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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1295 |
30.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1295 DES RATES
vom 17. Juni 2025
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich einer gemeinsamen Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im Partnerschaftsrat des genannten Abkommens zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“ oder „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt worden war. |
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(2) |
Die Ziele von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII (Energie) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Titel VIII“) bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erleichtern und die Versorgungssicherheit sowie die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird. |
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(3) |
Gemäß Artikel 331 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die Geltungsdauer des Titels VIII am 30. Juni 2026. |
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(4) |
Nach Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 zu verlängern. Zwischen dem 1. April 2027 und dem 31. Dezember 2027 sowie zu jedem beliebigen Zeitpunkt in jedem Folgejahr kann der Partnerschaftsrat darüber hinaus beschließen, die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu verlängern. |
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(5) |
Um die Ziele des Titels VIII zu erreichen, sollten die Union und das Vereinigte Königreich im Partnerschaftsrat eine gemeinsame Erklärung abgeben, in der sie ihre geteilte politische Auffassung darüber zum Ausdruck bringen, dass es angezeigt wäre, die Geltungsdauer des Titels VIII zu verlängern. |
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(6) |
Die Union und das Vereinigte Königreich müssen im Partnerschaftsrat des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine gemeinsame Erklärung annehmen. |
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(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf eine gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Partnerschaftsrates festzulegen, in der sie ihre geteilte politische Auffassung darüber zum Ausdruck bringen, dass es angezeigt wäre, die Geltungsdauer des Titels VIII zu verlängern. Dies würde im Einklang mit Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens im Rahmen der nachhaltigen Aufrechterhaltung des allgemeinen Gleichgewichts zwischen den Rechten und Pflichten erfolgen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf eine gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, ist in dem Entwurf einer gemeinsamen Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im Partnerschaftsrat festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
P. HENNIG-KLOSKA
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj).
ENTWURF
GEMEINSAME ERKLÄRUNG …/2025 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRAT
vom …
Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bekräftigen ihr Bekenntnis zur vollständigen Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als Teil einer ambitionierten, weitreichenden und ausgewogenen Wirtschaftspartnerschaft, die von beiderseitigem Nutzen ist.
In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der in Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII (Energie) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Titel VIII“) festgelegten Ziele, die darin bestehen, Handel und Investitionen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erleichtern und kontinuierlich die Versorgungssicherheit sowie die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird, teilen die Europäische Union und das Vereinigte Königreich die politische Auffassung, dass diese Ziele fortlaufend weiterverfolgt werden sollten und dass es angezeigt wäre, die Geltungsdauer von Titel VIII zu verlängern.
Dies würde durch sukzessive Beschlüsse gemäß Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfolgen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1295/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)