem wird darin eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung von NCs als notwendig erachtet. Im Rahmen der Vereinbarung gewährte Siemens der Firma Fanuc die Alleinverkaufsrechte für ihre NCs in Asien, während Fanuc der Firma Siemens die Alleinverkaufsrechte für ihre NCs in Europa einräumte. Die Beteiligten kamen überein ,,für die unter die Vereinbarung fallenden Produkte den Ausgleich des Wertes der gegenseitigen Lieferungen ihrer Produkte unter Berücksichtigung der Markterfordernisse jeder Vertragspartei anzustreben''. Die Beteiligten verpflichteten sich, einander alle erforderlichen technischen Daten und Informationen für den Vertrieb, die Aufstellung und die Wartung der betreffenden Erzeugnisse zu liefern und einander unverzueglich über jede Verbesserung bzw. Änderung der Erzeugnisse sowie über jede Entwicklung neuer Modelle bzw. über die Beschlüsse zur Einstellung der Herstellung alter Modelle zu unterrichten. Die Beteiligten waren berechtigt, die von dem anderen Vertragspartner für den Weiterverkauf im Vertragsgebiet gelieferten Erzeugnisse mit ihrem eigenen Warenzeichen zu versehen. Geregelt wurden auch die Verkaufsrechte in anderen Teilen der Welt. Hierum geht es aber in dieser Entscheidung nicht.Die Beteiligten vereinbarten ferner, bei der Forschung, Entwicklung und Herstellung zusammenzuarbeiten, um gemeinsam neue NCs zu entwickeln, Informationen über Forschung und Entwicklung auszutauschen und einander alle Daten über die Konzeption und Herstellung künftiger Steuerungen zur Verfügung zu stellen. Ausserdem sollte ein Beratender Ausschuß eingesetzt werden, der über Entwicklungsvorhaben entscheiden und die Arbeiten annähernd gleichmässig auf die Beteiligten aufteilen sollte. (8)Neben der Grundvereinbarung von 1975 wurden eine Reihe von ,,Einzelvereinbarungen'' geschlossen. (9)Einzelvereinbarung IIn der Präambel zu dieser Vereinbarung heisst es:,,Auf den Gebieten der Forschung und Entwicklung wollen die Vertragsparteien ihre Arbeit koordinieren, indem sie a) gemeinsam neue Steuerungen entwickeln, b)gegenseitig Erfahrungen in anderer Beziehung über ihre tatsächliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit austauschen und c)sich gegenseitig alle Informationen über Konzeption und Herstellung für alle Steuerungen zur Verfügung stellen, deren Herstellung nach Beginn der Zusammenarbeit anläuft.''Die Einzelvereinbarung I war in zwei Teile gegliedert. Teil I über die gemeinsame Entwicklung enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: Artikel 1: Gemeinsame EntwicklungDie Vertragsparteien kamen überein, NCs für Werzeugmaschinen - wie vom Beratenden Ausschuß vereinbart - zu entwickeln. Die gemeinsame Entwicklung sollte in genau festgelegten Abschnitten erfolgen, jedoch in der Weise, daß die Arbeit auf beide Vertragsparteien ,,in annähernd gleichem Umfang'' verteilt wurde. Jeder Vertragspartner konnte beliebig NCs selbst oder nach vorhergehender Erörterung im Rahmen einer Herstellungslizenz von Dritten erwerben, um von Zeit zu Zeit den Erfordernissen auf dem eigenen Markt zu genügen, wobei jedoch die Verpflichtung zur allgemeinen Offenlegung nach Teil II zu beachten war.Teil II der Vereinbarung behandelte die Koordinierung der Entwicklung sowie den Informationnsaustausch und enthielt folgende Bestimmungen: Artikel 2: DefinitionenIm Sinne der Vereinbarung umfasste der Begriff ,,Information'' alle Ergebnisse von Entwicklungen, einschließlich gemeinsamer Entwicklungen der Vertragsparteien, sowie technische Informationen und technische Dokumentation, in deren Rahmen jede Vertragspartei zur Lizenzerteilung berechtigt war. Ausgenommen waren lediglich Information und Dokumentation über Produkte, die jede Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herstellte und auf dem Markt anbot. Artikel 3: Weitere Zusammenarbeit bei der EntwicklungDie Vertragsparteien vereinbarten, gemäß den Grundsätzen einer Politik der ,,offenen Tür'' Informationen über Forschung und Entwicklung auszutauschen. Jede Vertragspartei sollte versuchen, diese Information der anderen Vertragspartei vor allem dann möglichst rasch mitzuteilen, wenn die Entwicklung eines neuen oder moderneren Produkts oder Herstellungsprozesses Gestalt annahm.Die Entwicklungstätigkeit wurde koordiniert. Ein gemeinsamer ,,Ausschuß für Forschung und Entwicklung'' wurde eingesetzt, um den in der Vereinbarung vorgesehenen Informationsaustausch zu überwachen. In der Praxis trat dieser Ausschuß aber nie zusammen. Artikel 4: InformationsaustauschJede Vertragspartei erklärte sich damit einverstanden, der anderen Vertragspartei auf Verlangen alle technischen Informationen über die unter die Vereinbarung fallenden Produkte sofort nach Vorliegen auf die in der Vereinbarung vorgesehene Weise mitzuteilen. Artikel 5: Durchführung des InformationsaustauschsSoweit nicht anders vereinbart, legte keine Vertragspartei Dritten gegenüber Informationen offen, die sie im Rahmen der Vereinbarung von der anderen Vertragspartei erhalten hatte. Dies galt auch nach Ablauf der Vereinbarung, solange diese Information noch nicht offenkundig geworden war. Jede Vertragspartei erklärte sich bereit, die andere Vertragspartei weitmöglich und zu Meistbegünstigungspreisen und -bedingungen mit allem Material, allen Komponenten und allen sonstigen Produkten zu versorgen, welche die andere Ver tragspartei benötigte, aber nicht selbst herstellte. Demgemäß waren die Vertragsparteien bestrebt, ,,einen wertmässigen Ausgleich der Produkte'', mit denen sie sich so gegenseitig beliefern, aufrechtzuerhalten. Artikel 6: HerstellungslizenzenDie Vertragsparteien erteilten sich gegenseitig nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenzen für die Herstellung der unter die Vereinbarung fallenden Produkte durch Siemens in Deutschland und durch Fanuc in Japan sowie für die Verwendung und den Verkauf dieser Produkte in allen Ländern, mit Ausnahme derjenigen, in denen Dritten bereits ein Alleinherstellungsrecht gewährt worden war und gewährt werden konnte. Artikel 7: Vereinbarungen mit DrittenDie Vertragsparteien vereinbarten, daß bei Abschluß von Vereinbarungen mit Dritten keine Regelungen getroffen werden sollten, welche die in der Vereinbarung vorgesehene Zusammenarbeit beeinträchtigen konnten. Alle in diesem Zusammenhang auftretenden Streitfragen sollten im Beratenden Ausschuß zur Sprache gebracht werden.Die Vertragsparteien sollten sich gegenseitig alle Pläne mitteilen, die geeignet waren, Form und Ausmaß der in der Vereinbarung vorgesehenen Zusammenarbeit zu beeinflussen.Die Vertragsparteien sollten sich gegenseitig alle Vorschläge für Lizenzerteilungen an Dritte mitteilen. Die Zweckmässigkeit des Abschlusses solcher Lizenzverträge wurde auf Wunsch einer der Vertragsparteien vorher erörtert. (10)Einzelvereinbarungen II und IIIDiese beiden Vereinbarungen, in deren Rahmen Fanuc der Siemens Verkaufsrechte in Europa und Siemens der Fanuc Verkaufsrechte in Asien gewährte, waren im wesentlichen gleichgestaltet. Ihre wichtigsten Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Artikel 1: DefinitionenAls ,,Steuerungen'' galten alle numerischen Steuerungsgeräte, einschließlich der von jeder Vertragspartei hergestellten Antriebseinheiten und der von Fanuc hergestellten kompletten Werkzeugmaschinen. Als ,,Absatzgebiet'' galt Asien, soweit es Fanuc betrifft, und Europa, soweit es Siemens betrifft.Als ,,Maschinen'' galten Werkzeugmaschinen und sonstige Maschinen. Artikel 2: Gewährung von VerkaufsrechtenJede Vertragspartei räumte der anderen das Recht ein, ihre Steuerungen im Absatzgebiet der anderen Vertragspartei zu verkaufen, wo sie dann mit Maschinen kombiniert wurden. Keine Vertragspartei konnte Dritten ihre eigenen Steuerungen im Verkaufsgebiet der anderen Vertragspartei anbieten oder verkaufen, wenn die fraglichen Steuerungen nicht schon ausserhalb dieses Gebietes mit Maschinen kombiniert worden waren.Jede Vertragspartei sollte sich nach Kräften darum bemühen, den Absatz der Produkte der anderen Vertragspartei in ihrem eigenen Gebiet zu fördern, um die jeweiligen Marktanteile der Vertragsparteien zu vergrössern. Artikel 4: ZusammenarbeitJede Vertragspartei sollte der anderen von Zeit zu Zeit alle erforderlichen technischen Daten und Informationen für den Vertrieb, die Aufstellung und die Wartung der Produkte liefern.Jede Vertragspartei hatte die andere unverzueglich über jede Verbesserung bzw. Änderung der Produkte sowie über jede Entwicklung neuer Typen bzw. über die Beschlüsse zur Einstellung der Herstellung alter Typen zu unterrichten. Artikel 5: WarenzeichenJede Vertragspartei war berechtigt, die von der anderen Vertragspartei gelieferten Produkte in ihrem eigenen Gebiet mit ihrem eigenen Warenzeichen zu versehen. Artikel 6 der Einzelvereinbarung III: Auskünfte über die VertriebstätigkeitJede Vertragspartei lieferte der anderen genaue Angaben über ihre Vertriebstätigkeit (einschießlich Angebotspreise, Lieferpreise, gelieferte Stückzahl, Lieferbedingungen usw.) in der Sowjetunion und in Bulgarien. Artikel 6 der Einzelvereinbarung II und Artikel 7 der Einzelvereinbarung IIIKeine Vertragspartei gewährte Dritten Zugang zu vertraulichen Angaben, die das Ergebnis ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarungen waren. (11)Einzelvereinbarung IVDiese Vereinbarung betraf die Verkaufsrechte, die eine Vertragspartei der anderen in anderen Ländern einräumte; ausgenommen waren die Vereinigten Staaten von Amerika, wo die Vertragsparteien ihre Produkte über ihre gemeinsame Tochtergesellschaft vertrieben. Die Hauptbestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Artikel 1: Gewährung von VerkaufsrechtenSiemens gewährte Fanuc das Recht zum Verkauf von Siemens-Steuerungen in Australien und Fanuc gewährte Siemens das Recht zum Verkauf von Fanuc-Steuerungen in Südamerika, Indien und Südafrika. Artikel 2: Anwendbarkeit anderer VereinbarungenSoweit jede Vertragspartei der anderen Verkaufsrechte gewährte, galt je nach Fall die Einzelvereinbarung II bzw. III. Artikel 3: Änderungen und weitere VerkaufsrechteAuf Verlangen jeder Vertragspartei konnten die in Artikel 1 vorgenommenen Gebietszuweisungen geändert werden. (12)Für andere Länder, die von den Einzelvereinbarungen II, III und IV nicht erfasst wurden, insbesondere für die ölproduzierenden Länder mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, sollten die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1976 Maßnahmen von Fall zu Fall vereinbaren. (13)Die Memoranden vom 20. August 1982 und 6. Oktober 1982Im Anschluß an das Auskunftsverlangen der Kommission unterzeichneten Siemens und Fanuc ein Memorandum, in dem die Vertragsparteien ihre Absicht bekundeten, einige Bestimmungen ihrer Vereinbarungen zu ändern. Ein zweites Memorandum, mit dem einige Bestimmungen der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen mit Wirkung vom 5. Oktober 1982 geändert wurden, wurde am 6. Oktober 1982 unterzeichnet. (14)Nichtanmeldung der VereinbarungenKeine der vorerwähnten Vereinbarungen wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet. (15)Die neuen VereinbarungenDie Grundvereinbarung sollte bis 1985 in Kraft bleiben. Schließlich wurden am 19. April 1983 sieben neue Vereinbarungen getroffen und am 1. Juli 1983 bei der Kommission angemeldet. Die neuen Vereinbarungen sollen bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft bleiben und können jeweils um zwei Jahre verlängert werden. Sie sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. (16)Mit ihrem Memorandum vom 19. April 1983 hoben Siemens und Fanuc die Grundvereinbarung vom 11. Juni 1975 und die Einzelvereinbarungen I bis IV vom gleichen Tage - zuletzt geändert am 6. Oktober 1982 - sowie eine Vereinbarung über Robotersysteme vom 12. Mai 1978, eine Vereinbarung mit Schreiben vom 5. Februar 1981, eine Vereinbarung vom 1. September 1981 über die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fanuc-Werkzeugmaschinen und ein Memorandum vom 20. August 1982 auf. Es wurde festgelegt, daß Lizenzen und Rechte, die gemäß der Einzelvereinbarung I vom 11. Juni 1975 aufgrund von Informations- und Patentrechten gewährt wurden, die ihrerseits vor dem Auslaufen der genannten Einzelvereinbarung eingetragen worden waren, weiter in Kraft bleiben. (17)Die von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen sowie die von Siemens und Fanuc abgegebenen Erklärungen ließen folgendes erkennen:- NCs sind aus technischer Sicht so beschaffen, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Verwender unerläßlich ist. Parallelimporte sind daher für Werkzeugmaschinenhersteller, die selbst keine NCs herstellen und folglich nicht über die erforderlichen technischen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen dürften, keine befriedigende Alternative zu Direktlieferungen, zumal die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Tochtergesellschaften von Fanuc von 1976 an für die Wartung der numerischen Steuerungen zuständig waren, die bereits in eingeführte Werkzeugmaschinen eingebaut waren;- der Verkaufspreis für NCs von Fanuc war im Gemeinsamen Markt für Werkzeugmaschinenhersteller der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchschnittlich 34 % höher als der in Japan gültige Verkaufspreis für japanische Werkzeugmaschinenhersteller;- der Preis, zu dem Siemens numerische Steuerungen von Fanuc im Gemeinsamen Markt verkaufte, lag durchschnittlich um 163 % über dem Preis, zu dem Siemens sie von Fanuc erwarb;- Siemens war der Verkaufspreis von Fanuc für ihre numerischen Steuerungen im Fernen Osten unbekannt und versuchte auch nicht herauszubekommen, wie hoch er war;- die Kosten der NCs können 6 % bis 18 % der Gesamtkosten einer Werkzeugmaschine betragen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Artikel 85 Absatz 1 (18)Nach Artikel 85 Absatz 1 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. (19)Siemens und Fanuc sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 und ihre Vereinbarungen sind Vereinbarungen im Sinne dieser Bestimmung. (20)Die betreffenden Vereinbarungen beziehen sich auf den Vertrieb von Waren im Gemeinsamen Markt und schließen Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsvereinbarungen über im Gemeinsamen Markt verkaufte bzw. zu verkaufende Waren ein. Artikel 85 ist auf diese Vereinbarungen anwendbar, insoweit sie den Vertrieb der Waren sowie die Forschungs-, Entwicklungs- und Pro duktionsaktivitäten von im Gemeinsamen Markt operierenden Unternehmen betreffen. a) Vertrieb(21)Die Vereinbarungen zwischen Siemens und Fanuc sahen eine de facto Aufteilung der Märkte zwischen beiden Unternehmen vor, die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Folge hatte, daß Siemens das Alleinvertriebsunternehmen für Fanuc-NCs war. Fanuc hat letztlich nicht viele Siemens-NCs in Asien verkauft, doch wurde nicht vom Grundsatz des Alleinvertriebs abgewichen. Die Vereinbarungen erstreckten sich auch auf die Bereiche Forschung, Entwicklung und Herstellung; die entsprechenden Regelungen werden nachstehend unter Buchstabe b) getrennt behandelt.Aufgrund der Vereinbarungen konnte Siemens seine Palette der in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Verkauf angebotenen NCs durch Fanuc-Produkte erweitern und die unmittelbare Wirkung eines bedeutenden Konkurrenten neutralisieren. Fanucs Strategie, genormte NCs an eine Werkzeugmaschinenindustrie zu verkaufen, die ihre Erzeugnisse dementsprechend anpasst, und nicht NCs ,,nach Maß'' herzustellen, die den einzelnen Charakteristika jeder Werkzeugmaschine entsprechen, erwies sich weltweit als erfolgreich. Die Vereinbarungen zwischen Siemens und Fanuc in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft trugen dazu bei, daß die wettbewerbliche Entwicklung der europäischen Werkzeugmaschinenindustrie hinausgezögert und auch kostspieliger wurde. (22)Von 1975 bis 1983 war Siemens das Alleinvertriebsunternehmen für Fanuc-NCs im gesamten Gemeinsamen Markt mit Ausnahme Griechenlands, das ab Februar 1981 ausgenommen wurde, während Fanuc die Alleinvertriebsrechte für Siemens-NCs in Asien hatte. Tatsächlich bestand in Asien eine geringe Nachfrage nach Siemens-NCs, es wurden dort sehr wenige NCs verkauft. Im Gemeinsamen Markt dagegen bestand eine beachtliche Nachfrage nach Fanuc-NCs, die nur von Siemens, dem Alleinvertriebsunternehmen, befriedigt werden konnte. Siemens erklärte in der Anhörung, daß der Preis, zu dem Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt von Siemens verkauft wurden, durchschnittlich 163 % des Preises betrug, zu dem Siemens die NCs von Fanuc erwarb. Es wird anerkannt, daß Siemens durch seine Anstrengungen zum Erfolg der Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt beitrug. (23)Siemens und Fanuc sind und waren zu jeder Zeit Wettbewerber. Obwohl Fanuc als solches ein kleineres Unternehmen als Siemens war, handelte es sich immerhin um eine Tochtergesellschaft von Fujitsu Ltd., einem grossen japanischen Unternehmen. Darüberhinaus hatte Fanuc auf dem Markt für NCs im Fernen Osten eine sehr starke Stellung aufgebaut, von der aus es in der Lage war, sich auszudehnen, um eine führende Stellung auf dem Weltmarkt einzunehmen. Als Fanuc im Jahre 1975 eine Alleinvertriebsvereinbarung für den Gemeinsamen Markt mit Siemens abschloß, war das Unternehmen bereits in diesem Markt aufgrund seiner früheren Vereinbarungen mit Siemens und aufgrund importierter Werkzeugmaschinen tätig, die mit NCs von Fanuc ausgestattet waren. Aufgrund der Marktstellung, der Ressourcen und der Erfahrungen von Fanuc kann Fanucs Argument nicht akzeptiert werden, daß es sich im Gemeinsamen Markt nur mit Hilfe einer ausschließlichen Vertriebsvereinbarung mit Siemens durchsetzen konnte. Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten(24)Die Vereinbarung zwischen Siemens und Fanuc, derzufolge Fanuc-NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur von Siemens verkauft werden konnten, hinderte alle anderen Unternehmen im Gemeinsamen Markt daran, NCs direkt von Fanuc zu kaufen, womit Siemens praktisch die einzige Lieferquelle für Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt wurde, da die Möglichkeit von Paralleleinfuhren praktisch erheblich eingeschränkt wurde. Dies grenzte nicht nur die Handlungsfreiheit der Vertragsparteien ein, sondern wirkte sich auch auf die Position von Dritten, insbesondere die Werkzeugmaschinenhersteller in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus, die möglicherweise Fanuc-NCs von anderen Lieferanten als Siemens hätten kaufen wollen. Angesichts des Unterschieds zwischen den Preisen, die Siemens für Fanuc-NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verlangte, und den Preisen, die Fanuc selbst für die gleichen Produkte im Fernen Osten berechnete, darf davon ausgegangen werden, daß durch einen Direktkauf bei Fanuc ein erheblicher Betrag eingespart werden konnte. Es wurden verschiedene Versuche unternommen, solche Käufe in die Wege zu leiten, und Fanuc leitete Nachfragen aus Europa an Siemens weiter. Eine beschränkende Vereinbarung zwischen einem Unternehmen des Gemeinsamen Marktes und einem Mitbewerber eines Drittlands, die die Abschottung des Gemeinsamen Marktes gegenüber einer potentiell günstigeren Lieferquelle für ein für die Entwicklung einer Schlüsselindustrie der Gemeinschaft - im vorliegenden Fall der Werkzeugmaschinenindustrie - wesentliches Produkt zur Folge hat, kann von ihrer Natur her den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und hat dies im vorliegenden Fall auch getan. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz in einer Rechtssache zum Warenzeichenrecht (1) anerkannt; er gilt auch im vorliegenden Fall.Der Handelsstrom zwischen Mitgliedstaaten hat sich aufgrund der Vereinbarung und des Marktkontextes, in dem sie zur Anwendung kam, auf andere Weise entwickelt, als es sonst geschehen wäre. Der Grund ist darin zu sehen, daß andere EG-Unternehmen als Siemens ohne die Vereinbarung in der Lage gewesen wären, von Fanuc-NCs für die Verwendung oder den Weiterverkauf in ihrem eigenen oder einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen (1).Angesichts der Grösse der betreffenden Unternehmen und der Bedeutung der NCs als neues technologisches Produkt für die Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft waren die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich. (25)Die Vereinbarung zwischen Siemens und Fanuc, derzufolge Siemens die Alleinvertriebsrechte für Fanuc-NCs im Gemeinsamen Markt hatte, hatte daher erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (26)Die Vereinbarungen von 1975, einschließlich der Einzelvereinbarungen, verletzten infolgedessen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag insoweit sie den Vertrieb der Fanuc-NCs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausschließlich durch Siemens vorsahen. Artikel 85 Absatz 3 (27)Die vorgenannten Vereinbarungen von 1975, die erwiesenermassen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen, wurden bei der Kommission nicht gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldet. Sie fallen nicht unter die zu allen erheblichen Zeitpunkten durch Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission (2) gewährte Freistellung, da Siemens und Fanuc Hersteller von miteinander im Wettbewerb stehenden Waren waren, die sich gegenseitig den Alleinvertrieb dieser Waren übertrugen (Artikel 3 Buchstabe a)). Ausserdem sahen die Vereinbarungen mehr als eine Alleinvertriebsregelung vor, da sie Beschränkungen hinsichtlich der Forschung und Entwicklung enthielten. Sie lagen daher ausserhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG. Ohne vorherige Anmeldung kann folglich für diese Vereinbarungen keine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt werden. (28)Wenn ein Hersteller den Alleinvertrieb seiner Waren einem Mitbewerber überträgt, können zwar unter bestimmten Umständen ausreichende Verbesserungen der Warenverteilung eintreten, doch im vorliegenden Fall, in dem Siemens, ein Groß- unternehmen, und Fanuc, Mitglied eines grossen Konzerns, Alleinvertriebs- und sonstige Vereinbarungen trafen und Paralleleinfuhren aus kommerziellen und technischen Gründen keine attraktive Alternative zu Direktlieferungen waren, wird jede Verbesserung der Warenverteilung infolge des Beitrags der Firma Siemens zur erfolgreichen Durchdringung des Gemeinsamen Marktes durch die Firma Fanuc durch die schwerwiegende wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Vereinbarungen zwischen Siemens und Fanuc mehr als aufgewogen. In jedem Fall hätte keine Freistellung gewährt werden können, selbst wenn die Vereinbarungen angemeldet worden wären. Die Anwendung der Vereinbarungen hatte eine Marktaufteilungsvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen zur Folge. Angesichts der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fernen Osten bei NCs gegebenen Preisunterschiede und des ausgebliebenen Parallelhandels konnte den Verbrauchern im Gemeinsamen Markt kein spürbarer Vorteil erwachsen. b) Forschung, Entwicklung und Produktion(29)Zugestandenermassen kamen die Bestimmungen über die Forschung, Entwicklung und Produktion im Bereich der NCs nur im Falle eines einzigen Produkts, dem System 7, zur Anwendung. Aufgrund dieses Projekts, eines kommerziellen Misserfolgs, wurde den Parteien klar, daß die bei derartigen gemeinsamen Projekten erforderlichen Kompromisse zwischen den europäischen und den japanischen Methoden nicht geeignet waren, zu Erfolgen in diesem Bereich zu führen. (30)Zweck der betreffenden Bestimmungen (siehe Randnummern 7 und 9) war es, den Wettbewerb zu beschränken, da der Umfang der von den Parteien vereinbarten Kooperation und die Verpflichtung zur Arbeitsteilung gemeinsame Beschlußfassung hinsichtlich der Fragen bedeutete, wie die entwickelten Produkte hergestellt, wie die entwickelten Verfahren angewandt und wie die gewerblichen und intellektuellen Schutzrechte genutzt werden sollten. Ausserdem vereinbarten die Parteien mit Dritten keine Vereinbarungen zu treffen, die sich ungünstig auf ihre Kooperation auswirken könnten. Diese Bestimmungen, die in Vereinbarungen eingebettet waren, welche auch eine umfangreiche Kooperation im Wettbewerb stehender Unternehmen beim Vertrieb vorsahen, fielen infolgedessen unter Artikel 85 Absatz 1. Es kann nicht gesagt werden, daß die Vereinbarungen lediglich die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen oder die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten zum Gegenstand hatten. Sie fallen folglich nicht unter die Bekanntmachung der Kommission vom 29. Juli 1968 über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwi schenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (1). Sie fallen weder unter die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Gruppen, bei denen eine Anmeldung für die Freistellung vom Kartellverbot nicht erforderlich ist, noch erfuellen sie die Bedingungen irgendeiner relevanten Gruppenfreistellungsverordnung. Sie wurden nicht angemeldet und können infolgedessen nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage kommen. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 (31)Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von jedem der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (32)Im vorliegenden Fall wird nicht als angemessen angesehen, Geldbussen hinsichtlich der Bestimmungen über Forschung, Entwicklung und Produktion festzusetzen, da diese nie in vollem Umfang angewandt wurden und nicht behauptet werden kann, daß sie schwerwiegende Auswirkungen auf den NC-Markt hatten. (33)Die Vertriebsbestimmungen in den Vereinbarungen vom Juni 1975 wurden andererseits in vollem Umfang angewandt und sollten bis 1985 gelten. Im Anschluß an das Einschreiten der Kommission und an die in Randnummer 13 erwähnte Absichtserklärung wurden sie aber im April 1983 aufgehoben. Mit Ausnahme Griechenlands, das im Februar 1981 von dem Alleinvertriebsgebiet von Siemens ausgenommen worden war, galten die Vertriebsbestimmungen mehr als acht Jahre lang im gesamten Gemeinsamen Markt. (34)Die Bestimmungen, die Siemens im Gemeinsamen Markt Alleinverkaufsrechte für numerische Steuerungen von Fanuc gewähren, stellen eine ernste Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar, da sie es der Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft unmöglich machten, zu den bestmöglichen Preisen unmittelbaren Zugang zu der Entwicklung einer modernen Technologie zu erhalten, die für diese Industrie von grösster Bedeutung ist (2). (35)Die Kommission hält es für geboten, gegen Siemens und Fanuc wegen ihrer Vereinbarungen von 1975 über den Vertrieb numerischer Steuerungen im Gemeinsamen Markt vor allem deswegen Geldbussen festzusetzen, weil die Beteiligten Wettbewerber und Grossunternehmen in einem Sektor sind, der für die Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft von grosser Bedeutung ist. Den Beteiligten hätte es bekannt sein müssen, daß solche Alleinvertriebsvereinbarungen, die Teil grösserer Abreden sind, unter Artikel 85 EWG-Vertrag fallen können. Der Wortlaut der Verordnung Nr. 67/67/EWG, die zu allen erheblichen Zeitpunkten in Kraft war, hätte sie nämlich zumindest von der Zweckmässigkeit einer Anmeldung überzeugen müssen. Daher ist der Schluß berechtigt, daß ihre Zuwiderhandlung vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Charakter trägt.Bei der Prüfung der Schwere des Verstosses wurden von der Kommission alle Umstände des Falles berücksichtigt. Die Zuwiderhandlung war schwerwiegend, da sie einen Preiswettbewerb bei NCs von Fanuc im Gemeinsamen Markt verhinderte und die Verbraucher benachteiligte. Die Beteiligten sind bedeutsame Unternehmen in einem Industriezweig, der für die künftige technologische Entwicklung von grosser Wichtigkeit ist und eine entscheidende Komponente für die Werkzeugmaschinenindustrie liefert, die ihrerseits einen lebenswichtigen Teil der Wirtschaft der Gemeinschaft bildet. Es sollte aber auch berücksichtigt werden, daß sich die Beteiligten nach dem Einschreiten der Kommission darum bemühten, ihre Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang zu bringen. Schließlich tragen Siemens und Fanuc die gleiche Verantwortung für die Zuwiderhandlung, weshalb gegen sie gleich hohe Geldbussen festgesetzt werden sollten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen der Vereinbarungen vom 11. Juni 1975 zwischen Fanuc Ltd. und Siemens AG über Alleinverkaufsrechte für numerische Steuerungen im Gemeinsamen Markt und über Forschung, Entwicklung und Herstellung auf dem Gebiet der numerischen Steuerungen stellten bis zu ihrer Aufhebung Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar.

Artikel 2

(1) Wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung betreffend die Alleinverkaufsrechte der Siemens AG für die von Fujitsu Fanuc Ltd. und in der Folge von Fanuc Ltd. hergestellten numerischen Steuerungen werden gegen Fanuc Ltd. und Siemens AG Geldbussen von jeweils 1 000 000 ECU (eine Million), das sind 2 190 750 DM (zwei Millionen einhundertneunzigtausend sieben hundertfünfzig DM) oder 44 744 900 lfrs (vierundvierzig Millionen siebenhundertvierundvierzigtausend neunhundert lfrs), festgesetzt. (2) Diese Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf einem der nachstehenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen:a) Kredietbank (Agence Schuman), 2, Rond-Point Schuman, B-1040 Brüssel, Konto Nr. 426-4403003-54 (für Zahlung in ECU);b)Caisse d'Epargne de l'État, 1, place de Metz, L-2954 Luxemburg, Konto Nr. 1/002/9906/6 (für Zahlung in lfrs.);c)Sal. Oppenheim Cie., Unter Sachsenhausen 4, D-5000 Köln, Konto Nr. 260/0064910 (für Zahlung in DM).

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:1. Fanuc Ltd.OshinomuraMinami-TsurugunYamanashi Pref. 401-05Japan;2.Siemens AGPostfach 103D-8000 München 1. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag.

Brüssel, den 18. Dezember 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(3) Vor kurzem wurde bekannt, daß Siemens die meisten ihrer Fanuc-Anteile verkauft hat.

(4)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.

(1) Stellungnahme der Kommission zur Werkzeugmaschinenindustrie vom 8. Februar 1983, SEK(83) 151. (2) KOM(85) 112 endg.; Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 6/85.

(3) A. a. O., Anhang I.

(1) EMI/CBS, Rechtssachen 51/75, 86/75 und 96/75 - Slg. 1976, 811, 871 und 913.

(1)Entscheidung 75/74/EWG der Kommission, Duro-Dyne/Europair; ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1975, S. 11.

(2)ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67.

(1)ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt im ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14.

(2) Die Bedeutung der neuen Technologien für die Werkzeugmaschinenindustrie und die Bedeutung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs und des freien Handels in diesem Zusammenhang wurden vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 29. März 1984 zur europäischen Werkzeugmaschinenindustrie hervorgehoben (ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 92).