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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/730 |
24.3.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/730 DES RATES
vom 17. März 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf dessen 237. Tagung in Bezug auf die Änderungen 3, 12 und 15 zu Anhang 16 Band I-III des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet. |
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(2) |
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Sechs Mitgliedstaaten sind derzeit im ICAO-Rat vertreten |
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(3) |
Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices, SARP) annehmen und sie als Anhänge zum Abkommen von Chicago bezeichnen. |
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(4) |
Die SARP für den Umweltschutz wurden vom ICAO-Rat als Anhang 16 des Abkommens von Chicago angenommen. |
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(5) |
Der ICAO-Rat soll auf seiner 237. Tagung eine Reihe von Änderungen zu Anhang 16 Band I-III des Abkommens von Chicago annehmen. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagenen Änderungen völkerrechtlich bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2), maßgeblich beeinflussen können. |
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(7) |
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, die vorgeschlagenen Änderungen 3, 12 und 15 zu Anhang 16 des Abkommens von Chicago zu unterstützen. |
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(8) |
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten, die derzeit Mitglieder des ICAO-Rates sind und dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden. |
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(9) |
Sollten die vorgeschlagenen Änderungen 3, 12 und 15 zu Anhang 16 des Abkommens von Chicago durch den ICAO-Rat angenommen werden, die Annahme dieser Änderungen wird anschließend vom ICAO-Generalsekretär in einem ICAO-Rundschreiben bekannt gegeben. In diesem Fall sollte der im Namen der Union nach der Annahme zu vertretende Standpunkt darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Befolgung der Änderungen zu notifizieren. In den Fällen, in denen das Unionsrecht nach dem geplanten Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP von diesen abweicht, sollte der ICAO jegliche Abweichung zwischen dem Unionsrecht und den betreffenden SARP bekannt gegeben werden. Der Standpunkt der Union zu einer solchen Abweichung sollte auf einem schriftlichen Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt. Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten der Union, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 237. Tagung oder einer nachfolgenden Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinsichtlich der Änderungen 3, 12 und 15 zu Anhang 16 Band I-III des Abkommens von Chicago zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagenen Änderungen in ihrer Gesamtheit zu unterstützen.
(2) Sofern der ICAO-Rat die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Änderungen ohne wesentliche Änderung annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben keine Ablehnung mitzuteilen und die Befolgung der angenommenen Maßnahme zu notifizieren.
(3) Weicht das Unionsrecht nach dem geplanten Geltungsbeginn von den neu angenommenen SARP ab, so ist jegliche Abweichung zwischen dem Unionsrecht und den betreffenden SARP der ICAO nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago bekannt zu geben. In einem solchen Fall legt die Kommission dem Rat zur Festlegung des Standpunkts der Union hinsichtlich jeglicher Abweichung zwischen dem Unionsrecht und den betreffenden SARP rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der von der ICAO für die Bekanntgabe von Abweichungen gesetzten Frist ein Vorbereitungsdokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem die Abweichungen, die der ICAO von den Mitgliedstaaten im Namen der Union mitzuteilen sind, im Einzelnen dargelegt werden.
Artikel 2
Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.
Der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VAFEADES
(1) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/730/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)