82/305/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1982 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1981 (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 137 vom 18/05/1982 S. 0018 - 0019
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 1982 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1981 (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/305/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die französische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen zugeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1981 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: Die französische Regierung beabsichtigt, den Charbonnages de France für 1981 eine Beihilfe von 2 000 200 000 ffrs zu gewähren, mit der gewährleistet werden soll, daß die wirtschaftliche Umstrukturierung der Kohlenreserve einen angemessenen Verlauf nimmt. Die französische Regierung sieht ausserdem vor, der Zentralverwaltung der Charbonnages de France im Jahre 1981 eine Beihilfe von 374 000 000 ffrs zu gewähren, um finanzielle Lasten aus Anleiheaufnahmen abzudecken, die der Zentralverwaltung der Charbonnages de France von den Grubenbetrieben im Rahmen der von der Regierung beschlossenen finanziellen Sanierungsmaßnahmen übertragen worden sind. Es handelt sich hierbei um eine Beihilfe, die nicht an die Reserve, sondern nur an die Zentralverwaltung der Charbonnages de France geleistet wird. Die vorstehend genannten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die von der französischen Regierung für 1981 in Höhe von 2 374 200 000 ffrs vorgesehenen Beihilfen zur Abdeckung von Verlusten (davon 2 000 200 000 ffrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten der Reviere und 374 000 000 ffrs zur Abdeckung der finanziellen Verluste der Charbonnages de France) werden nicht höher sein als die voraussichtlichen Grubenvertriebsverluste der Charbonnages de France. Für die Beihilfen an die einzelnen Reviere gilt folgendes: 1. Für die Reviere Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi werden die Beihilfen so bemessen, daß im Rahmen weiterer Schließungen von Schachtanlagen eine Verringerung der Förderung eintritt, wodurch 1981 etwa 500 Bergarbeiter weniger beschäftigt werden. Durch die Beihilfe werden schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in Gebieten vermieden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Beihilfen für diese Reviere entsprechen demnach den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung. 2. Für das Revier Lothringen läuft die Förderplanung der Charbonnages de France auf eine langfristige Stabilisierung hinaus, da die in diesem Revier geförderte Kokskohle wichtig ist, für die Versorgung der Stahlindustrie. Die zu diesem Zweck gewährte Beihilfe entspricht daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahre 1981. Die Zusammenfassung aller dieser Beihilfen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung ergibt für 1981 einen Betrag von 404 200 000 ECU bzw. 23,10 ECU/t Förderung. Die Beihilfe ist höher als die entsprechenden deutschen und britischen Beihilfen, jedoch niedriger als in Belgien. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - im Jahre 1981 sind keine Versorgungsschwierigkeiten auf dem französischen Kohlenmarkt eingetreten; - die Lieferungen französischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind 1981 gegenüber 1980 gestiegen; - Preisangleichungsgeschäfte französischer Kohle sind 1981 kaum getätigt worden; - die französischen Koks- und Kesselkohlenpreise haben 1981 nicht zu direkten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher geführt; - die Schließung von zwei marginalen Schachtanlagen in den Revieren Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi hat eine Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität bewirkt. Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahre 1981 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. III Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat sich die Kommission zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, dem französischen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1981 folgende Beihilfen zu gewähren: a) bis zu einem Betrag von 2 000 200 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten; b) bis zu einem Betrag von 374 000 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France. Artikel 2 Die französische Regierung teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1982 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. April 1982 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1.