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16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/32 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2267 DES RATES
vom 6. Dezember 2016
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Oktober 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland (EZB/2016/29) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. |
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(2) |
Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2015. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2016 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
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(3) |
Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland hat Mazars als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ausgewählt. |
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(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars als externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 zu bestellen. |
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(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(5) Mazars wird als der externe Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) ABl. C 413 vom 10.11.2016, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).