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30.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/41 |
BESCHLUSS 2009/724/JI DER KOMMISSION
vom 17. September 2009
zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses 2008/839/JI migrieren die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2009 mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N.SIS II. Dieser Termin kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 2 des Beschlusses geändert werden. |
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(2) |
Während der Testphase von SIS II festgestellte Probleme führten zu Verzögerungen bei der Durchführung der im Beschluss 2008/839/JI genannten Tätigkeiten. Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. Februar 2009 war der für die Migration von SIS 1 zu SIS II geplante Zeitpunkt, d. h. September 2009, angesichts der für die Lösung der Probleme erforderlichen Zeit nicht mehr realistisch. |
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(3) |
In Anbetracht der Verzögerung bei der Migration von SIS 1 zu SIS II sollte der neue Termin für den Abschluss der Migration so gewählt werden, dass er mit dem Ende der Geltungsdauer des Beschlusses 2008/839/JI zusammenfällt, damit die Tätigkeiten im Vorfeld zur Inbetriebnahme von SIS II bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können. |
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(4) |
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich anzuwenden (2). |
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(5) |
Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3). |
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(6) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (5) genannten Bereich fallen. |
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(7) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (6) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union genannt wird. |
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(8) |
Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (7) zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 67 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates (8) eingesetzten und in Artikel 17 Absatz 1 des Beschlusses 2008/839/JI genannten Ausschusses — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen die Migration von N.SIS zu N.SIS II mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission bis zum Ende der Geltungsdauer des Beschlusses 2008/839/JI ab.
Brüssel, den 17. September 2009
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(6) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.