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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1487

22.7.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1487 DES RATES

vom 14. Juli 2025

über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, betreffend die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) beschließen, dass die Vertragsparteien einander Binnenmarktbehandlung für die von der Rechtsannäherung betroffenen Dienstleistungsbranchen gewähren.

(3)

Im Laufe des Jahres 2025 sollte der Handelsausschuss den Entwurf eines Beschlusses über die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen annehmen.

(4)

Wie in der Präambel des Abkommens ausgeführt und im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 des Abkommens, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union zukommt, und dass die Ukraine sich bemüht zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union vereinbar werden.

(5)

Die Ukraine hat eine weitere Integration hinsichtlich des Roamingsektors der Union beantragt, insbesondere durch die Binnenmarktbehandlung bei Roamingdiensten.

(6)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ (2) wurde Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens (Vorschriften für Telekommunikationsdienste) um die einschlägigen Rechtsakte der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt.

(7)

Am 7. November 2024 teilte die Ukraine der Union gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 mit, dass nach ihrer Ansicht die Bedingungen für den Erlass und die Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erfüllt sind, und ersuchte die Union um eine umfassende Begutachtung.

(8)

Am 6. Juni 2025 ergänzte die Ukraine ihre ursprüngliche Mitteilung, nachdem sie ihre letzte verbleibende Umsetzungsmaßnahme erlassen hatte.

(9)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ (3) wurden zusätzliche spezifische Anpassungen von Anhang XVII Anlage XVII-3 Teil A des Abkommens vorgenommen.

(10)

Gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens wurde eine umfassende Begutachtung vorgenommen und auf Grundlage dieser Begutachtung wurde befunden, dass die Ukraine die Bedingungen für den Erlass und die Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erfüllt.

(11)

Gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens wird die Union den Handelsausschuss über das positive Ergebnis ihrer umfassenden Begutachtung benachrichtigen.

(12)

Vor diesem Hintergrund sollten die Union und die Ukraine einander gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Binnenmarktbehandlung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gewähren.

(13)

Es ist daher zweckmäßig, den im Handelsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss über die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2025 im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“), der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, betreffend die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LØKKE RASMUSSEN


(1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj.

(2)  Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 24. April 2023 zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2023/930] (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 38, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2023/930/oj).

(3)  Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 13. März 2025 zur Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom …

über die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 465 Absatz 3 und Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe dieses Abkommens und zu ihrer wirksamen Anwendung, um so zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation der Ukraine mit der Union beizutragen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens besteht eines der Ziele des Abkommens darin, die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden.

(4)

Nach Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zukommt. Die Ukraine hat sich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden. Die Ukraine sollte die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften schrittweise auf alle in Anhang XVII Anlagen XVII-2 bis XVII-5 des Abkommens genannten Bestandteile des Besitzstands der Union ausweiten. Sobald die Bedingungen dafür erfüllt sind, dürfte dies zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der Union führen, insbesondere durch die gegenseitige Gewährung der Binnenmarktbehandlung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens.

(5)

Die Ukraine hat eine weitere Integration hinsichtlich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union beantragt. Konkret beantragte die Ukraine eine Binnenmarktbehandlung für die Zwecke des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen.

(6)

Um der Ukraine den schrittweisen Übergang zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung der für die Telekommunikationsbranche geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, zu ermöglichen, wurde die Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ (2) um die einschlägigen Rechtsakte der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt.

(7)

Am 7. November 2024 teilte die Ukraine der Union gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 mit, dass nach ihrer Ansicht die Bedingungen für den Erlass und die Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erfüllt sind, und ersuchte die Union um eine umfassende Begutachtung. Am 6. Juni 2025 ergänzte die Ukraine ihre ursprüngliche Mitteilung, nachdem sie ihre letzte verbleibende Umsetzungsmaßnahme unterzeichnet hatte.

(8)

Auf der Grundlage der regelmäßigen Begutachtungen und der Überwachung gemäß Anhang XVII Anlage XVII-6 des Abkommens sowie Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens und unter Berücksichtigung der Auswirkungen des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine wurden mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ (3) bestimmte zusätzliche spezifische Anpassungen in Anhang XVII Anlage XVII-3 Teil A des Abkommens vorgenommen. Insbesondere wurde der Ukraine mit diesem Beschluss mehr Zeit für die vollumfängliche Anwendung spezieller Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Teil des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen sind, einzuräumen, ohne einen möglichen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens aufzuschieben.

(9)

Die Europäische Union hat eine umfassende Begutachtung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgenommen, aufgrund derer befunden, dass die Bedingungen erfüllt sind, den Handelsausschuss entsprechend benachrichtigt und dem Handelsausschuss vorgeschlagen zu beschließen, dass die Vertragsparteien einander eine Binnenmarktbehandlung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gewähren.

(10)

Sobald dieser Beschluss anwendbar wird, ist der in Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens genannte betreffende Besitzstand im Bereich des Roamings gemäß Anhang XVII Anlage XVII-1 Nummern 1 bis 6 des Abkommens zu lesen, sofern in Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. Der in Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens definierte Besitzstand der Union im Bereich des Roamings sollte also im Einklang mit den Anpassungen in Anhang XVII Anlage XVII-1 des Abkommens gelesen werden, und daher müssen alle Rechte und Pflichten, die für Roamingdienstanbieter und -betreiber in der Union untereinander gelten, auf Roamingdienstanbieter und -betreiber in der Ukraine ausgeweitet werden. Dementsprechend gelten für Roamingdienstanbieter und -betreiber in der Ukraine im Vergleich zu Roamingdienstanbietern und -betreibern in der Union dieselben Rechte und Pflichten. Endnutzer in der Ukraine und in der Union kommen zudem vorbehaltlich bestimmter außergewöhnlicher Beschränkungen künftig in den Genuss regulierter Roamingdienste zu ihren jeweiligen inländischen Endkundenpreisen.

(11)

Um Unternehmen, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union und in der Ukraine Roaming anbieten, ausreichend Zeit einzuräumen, alle sich aus dem Beschluss des Handelsausschusses ergebenden technischen und rechtlichen Anforderungen umzusetzen, wird ein Geltungsbeginn festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union und die Ukraine gewähren einander eine Binnenmarktbehandlung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2026.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Das Sekretariat


(1)   ABl. EU L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj.

(2)  Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 24. April 2023 zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 38, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2023/930/oj).

(3)  Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 13. März 2025 zur Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1487/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)