|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/1726 |
14.7.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/1726 DES RATES
vom 13. Juli 2026
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Kosovo (*1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat ist am 4. Februar 2008 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Kosovo zu ernennen. |
|
(2) |
Der Rat hat am 26. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2084 (1) angenommen, mit dem Herr Aivo ORAV für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2026 zum Sonderbeauftragten für das Kosovo ernannt wurde. |
|
(3) |
Ein Sonderbeauftragter sollte für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 zum Sonderbeauftragten für das Kosovo ernannt werden. |
|
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Herr Dirk SCHÜBEL wird für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Kosovo ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert wird oder früher endet.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union im Kosovo:
|
a) |
die Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung eines stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovos, das in der regionalen Zusammenarbeit aktiv ist; |
|
b) |
die Stärkung der Stabilität in der Region und der Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit im Allgemeinen und zu gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den westlichen Balkanstaaten; |
|
c) |
die Förderung eines Kosovos, das der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet ist; |
|
d) |
die Unterstützung der Europäischen Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die Union im Einklang mit der Perspektive der Region und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (2) (im Folgenden „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) und des Beschlusses (EU) 2015/1988 des Rates (3) sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates. |
Artikel 3
Mandat
Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
|
a) |
er unterstützt die Europäische Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die Union im Einklang mit seiner regionalen Perspektive und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Beschlusses (EU) 2015/1988 sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, und zwar durch gezielte Kommunikation mit der Öffentlichkeit und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten mit Bezug zur Union, einschließlich der Arbeit der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO), von der Öffentlichkeit im Kosovo besser verstanden werden und auf mehr Unterstützung stoßen; |
|
b) |
er überwacht, unterstützt und fördert mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Instrumenten und mit Unterstützung des Unionsbüros im Kosovo die Fortschritte bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten, so auch in den Bereichen Sicherheit sowie Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Organe, und er unterstützt die Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, wobei er auch auf die Europäische Reformagenda zurückgreift; |
|
c) |
er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder, Geschlechtergleichstellung, Vielfalt und Inklusion sowie den Schutz von Minderheiten; |
|
d) |
er fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik im Kosovo; |
|
e) |
er verstärkt die Präsenz der Union im Kosovo und gewährleistet ihre Kohärenz, Wirksamkeit und Sichtbarkeit; er koordiniert die Kommunikationsstrategie der Union im Kosovo, unter anderem durch enge Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und dem Leiter von EULEX KOSOVO; |
|
f) |
er gibt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen vor, unter anderem in Bezug auf die politischen Aspekte im Zusammenhang mit den Exekutivbefugnissen der Mission und auf die etwaige Übertragung ihrer Tätigkeiten auf den Sonderbeauftragten oder das Unionsbüro im Kosovo und/oder die lokalen Behörden, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen; |
|
g) |
er unterstützt erforderlichenfalls den vom Hohen Vertreter geförderten Dialog zwischen Belgrad und Pristina, mit Schwerpunkt auf der Förderung eines für den Prozess günstigen Umfelds; er bietet dem Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina vor Ort politische Beratung und Fachwissen an; |
|
h) |
er unterstützt in Zusammenarbeit mit der EULEX KOSOVO das Mandat der Sondertribunale und der Sonderstaatsanwaltschaft, gegebenenfalls auch durch Kommunikations- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den einschlägigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 beläuft sich auf 5 710 846,74 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
(4) Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei dem Unionsbüro im Kosovo untergebracht, damit die Kohärenz und die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
(1) Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (4).
(2) Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.
(3) Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.
(4) Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Das Unionsbüro und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder seines Arbeitsstabs.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
|
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung der Beförderung des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält; |
|
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
|
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
|
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und gemäß Artikel 15 dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines abschließenden umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten im Zusammenhang mit den Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich eng mit dem Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina ab und bietet vor Ort politische Beratung und Fachwissen an. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
(3) Der Sonderbeauftragte gewährleistet gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.
Artikel 13
Übergang der Rechtsansprüche
Um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen , die frühere Sonderbeauftragte für das Kosovo eingegangen sind, in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingehalten werden, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.
Artikel 14
Zugang zu Dokumenten und Datenschutz
(1) Der Sonderbeauftragte wendet die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie die im Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. März 2025 (7) festgelegten Durchführungsbestimmungen an.
(2) Der Sonderbeauftragte schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie den vom Hohen Vertreter für den EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Artikel 15
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2028 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(1) Beschluss (GASP) 2024/2084 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Kosovo (ABl. L, 2024/2084, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2084/oj).
(2) ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2016/342/oj.
(3) Beschluss (EU) 2015/1988 des Rates vom 22. Oktober 2015 über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 290 vom 6.11.2015, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1988/oj).
(4) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj).
(5) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/937/oj).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
(7) Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. März 2025 über die Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz von EU-Sonderbeauftragten (ABl. C, C/2025/1951, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1951/oj).
(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1726/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)