17.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. August 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/642/EU über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland und zur Aufhebung der Entscheidung 89/449/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5302)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2013/437/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 89/449/EWG der Kommission (2) wurden für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland drei Verfahren zugelassen. Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass sich die Einstufungsverfahren seit der Annahme dieser Entscheidung beträchtlich weiterentwickelt haben und Veränderungen beim Schweinebestand festgestellt wurden. Die drei mit der Entscheidung zugelassenen Verfahren können daher nicht länger angewandt werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2010/642/EU der Kommission (3) wurde ein Verfahren zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern in Griechenland zugelassen.

(3)

Griechenland hat zwei neue aktuelle Einstufungsverfahren entwickelt und bei der Kommission die Zulassung dieser beiden neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt sowie in einem Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (4) eine ausführliche Beschreibung des Zerlegeversuchs, die Grundsätze dieser Verfahren, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs und die Gleichungen für die Berechnung des Muskelfleischanteils übermittelt.

(4)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Verfahren sollten daher in Griechenland zugelassen werden.

(5)

Der Beschluss 2010/642/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Entscheidung 89/449/EWG sollte aufgehoben werden.

(7)

Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren sollten nicht gestattet werden, es sei denn, die Änderung wird durch Kommissionsbeschluss ausdrücklich zugelassen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/642/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Zur Einstufung von gemäß Anhang V Abschnitt B.III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgemachten Schweineschlachtkörpern wird in Griechenland nach Maßgabe der Bestimmung von Abschnitt B.IV Absatz 1 des genannten Anhangs die Anwendung des folgenden Verfahrens zugelassen: das Gerät „OptiScan-TP“ mit den entsprechenden Berechnungsmethoden, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegt sind.

(2)   Zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern werden in Griechenland nach Maßgabe der Bestimmung von Anhang V Abschnitt B.IV Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die folgenden Verfahren zugelassen:

a)

das Gerät „OptiScan-TP“ mit den entsprechenden Berechnungsmethoden, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegt sind;

b)

das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ mit den entsprechenden Berechnungsmethoden, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegt sind.“

2.

Der Anhang wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 89/449/EWG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. August 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Entscheidung 89/449/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland (ABl. L 214 vom 25.7.1989, S. 17).

(3)  Beschluss 2010/642/EU der Kommission vom 25. Oktober 2010 über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 60).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).


ANHANG

„ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN GRIECHENLAND

Teil I

OptiScan-TP

1.

Die Bestimmungen dieses Teils gelten, wenn Schweineschlachtkörper mit dem als „OptiScan-TP“ bekannten Gerät eingestuft werden.

2.

Das Optiscan-TP-Gerät ist mit einem digitalen Bildgeber ausgestattet, der ein Lichtbild der zwei Messpunkte am Schlachtkörper erstellt. Die Bilder dienen als Grundlage für die Berechnung der Speck- und Muskeldicke nach dem „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)“.

Die Messergebnisse werden vom Optiscan-TP-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. Die Fotos werden gespeichert und können später kontrolliert werden. Das integrierte Bluetooth®-Interface erleichtert die Datenübertragung.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

3a.

Formel für die Einstufung von gemäß Anhang V Abschnitt B.III Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgemachten Schweineschlachtkörpern:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Χ1

=

die Mindestspeckdicke (mit Schwarte) in Millimetern, über dem M. gluteus medius gemessen,

Χ2

=

die Dicke des Lendenmuskels in Millimetern, gemessen als die kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

3b.

Formel für die Einstufung enthäuteter Schweineschlachtkörper:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Χ1s

=

die Mindestspeckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, über dem M. gluteus medius gemessen,

Χ2

=

die Dicke des Lendenmuskels in Millimetern, gemessen als die kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Diese Formeln gelten für Schlachtkörper mit einem Gewicht zwischen 50 und 110 Kilogramm.

Teil II

Hennessy Grading Probe (HGP 4)

1.

Die Bestimmungen dieses Teils gelten, wenn Schweineschlachtkörper mit dem als „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ bekannten Gerät eingestuft werden.

2.

Das HGP4-Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ Silonex SLCD-61N1 ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Χ1

=

die Speckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, 8 cm seitlich der Mittellinie auf Höhe der letzten Rippe gemessen,

Χ2

=

die Speckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

Χ3

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X2 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht zwischen 60 und 120 Kilogramm.“