87/585/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie/Boussac Saint Frères (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1987 S. 0042 - 0051
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1987 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie/Boussac Saint Frères (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/585/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Nach wiederholter Aufforderung durch die Kommission unterrichtete die französische Regierung die Kommission mit Fernschreiben vom 22. März 1984 und mit Schreiben vom 23. August 1984 verspätet davon, daß dem drittgrössten französischen Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie eine Finanzhilfe gewährt worden war. Die Beihilfen wurden zwischen Juni 1982 und August 1984 gewährt und bestanden aus - einer Beteiligung von IDI (Institut de Développement Industriel) am Kapital des Unternehmens in Höhe von 100,1 Millionen ffrs. Diese Beteiligung wurde später an SOPARI (Société de participation et de restructuration industrielle), eine 99,4 prozentige Tochtergesellschaft von IDI, die sich ebenfalls in Staatseigentum befindet, übertragen; - Kapitalvorschüssen (comptes courants d'actionnaire) von SOPARI in Höhe von 380 Millionen ffrs, die als zinsverbilligte Darlehen und staatliche Bürgschaft gewährt wurden. Nach den ursprünglichen Erklärungen der französischen Regierung waren diese Finanzhilfen als für die Finanzierung von Investitionen erforderlich angesehen worden. Die fraglichen Investitionen wurden aber weder quantifiziert noch ihrer Natur nach beschrieben. Aus den der Kommission seinerzeit vorgelegten Informationen ging hervor, daß in Kürze weitere Beihilfen gezahlt werden sollten. Nach einer ersten Prüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die bereits zwischen 1982 und 1984 gewährten und der Kommission nicht im voraus gemeldeten Beihilfen rechtswidrig seien, da die französische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht beachtet hatte. Sie war ausserdem der Ansicht, daß die Interventionen von IDI/SOPARI zugunsten des betreffenden Unternehmens angesichts seiner früheren wie auch jetzigen Finanzlage als Rettungsbeihilfen anzusehen seien. Es ist jedoch ständige Politik der Kommission, Rettungsbeihilfen nur bis zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans für einen kurzen Zeitraum zuzulassen und nur dann, wenn sie in Form von Krediten oder Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt werden, wovon die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Januar 1979 unterrichtet wurden. Die vorliegenden Beihilfen erfuellten diese Voraussetzungen nicht. Die Kommission war ferner der Meinung, daß die bereits gezahlten Beihilfen unter Missachtung der Bedingungen gewährt worden waren, die sie am 21. Dezember 1983 bei der Genehmigung der französischen sektoralen Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (Ermässigung der Soziallasten) festgelegt hatte. Sie war der Auffassung, daß angesichts der damaligen Lage der gesamten Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft alle diese Beihilfen - einschließlich der schon gewährten bzw. geplanten - keineswegs eine Entwicklung fördern würden, die die damit verbundenen Handelsverzerrungen aus gemeinschaftlicher Sicht wieder ausgleichen würde, sondern daß sie geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie das betreffende Unternehmen begünstigten, das in einem Sektor tätig ist, in dem es einen lebhaften Handel gibt und in dem ein scharfer Wettbewerb herrscht, weshalb die Beihilfen ihres Erachtens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren. Nach Ansicht der Kommission erfuellten die Beihilfen daher nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 des EWG-Vertrags, weshalb sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz einleitete. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1984 forderte sie die französische Regierung zur Äusserung auf. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 4. Januar 1985 und die anderen Beteiligten am 19. Januar 1985 unterrichtet. II In ihren Bemerkungen, die sie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 4. Februar, 4. Juni und 11. Oktober 1985, vom 5. Februar, 19. Juni und 21. Juli 1986 und vom 27. März und 21. Mai 1987 sowie in mehreren bilateralen Sitzungen vom 18. Oktober 1985, vom 14. Mai und 4. Juli 1986 und vom 27. Februar, 13. und 19. März und 30. April 1987 übermittelte, wies die französische Regierung auf die von dem fraglichen Unternehmen unternommenen Umstrukturierungsbemühungen hin, die zur Stillegung mehrerer Produktionsstätten, zu einem beträchtlichen Abbau der Beschäftigung, zum Wegfall mehrerer Produktionszweige und zur Übertragung bestimmter Produktionsstätten an unabhängige Hersteller geführt hätten. Sie erwähnte ausserdem einen sogenannten strategischen Plan, der von dem Unternehmen durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 21. Juli 1986, das mit Schreiben vom 27. März 1987 bestätigt wurde, unterrichtete die französische Regierung die Kommission davon, daß über die in ihrem Schreiben vom 23. August 1984 erwähnte Finanzhilfe hinaus mittlerweile zusätzliche Beihilfen gewährt worden waren. Es handelte sich dabei um einen Gesamtbetrag von 999,9 Millionen ffrs, der sich wie folgt verteilt: - nach der Übertragung von IDI im Juli 1982 gewährte Kapitalhilfen von SOPARI in Höhe von 333,1 Millionen ffrs, um das Kapital des Unternehmens wiederaufzufuellen und aufzustocken; - weitere Kapitalhilfen von 300 Millionen ffrs (110 Millionen ffrs im Juni 1984 und 190 Millionen ffrs im Januar 1985) durch SOPARI für den gleichen Zweck, mit einem Anspruch auf Dividenden, die in den Jahren 1991 bis 2005 zu zahlen sind; - Vorschüsse durch SOPARI in Höhe von 36,8 Millionen ffrs, die im Juni 1984 gewährt wurden und ab Ende 1986 zurückzuzahlen sind; - zinsverbilligte Darlehen von 100 Millionen ffrs (Dezember 1982), 60 Millionen ffrs (Dezember 1983), 35 Millionen ffrs (Dezember 1984) und 100 Millionen ffrs (Januar 1985); - Ermässigung der Soziallasten von 35 Millionen ffrs im Juni 1983. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, daß für mehrere Investitionsvorhaben im Papiersektor, die in den Produktionsstätten Roanne und Saint-Oün durchgeführt wurden, eine Raumordnungsprämie (prime d'aménagement du territoire) in Höhe von 30 Millionen ffrs gewährt wurde. Im Gegensatz zu ihren ursprünglichen Erklärungen vom 22. März und 23. August 1984 teilte die französische Regierung im Rahmen des Verfahrens mit, daß mit Ausnahme der Beihilfen, die erforderlich waren, um das Unternehmen finanziell zu sanieren (633,1 Millionen ffrs) und die als ein von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht erfasstes normales marktwirtschaftliches Verhalten anzusehen seien, alle anderen Beihilfen nicht für spezifische Zwecke, sondern - soweit es den textilwirtschaftlichen Tätigkeitszweig betreffe - ganz generell für die Rationalisierung des Unternehmens gewährt worden seien. Diese Rationalisierungsmaßnahmen schlossen textilwirtschaftliche Investitionen, den Abbau von Arbeitsplätzen, die vorzeitige Versetzung von Arbeitskräften in den Ruhestand, die Weiterbildung von Arbeitskräften sowie die Stillegung und Verlagerung von Produktionsstätten ein. Im Rahmen des Verfahrens nahmen vier Mitgliedstaaten, sechs Verbände und ein Einzelunternehmen Stellung. III Die Interventionen von SOPARI zugunsten des genannten Unternehmens erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch der französischen Regierung, die dafür später eigens einen Direktausgleich in Form einer Erstattung gewährte. Wenn aber die öffentliche Hand einer Gesellschaft Kapitalspritzen zu Bedingungen zur Verfügung stellt, die offensichtlich nicht normalen marktwirtschaftlichen Prinzipien entsprechen, so muß der Fall im Hinblick auf Artikel 92 EWG-Vertrag geprüft werden. Dies wurde in dem Schreiben der Kommission vom 17. September 1984 an die Mitgliedstaaten noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht. Die im Anhang zu diesem Schreiben dargelegte Haltung der Kommission zu staatlichen Beteiligungen am Gesellschaftskapital zeigt, daß es sich bei den vorliegenden Finanzhilfen um staatliche Beihilfen handelt. Die Beihilfen für das Unternehmen hinderten die Marktkräfte daran, ihre normalen Wirkungen - Ausscheiden eines wettbewerbsunfähigen Unternehmens - zu zeitigen, hielten dieses künstlich am Leben und verschärften so die Anpassungsschwierigkeiten der Gemeinschaftsindustrie. Das Kapital wurde unter Bedingungen bereitgestellt, die für einen privaten Investor, der unter üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht annehmbar wären. Im vorliegenden Fall war nämlich die Finanzlage des Unternehmens, vor allem aber der Umfang seiner Schulden (3,682 Milliarden ffrs im Jahr 1981) dergestalt, daß eine normale Rendite des investierten Kapitals in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu erwarten war. Dem Unternehmen war es wegen seines unzulänglichen Cashflow aufgrund langjähriger Betriebsverluste und aus anderen Gründen (veraltete Maschinen, Überbesetzung mit Arbeitskräften, Überangebot am Markt und Überkapazität im Unternehmen) nicht möglich, die erforderlichen Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzubringen. Erst nach der Gewährung der Kapitalhilfe von 633,1 Millionen ffrs und der anderen vorerwähnten Beihilfen wurde ein privater Investor gefunden. Daß dieser Investor die Gesellschaft für den symbolischen Betrag von 1 ffrs übernahm, beweist nachträglich den Beihilfencharakter. Ausserdem hatte die französische Regierung den Beihilfencharakter aller Interventionen dadurch zumindest stillschweigend anerkannt, daß sie in dem im Rahmen des Verfahrens übermittelten Schreiben vom 21. Juli 1986 mit Ausnahme der Ermässigung der Soziallasten für alle Interventionen ein Nettosubventionsäquivalent berechnete. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 auf den Erwerb staatlicher Beteiligungen in verschiedenen Urteilen geklärt (vgl. Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills, sowie die Urteile vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84, Meura, und 40/85, Boch). Um festzustellen, ob ein Kapitalzuschuß eine staatliche Beihilfe darstellt, ist es nach Auffassung des Gerichtshofes erforderlich zu prüfen, ob das fragliche Unternehmen die Finanzmittel auf dem privaten Kapitalmarkt hätte aufbringen können. Deutet alles darauf hin, daß der Beihilfeempfänger ohne staatliche Mittel nicht überlebt hätte, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, das erforderliche Kapital auf dem freien Markt von einem privaten Investor zu erlangen, so liegt der Schluß nahe, daß die Zahlung eine staatliche Beihilfe darstellt. Nach alledem ist es im vorliegenden Fall wenig wahrscheinlich, daß das Unternehmen auf dem privaten Kapitalmarkt genügend Kapital hätte aufbringen können, da kein privates Unternehmen, das seine Entscheidung von der vorhersehbaren Gewinnmöglichkeit abhängig macht, bei Ausserachtlassung sozialer, regionaler oder sektoraler Erwägungen hierfür Kapital bereitgestellt hätte. Folglich stellen die Interventionen in Höhe von 633,1 Millionen ffrs eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar. Auch die zinsverbilligten Vorschüsse und Darlehen und die Ermässigung der Sozialversicherungslasten sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, da sie den Begünstigten durch staatliche Mittel ebenfalls von Kosten entlasteten, die er normalerweise hätte tragen müssen. Demnach mussten die fraglichen Beihilfen der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 gemeldet werden. Da die französische Regierung dies unterließ, war es der Kommission nicht möglich, sich zu den Maßnahmen vor ihrer Durchführung zu äussern. Daher waren die Beihilfen von ihrer Gewährung an aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht rechtswidrig. Die dadurch geschaffene Lage wiegt um so schwerer, als die Beihilfen dem Empfänger bereits ausgezahlt worden sind. Wie die französische Regierung bestätigte, wurden 290 Millionen ffrs sogar erst gezahlt, nachdem die Kommission am 21. November 1984 das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet hatte. Alle betreffenden Beihilfen verstossen demnach gegen das Gemeinschaftsrecht. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß - in Anbetracht des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften nach Artikel 93 Absatz 3, die auch Bedeutung hinsichtlich der öffentlichen Ordnung haben, und deren unmittelbare Geltung der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 anerkannt hat - die Rechtswidrigkeit der hier in Frage stehenden Beihilfen nicht nachträglich geheilt werden kann. Ausserdem kann die Kommission im Falle von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, die Mitgliedstaaten auffordern, rechtswidrig gewährte Beihilfen von den Empfängern zurückzuverlangen. Diese Möglichkeit hat ihr der Gerichtshof in seinem durch das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 bestätigten Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 gegeben. IV Wie die Statistiken zeigen, gibt es in der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie zwischen den Mitgliedstaaten einen lebhaften Handel und starken Wettbewerb. Die französische Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie, auf die rund 20 % des gesamten Wertzuwachses der genannten Industriezweige der Europäischen Gemeinschaft entfallen, ist in hohem Masse am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt, da sie rund 40 % ihrer Gesamtproduktion in andere Mitgliedstaaten ausführt. Das hier in Frage stehende Unternehmen ist der drittgrösste französische Hersteller von Erzeugnissen der Textil- und Bekleidungsindustrie, der im Jahre 1986 einen Umsatz von 4,7 Milliarden ffrs erzielte, wovon 56 % auf Textilwaren und Bekleidung entfallen, und die vielfältigsten Interessen in vielen verschiedenen Gruppen von Textilerzeugnissen besitzt. Als fünftgrösstes Textilunternehmen der Europäischen Gemeinschaft nimmt es aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teil, da es 16 % seiner Textilproduktion in andere Mitgliedstaaten und weitere 9 % in dritte Länder ausführt. Von 1982 bis Ende 1984, d. h. in dem Zeitraum, in dem Beihilfen gewährt wurden, erhöhten sich seine Textilausfuhren in andere Mitgliedstaaten um 32 %. Die strittigen Beihilfen verzerren den Wettbewerb, da sie die Finanzlage des Empfängers und den Ertrag des von ihm investierten Kapitals rechnerisch verbesserten und andere Kosten senkten, wodurch er gegenüber anderen Herstellern, die gleichartige Maßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt haben oder durchführen wollen, einen Wettbewerbsvorteil erlangte. Teile der Beihilfen fuellten ausserdem die Finanzmittel des Unternehmens wieder auf, das unter normalen Umständen 1981 vom Markt verschwunden wäre. Die sich daraus ergebende Wettbewerbsverzerrung ist beträchtlich. Finanzhilfen in Höhe von 999,9 Millionen ffrs zur Sanierung der Finanzlage des Unternehmens und zur Deckung der Rationalisierungskosten einschließlich bestimmter textilwirtschaftlicher Investitionen verringerten die Kosten für das begünstigte Unternehmen derart, daß es gegenüber seinen nicht geförderten Wettbewerbern einen ganz erheblichen Vorteil erlangte, wobei Raumordnungsprämien (PAT) von rund 30 Millionen ffrs noch nicht berücksichtigt sind. Wenn staatliche Finanzhilfen die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten in der Gemeinschaft stärken, müssen letztere darunter leiden. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglichten zu überleben, nachdem es im Jahre 1981 unter Zwangsverwaltung gestellt worden war, und die Rationalisierungs- und Modernisierungskosten, die es normalerweise selbst hätte tragen müssen, erheblich senkten, geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen oder drohen ihn zu verfälschen, da das besagte Unternehmen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag begünstigt wird. Danach sind Beihilfen, die die darin genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeisamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall wegen des Charakters der Beihilfen, die zudem keines der darin genannten Ziele verfolgen, nicht anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 regelt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der eines einzigen Mitgliedstaates geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen von dem Beihilfeverbot des Absatzes 1 bei der Prüfung von Beihilfevorhaben oder Einzelfällen eng auszulegen. Würden diese Ausnahmebestimmungen auf Fälle angewandt, die keines der in Artikel 92 Absatz 3 gesteckten Ziele verfolgen oder in denen es dazu keiner Beihilfe bedarf, so würden bestimmte Industriezweige oder Unternehmen, deren Finanzlage lediglich gestärkt wurde, ungerechtfertigte Vorteile erlangen, während der innergemeinschaftliche Handel womöglich beeinträchtigt und der Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem Interesse der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 rechtfertigen ließe. Die französische Regierung konnte keine Gründe angeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, die erkennen ließen, daß die Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 erfuellen. V In der Zeit, in der das Unternehmen die vorerwähnten Beihilfen erhielt, lagen seine Interessen grösstenteils auf dem Sektor Textil und Bekleidung. Die französische Regierung nannte das Unternehmen »die führende Textilgruppe in Frankreich". In Wirklichkeit ist das Unternehmen die drittgrösste Textilgruppe in Frankreich und die fünftgrösste in der Gemeinschaft. Da die französische Regierung die Kommission davon unterrichtete, daß für Investitionen in der Papierindustrie - abgesehen von der Raumordnungsprämie von 30 Millionen ffrs aufgrund einer von der Kommission genehmigten regionalen Beihilferegelung - keine Beihilfen gewährt wurden, unterliegt die restliche Finanzhilfe von 999,9 Millionen ffrs in vollem Umfang den Bedingungen für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie, wie sie in den Leitlinien der Gemeinschaft von 1971 und 1977 für Beihilfen an diesen Sektor festgelegt sind, die den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 1971 und 4. Februar 1977 mitgeteilt wurden. Die vorerwähnten Leitlinien enthalten eine Reihe von Kriterien, die von der Kommission unter Mitwirkung nationaler Sachverständiger ausgearbeitet worden sind, um den Regierungen der Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für allfällige Interventionen in diesem Sektor zu geben. In den Leitlinien von 1971 erklärt die Kommission, daß Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie, die durch einen sehr lebhaften Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene gekennzeichnet ist, die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen in sich bergen, was für die Wettbewerber unannehmbar ist, die solche Maßnahmen nicht für sich in Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere für Modernisierungs- und Rationalisierungsbeihilfen, die sich im allgemeinen sehr stark auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken. Die späteren Entwicklungen bestätigen die Besorgnisse der Kommission, weshalb sie die Leitlinien im Jahre 1977 vor allem im Hinblick auf Beihilfen für Rationalisierungs- und Modernisierungsinvestitionen überarbeitete. In der Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft hat sich in den vergangenen zehn Jahren ein rascher Wandel vollzogen. Unter dem Druck der Wettbewerber aus Drittländern sowohl auf den angestammten Ausfuhrmärkten als auch auf dem Markt der Gemeinschaft ist die Produktion zurückgegangen. Zwischen 1975 und 1985 wurden in diesem Wirtschaftszweig eine Million Arbeitsplätze entsprechend 40 % der Gesamtbeschäftigtenzahl abgebaut. Angesichts der Härte und Dauer der Krise mussten die Unternehmen dieses Sektors erhebliche Anstrengungen zur Umstrukturierung und Modernisierung ihrer Produktionsstätten unternehmen. Diese Anpassungsleistung hat den Wirtschaftszweig in die Lage versetzt, seine Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft schrittweise wiederzuerlangen. Es wird allgemein anerkannt, daß die Gemeinschaft mit ihren Leitlinien für Beihilfen für diesen Sektor einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und zur Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinführung einer funktionierenden Marktwirtschaft in diesem Sektor geleistet hat. Da dieser vor allem angesichts des weiterhin scharfen internationalen Wettbewerbs sehr verwundbar bleibt, ist die Kommission der Ansicht, daß unkoordinierte staatliche Eingriffe dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen, da sie die bisherigen und laufenden Bemühungen der Textil- und Bekleidungshersteller der EG zur Anpassung an die Marktbedingungen ernsthaft gefährden würden. Deshalb ist es nach Auffassung der Kommission weiterhin von grösster Bedeutung, daß die vorstehend genannten Leitlinien von den Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt werden. Die vorliegenden Beihilfen werden diesen Leitlinien in mehreren Punkten nicht gerecht. Erstens enthalten die Leitlinien keine Bestimmungen über Beihilfen für die Erhaltung eines Unternehmens. Im Gegenteil wurde zu Recht schon immer davon ausgegangen, daß die Rettung notleidender Textilunternehmen weder auf nationaler noch auf Gemeinschaftsebene zu einer dauerhaften Verbesserung der Lage dieses Industriezweiges führt, sondern vielmehr die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt beeinträchtigt, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern, was Voraussetzung für seine Sanierung und seinen Erfolg auf dem Welttextilmarkt wäre. Zweitens dürfen Textilbeihilfen nach den Leitlinien nur für einen kurzen Zeitraum gewährt werden. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die Beihilfen von Juli 1982 bis Januar 1985 gewährt wurden. Ausserdem bestimmen die Leitlinien, daß die Beihilfen die Wettbewerbsfähigkeit des Begünstigten so weit wiederherstellen müssen, daß er sich auf dem internationalen Textilmarkt behaupten kann. Das fragliche Unternehmen erwirtschaftete aber weiter erhebliche Verluste, die sich allein von Juli 1982 bis Ende 1986 auf 1,161 Milliarden ffrs beliefen, weshalb die vorerwähnte Bedingung ebenfalls nicht erfuellt ist. Drittens schreiben die Leitlinien vor, daß zwischen der Beihilfengewährung und den begünstigten Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß. Im vorliegenden Fall unterrichtete die französische Regierung die Kommission jedoch davon, daß Teile der Finanzhilfen im wesentlichen bezweckten, das Unternehmen finanziell zu sanieren, während die restlichen Beihilfen durchweg zur Rationalisierung des Unternehmens dienten, ohne daß sie unmittelbar spezifischen und genau festgelegten Vorhaben zugute kamen. Folglich ist eine weitere Bedingung der Leitlinien nicht erfuellt. Da zwischen den Beihilfen und den einzelnen Tätigkeiten keine unmittelbare Verbindung besteht, lassen sich die Auswirkungen der Beihilfen auf die begünstigten Tätigkeiten nicht ohne weiteres beurteilen. Schließlich dürfen die Beihilfen nach den Leitlinien den Wettbewerb und den Handel nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus beeinträchtigen. Hier sei darauf hingewiesen, daß das Unternehmen in den drei Jahren der Beihilfevergabe, d. h. von Juli 1982 bis Januar 1985, seine Textilausfuhren in andere Mitgliedstaaten um 32 % steigerte, was deutlich zeigt, daß die Beihilfen nicht ohne Auswirkungen auf den Handel blieben. Ein späterer Rückgang der Ausfuhren, der auf grundsätzlich schlechtere Exportleistungen der französischen Textilindustrie in den Jahren 1985 und 1986 zurückzuführen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die vorstehenden Erwägungen berechtigen zu dem Schluß, daß alle beanstandeten Beihilfen unter Verstoß gegen die Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie gewährt wurden. VI Am 21. Dezember 1983 beschloß die Kommission, ihre Einwände zur Durchführung einer sektoralen Beihilferegelung zugunsten der französischen Textil- und Bekleidungsindustrie, die eine Ermässigung der Sozialversicherungskosten vorsah, fallenzulassen. Mit Schreiben vom 3. Januar 1984 unterrichtete sie die französische Regierung davon, daß die Maßnahmen nach den von der französischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Beihilfen, die im Rahmen dieser sektoralen Beihilferegelung einem Einzelunternehmen gewährt würden, könnten die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn alle deren Voraussetzungen wie von der Kommission zugelassen, erfuellt seien. Von besonderer Bedeutung im vorliegenden Fall sind folgende Bedingungen für die Ermässigung der Soziallasten: - Unternehmen mit einem Verhältnis von weniger als 1: 2 zwischen Eigenkapital sowie mit lang- und kurzfristigen Schulden gelten nicht als überlebensfähig und dürfen weder Beihilfen aufgrund des fraglichen Programms noch sonstige - allgemeine, regionale oder spezifische - Beihilfen erhalten. Diese Bedingung wurde von dem hier in Frage stehenden Unternehmen nicht erfuellt, das im Jahr 1981 wegen lang- und kurzfristiger Schulden von mehr als 3,682 Milliarden ffrs und eines zur Deckung von Verlusten voll aufgebrauchten Kapitals Konkurs angemeldet hatte. Auch 1985 befand es sich noch in einer kritischen Finanzlage. Daher hätte das Unternehmen weder Beihilfen aufgrund der Beihilfenregelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie noch sonstige Beihilfen erhalten dürfen. - Bei der im Rahmen der Regelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie oder den aufgrund sonstiger allgemeiner, regionaler oder spezifischer Regelungen gewährten Beihilfen darf die Beihilfenhöchstintensität je Unternehmen 25 % (ausgedrückt als Nettosubventionsäquivalent) der getätigten Investitionen nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde für Investitionen in Textilerzeugnisse und Bekleidung von insgesamt 675 Millionen ffrs im Zeitraum 1981 - 1986 ein Betrag von 999,9 Millionen ffrs gewährt. Das Subventionsäquivalent beläuft sich hier auf 121,25 %. Das Nettosubventionsäquivalent, das angesichts der ständigen Verluste des Unternehmens in den betreffenden Jahren jedoch bedeutungslos ist, würde 66,69 % betragen. Damit liegen beide Zahlen erheblich über dem auf 25 % festgelegten Hoechstsatz. Demnach wurden diese Beihilfen dem Unternehmen unter Missachtung der mit der Beihilfenregelung für die Textilindustrie verbundenen Bedingungen gewährt. - Beihilfen dürfen nur für Investitionen gewährt werden und für den Fall, daß die Unternehmen imstande sind, wenigstens 50 % der Investitionskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Im vorliegenden Fall erhielt das Unternehmen 999,9 Millionen ffrs, während es bis 1986 Investitionen von 675 Milionen ffrs tätigte, weshalb die vorgeschriebene Verhältniszahl nicht erreicht wurde. Die Beihilfen übersteigen die Investitionen sogar um 48 %. Daher wurden dem Unternehmen die Beihilfen unter Zuwiderhandlung gegen die mit der Beihilfenregelung verbundenen Bedingungen gewährt: - Beihilfen dürfen nur für echte Umstrukturierungsinvestitionen gewährt werden. Im vorliegenden Fall berechtigen die Angaben, welche die französische Regierung im Rahmen des Verfahrens über die Investitionen des Unternehmens gemacht hat, jedoch zu dem Schluß, daß eine reine Modernisierung der Produktionsanlagen mit dem Ziel, sie ohne grundlegende Änderung zu erhalten, finanziert wurde. Die Investitionen betrafen die Erneuerung völlig veralteter Maschinen, um die schon vor Jahren verlorene Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen. Selbst mehrere von der französischen Regierung angeführte Beispiele für Investitionen mit einem angeblich hohen technologischen Gehalt beweisen lediglich eine sehr verspätete Anpassung an die Veränderung bei den Produktionsverfahren und -prozessen, die fünf bis zehn Jahre früher in anderen Textilindustrien der Gemeinschaft stattgefunden haben. Diese Investitionen können somit nicht als echte Umstrukturierung bezeichnet werden, weshalb sie ohne staatliche Beihilfe mit den Finanzmitteln des Unternehmens hätten durchgeführt werden müssen. Die Kommission war zudem schon immer der Auffassung, daß gerade in der Textil- und Bekleidungsindustrie die von einem Unternehmen zur blossen Sicherung seines Fortbestandes oder zur Erhaltung seines Tätigkeitsniveaus getätigten Investitionen ohne damit verbundene grundlegende Änderungen nicht für Beihilfen in Frage kommen. In ihren während des Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen hebt die französische Regierung neben den Investitionsbemühungen des Unternehmens die Bedeutung des Arbeitsplatzabbaus als Teil des Rationalisierungsprozesses hervor. Es stimmt zwar, daß durch Freisetzungen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern durch andere, unabhängige Hersteller, die die ihnen übertragenen Produktionsstätten weiter nutzen, sehr viele Arbeitsplätze abgebaut wurden. Dennoch darf nicht vergessen werden, daß ein solcher Abbau für den Fortbestand des Unternehmens erforderlich war, da es praktisch in allen Abteilungen personell stark überbesetzt war. Dies wurde von der französischen Regierung wiederholt bestätigt. Auch wenn mit den Investitionen in Textilmaschinen - wie Frankreich erklärt - die Kapazität nicht erhöht wurde, so ist ein ziemlich grosser Teil des Personalabbaus unmittelbar auf die Errichtung solcher modernen Anlagen zurückzuführen. Im Hinblick auf den Arbeitsplatzabbau darf auch nicht ausser acht gelassen werden, daß die Textil- und Bekleidungsindustire der EG in den vergangenen zehn Jahren aufgrund des Beihilfenkodex der Gemeinschaft umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt hat, die zum Verlust von mehr als einer Million Arbeitsplätzen geführt haben, was eine schwere soziale und regionale Bürde im Rahmen des Anpassungsprozesses darstellt. Dieser Personalabbau musste von der Industrie selbst finanziert werden, da die Leitlinien der Gemeinschaft hierfür keine staatlichen Beihilfen vorsehen. Die Schwere und Dauer der Textilkurse zwangen andere Unternehmen, aus eigener Kraft ohne jede staatliche Beihilfe grosse Anstrengungen zur Anpassung zu unternehmen, trotz der Finanzklemme, in der sich viele von ihnen befanden, und ungeachtet der Probleme, vor die sie der massive Arbeitsplatzabbau als Folge drastischer Umstrukturierungsmaßnahmen stellte. Demgegenüber ermöglichten es im vorliegenden Fall die strittigen Beihilfen dem Unternehmen, seinen Arbeitnehmern eine vergleichsweise großzuegige Entlassungsabfindung zu zahlen, was eine Rationalisierung und eine Produktivitätssteigerung zur Folge hatte, die weiter reichten als anderswo und die nicht möglich gewesen wären, wenn das Unternehmen die Abfindung selbst hätte finanzieren müssen. Schließlich macht die französische Regierung geltend, daß eine erhebliche Kapazitätsverringerung stattgefunden habe. Hier ist erstens darauf hinzuweisen, daß der Begriff der Kapazität in einem Sektor wie der Textil- und Bekleidungsindustrie mit ihrer äusserst umfangreichen Vielfalt von Erzeugnissen wenig Bedeutung hat. Diese Auffassung wurde von der Kommission und den nationalen Sachverständigen von jeher vertreten. Dies gilt auch für das vorliegende Unternehmen, bei dem Kapazitätsveränderungen angesichts seiner breiten Produktpalette bestenfalls eine Grundtendenz erkennen lassen. Zweitens sind manche Kapazitätsverkürzungen ausschließlich durch die jüngsten Marktentwicklungen bedingt, da die Nachfrage in einigen Teilbereichen der Textilindustrie (beispielsweise Leinen und Baumwollstoffe), die für das fragliche Unternehmen von grosser Bedeutung sind, erheblich geschrumpft ist, weshalb die Unternehmen überall in der Gemeinschaft sich der neuen Lage anpassen mussten. Drittens ergeben sich ein weiterer Kapazitätsabbau aus der Verschrottung völlig veralteter Maschinen, die zum Teil noch aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg stammen und in den letzten Jahren ohnehin nicht für Produktionszwecke eingesetzt worden waren. Viertens ist die echte Verringerung viel weniger spektakulär, wenn man die Zahlen über den Kapazitätsabbau zum tatsächlichen Umsatz des Unternehmens (zu konstanten Preisen von 1982) in Beziehung setzt. Berücksichtigt man, daß eine Vielzahl von Produktionsstätten (27 mit insgesamt 4 730 Beschäftigten) auf andere Hersteller übertragen wurden, die ihre Produktionstätigkeit weiter ausüben, so kann praktisch keine wirkliche interne Produktionsabnahme geltend gemacht werden. Aber auch dann, wenn ein gewisser wirklicher Produktionsrückgang bei dem fraglichen Unternehmen zu verzeichnen bleibt, darf doch nicht vergessen werden, daß nach einer starken Verlangsamung der Zunahme des Textilverbrauchs in der EG (mitunter sogar einer Abnahme) in Verbindung mit einer Erhöhung der Ausfuhren aus den Entwicklungsländern nach der Gemeinschaft das Tätigkeitsniveau in der europäischen Textilindustrie gegenwärtig um rund 15 % unter dem Stand von 1973 liegt. Im Vergleich dazu verläuft die Produktionsentwicklung in dem betreffenden Unternehmen keineswegs spektakulär, weshalb sich nicht behaupten lässt, daß das Unternehmen besondere Umstrukturierungsanstrengungen unternahm. Hervorzuheben sind hier die von dem Unternehmen kürzlich für September 1987 offiziell angekündigten umfangreichen Kapazitätsausweitungen vor allem bei Leinen. Eine solche Maßnahme würde dem bisher angeblich vorgenommenen Kapazitätsabbau entgegenwirken und die von der französischen Regierung vorgelegten Angaben über den Kapazitätsabbau noch fragwürdiger erscheinen lassen. Die vorstehenden Erwägungen berechtigen zu dem Schluß, daß die Beihilfen dem Unternehmen unter Missachtung der Bedingungen gewährt wurden, die an die seinerzeit in Frankreich gültige Beihilfenregelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie geknüpft waren. Dies gilt ungeachtet der von der französischen Regierung im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen, wonach bestimmte Teile der Beihilfen zur Sanierung der Finanzlage des Unternehmens gewährt worden waren. Da von der Entscheidung der Kommission im Falle der Beihilfenregelung über die Ermässigung der Soziallasten auch andere Beihilfen erfasst wurden, können diese nicht von den mit dieser Regelung verbundenen Bedingungen freigestellt werden. Hinzu kommt, daß im Juni 1983 dem Unternehmen 35 Millionen ffrs ausdrücklich aufgrund der Regelung über die Ermässigung der Soziallasten gezahlt wurden. Dies bedeutet, daß die Beihilfe aufgrund einer Regelung gewährt wurde, die Gegenstand der negativen abschließenden Entscheidung 83/245/EWG (1) der Kommission vom 12. Januar 1983 gewesen war, die der französischen Regierung mit Schreiben der Kommission vom 21. Januar 1983 bekanntgegeben wurde. Diese Entscheidung verpflichtete die französische Republik, vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an keine Beihilfen aufgrund der fraglichen Regelung mehr zu gewähren und die Regelung binnen einem Monat aufzuheben. Auch hier zeigen die Tatsachen, daß die französische Regierung die in der Regelung vorgesehenen Beihilfen weiter gewährte und nichts unternahm, um die Regelung innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist aufzuheben. Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 bestätigt. VII Zu den vorerwähnten Beihilfen zur Sanierung der Finanzlage des Unternehmens ist zu sagen, daß die Kommission die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Januar 1979 von den Bedingungen unterrichtet hat, unter denen Rettungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Rettungsbeihilfen, die nur dazu gewährt werden dürfen, um ein Unternehmen zu erhalten, während die Ursachen für seine Schwierigkeiten ermittelt werden und nach Abhilfe gesucht wird, müssen unter anderem folgende Bedingungen erfuellen: - Sie müssen aus Barbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen zum marktüblichen Zinssatz bestehen. Keine der von dem fraglichen Unternehmen erhaltenen Beihilfen erfuellt diese Bedingung. - Sie dürfen nur für den Zeitraum (im allgemeinen nicht mehr als sechs Monate) gewährt werden, der notwendig ist, um die erforderlichen und durchführbaren Sanierungsmaßnahmen festzulegen. Im vorliegenden Fall wurden die Rettungsbeihilfen, die die Form einer Kapitalhilfe aufwiesen, nicht für einen kurzen Zeitraum gewährt. Ausserdem wurde weder eine Dauer noch ein Verkaufspreis im voraus festgesetzt. Die Beihilfen wurden gewährt, ohne daß das Unternehmen irgendwelche Bedingungen erfuellen musste. Ihr einziger Zweck bestand darin, die in Konkurs geratene Firma zu erhalten. Sie brauchten nicht zurückgezahlt zu werden. Ausserdem wurden sie gewährt, ohne daß die erforderlichen und durchführbaren Sanierungsmaßnahmen festgelegt worden waren. - Sie dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die industrielle Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten haben. Im vorliegenden Fall nimmt das betreffende Unternehmen sehr aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teil. Die Beihilfen haben seine Kosten, wie oben dargelegt, erheblich gesenkt. Dies ermöglichte es, die Ausfuhren des Unternehmens in andere Mitgliedstaaten zwischen 1982 und Ende 84 um 32 % zu steigern, was die Vermutung der Wettbewerbsverzerrung erhärtet, da das Unternehmen seinerzeit (1984) der drittgrösste Textilhersteller in Frankreich und der fünftgrösste in der Gemeinschaft war. - Sie müssen der Kommission in wichtigen Einzelfällen im voraus gemeldet werden. Da der vorliegende Fall angesichts des Umfangs der Beihilfen und angesichts der Grösse des Unternehmens als bedeutsam bezeichnet werden muß, missachtete die französische Regierung ihre Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die Beihilfen so rechtzeitig zu melden, daß die Kommission sich dazu äussern und gegebenenfalls das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren einleiten kann. Ein Grossteil der Beihilfen wurde sogar erst nach Eröffnung des Verfahrens ausgezahlt. Aus den oben erwähnten Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen 234/84 und 40/85 geht deutlich hervor, daß Rettungsbeihilfen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 nicht für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie nicht dazu beitragen, ein Unternehmen zu sanieren, d. h. wenn nicht erwartet werden kann, daß das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne weitere Beihilfen wieder rentabel arbeiten kann, vor allem aber, wenn es in der Gemeinschaft in dem einschlägigen Industriezweig Überkapazitäten gibt. Im vorliegenden Fall wurden weitere hohe Beihilfen gewährt. Aus alledem erhellt, daß die Finanzspritzen mehrere an Rettungsbeihilfen geknüpfte Bedingungen nicht erfuellen, so wie sie in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 24. Januar 1979 genannt und in den erwähnten Urteilen des Gerichtshofes näher definiert sind. VIII Durch die Beihilfen wurden daher die Kosten, die das fragliche Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie normalerweise selbst hätte tragen müssen, künstlich gesenkt. Dadurch erlangte dieses Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile, während seine Finanzlage gegenüber anderen Unternehmen der betreffenden Sektoren, die in den letzten Jahren ihre Produktion ohne Finanzhilfe rationalisieren und modernisieren mussten, gestärkt wurde. Zu der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu sagen, daß die Beihilfen zwar die Entwicklung des fraglichen Unternehmens förderten, gleichzeitig aber die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigten. Sie erhielten ein Unternehmen in einem Sektor, in dem der innergemeinschaftliche Handel sehr umfangreich ist und ein sehr lebhafter Wettbewerb herrscht, künstlich am Leben. Sie senkten die Kosten des Unternehmens, schwächten die Wettbewerbsfähigkeit anderer Hersteller der Gemeinschaft und bewirkten somit eine weitere Zunahme des Drucks auf die letztgenannten Unternehmen und Preissenkungen am Markt der Gemeinschaft zum Nachteil von Herstellern, die bisher dank der aus eigener Kraft unternommenen Umstrukturierung, Produktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung überleben konnten und nun möglicherweise vom Markt verdrängt werden. Daher lässt sich nicht sagen, daß die Beihilfen für das betreffende Unternehmen, das künstlich vor dem Konkurs gerettet wurde und dessen Marktstellung nicht mehr durch seine eigene Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Finanzkraft bestimmt wird, zu einer Entwicklung beitragen, die aus der Sicht der Gemeinschaft geeignet wäre, der sich aus der Beihilfe ergebenden Handelsverzerrung entgegenzuwirken. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß es sich bei den Beihilfezonen nicht um Gebiete handelt, in denen im Sinne der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ausserdem wurde die Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) von der französischen Regierung nicht geltend gemacht. Da die Beihilfen einem Einzelunternehmen in gegebenen Wirtschaftssektoren unabhängig von seinem Standort gewährt wurden, dienten sie nicht dazu, die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete gemäß der Ausnahmebestimmung in Buchstabe c) zu fördern. Die Beihilfen für das Unternehmen in Form der Raumordnungsprämie (PAT) zur Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete werden von dieser Entscheidung nicht erfasst. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag dienten die fraglichen Beihilfen eindeutig nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im französischen Wirtschaftsleben. Spezifische Beihilfen für ein einziges Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Schuhindustrie sind nicht geeignet, eine Lage, wie sie in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) beschrieben wird, zu beheben. Folglich sind die fraglichen Beihilfen rechtswidrig, da die französische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags missachtete. Ausserdem erfuellen sie nicht die Voraussetzungen, um eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 für sich in Anspruch nehmen zu können. IX Wie schon gesagt, kann die Kommission in solchen Fällen von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die rechtswidrig gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückfordern. Im vorliegenden Fall war die dem Unternehmen gewährte Beihilfe im Verhältnis zu den getätigten Investitionen und zu der Grösse des Unternehmens hoch und überstieg sogar den Betrag sonstiger geplanter nationaler Beihilfen, die die Kommission wegen einer zu befürchtenden Wettbewerbsverzerrung abgelehnt hat, wie z. B. die durch para fiskalische Abgaben finanzierte französische Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 85/380/EWG (1)), das britische Beihilfevorhaben zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 85/305/EWG (2)) und die belgische Beihilferegelung von 1984 für die Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 84/564/EWG (3)). Schwere und Umfang der Verletzung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall erfordern angemessene Maßnahmen. Da die beanstandeten Beihilfen einer Rechtfertigung entbehren, müssen sie von dem begünstigten Unternehmen zurückerstattet werden. Angesichts der Modalitäten der einzelnen Beihilfen, die der Kommission von der französischen Regierung mitgeteilt wurden, nämlich Zeitpunkt der Gewährung und - soweit anwendbar - berechnete Zinssätze, Tilgungszeiträume, Dividenden usw., beläuft sich der wahre wirtschaftliche Wert der verschiedenen Beihilfen auf: - 333,1 Millionen ffrs für die Kapitalhilfen im Jahr 1982, - 207,16 Millionen ffrs für die später gewährten Kapitalhilfen, - 7,04 Millionen ffrs für die Vorschüsse, - 103,56 Millionen ffrs für die verschiedenen zinsverbilligten Darlehen und - 35,0 Millionen ffrs für die Ermässigung der Soziallasten. Der gesamte wirtschaftliche Wert beläuft sich somit auf 685,86 Millionen ffrs. Die französische Regierung hat im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 21. Mai 1987 geltend gemacht, daß keine Veranlassung für eine Rückforderung bestuende, die über den Betrag von rund 1 Milliarde ffrs hinausgeht, der an die SOPARI und an die französischen Behörden noch zurückzuzahlen ist. In diesem Zusammenhang sei erstens darauf hingewiesen, daß bei der Einleitung des Konkursverfahrens im Jahr 1981 die Forderungen der öffentlichen Hand in Höhe von 450 Millionen ffrs einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmachten. Der im Jahr 1985 zustande gekommene Vergleich (concordat) enthielt die Verpflichtung, 84,4 % dieser Forderungen entsprechend 380 Millionen ffrs zurückzuzahlen. Die Rückzahlung solcher anderer zu einem früheren Zeitpunkt eingegangener Schulden erfolgt unabhängig von den hier in Frage stehenden staatlichen Beihilfen, und die Kommission kann solche Schulden nicht berücksichtigen. Zweitens ist hinsichtlich der in den Jahren 1982 und 1985 diesem Unternehmen gewährten zinsvergünstigten Darlehen zu bemerken, daß der Hauptbetrag in Höhe von 336,8 Millionen ffrs (einschließlich Vorschüssen von 36,8 Millionen ffrs) zweifellos zurückgezahlt werden muß. Schließlich werden die Dividendenansprüche in Zusammenhang mit der Gewährung einer Kapitalzuführung durch die SOPARI in den Jahren 1991 bis 2005 Einnahmen in Höhe von 300 Millionen ffrs erbringen. Bei der Ermittlung des Beihilfeaequivalents und des wirtschaftlichen Nutzens der Beihilfen wurden diese Sachverhalte und Modalitäten natürlich gebührend berücksichtigt. X Im Rahmen des Rationalisierungsprogramms wurden 27 Produktionsstätten mit insgesamt 4 730 Beschäftigten an unabhängige Unternehmen übertragen, um die Arbeitsplätze zu erhalten und die Textilproduktion weiterzuführen. Diese unabhängigen Unternehmen waren nur unter der Bedingung, daß sie von dem Unternehmen, das die Produktionsstätten und die Arbeitskräfte abgeben wollte, eine Finanzhilfe je erhaltenen Arbeitsplatz erhielten, zur Übernehme der Anlagen bereit. Um die Produktion zu rationalisieren und die Produktivität zu steigern, bezahlte das fragliche Unternehmen hierfür insgesamt 521 Millionen ffrs. Die Durchschnittszahlung je Arbeitnehmer lag sehr hoch und betrug ungefähr 110 000 ffrs. Obwohl sie nicht unmittelbar für diesen Zweck gewährt wurden, kamen die Beihilfen - wie die französische Regierung im Laufe des Verfahrens erklärte - diesem Vorhaben zugute. Die vorerwähnten Beihilfen senkten künstlich die Kosten, die das betreffende Unternehmen normalerweise selbst hätte tragen müssen. Solche Zahlungen wurden in den letzten Jahren von den in der Gemeinschaft ansässigen Wettbewerbern des Unternehmens in grossem Umfang aus eigenen Mitteln getätigt und stellen notwendige und normale Umstrukturierungskosten dar. Als der französische Staat solche Verpflichtungen übernahm, wurden in dem Unternehmen zusätzliche Mittel für Investitionen und sonstige Zwecke freigemacht. Damit beeinträchtigten die Beihilfen auch die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise und müssen daher zurückgefordert werden. Kurz nach der Übernahme mussten jedoch dreizehn Produktionsstätten mit 3 153 Beschäftigten - d. h. 66,66 % der Gesamtzahl der übertragenen Arbeitsplätze - schließen, während die Textilproduktion endgültig eingestellt wurde. Die Summe von 347,3 Millionen ffrs, die Boussac Saint Frères zur Erleichterung dieser Transfers zahlte, beeinhalteten einen Vorteil für das Unternehmen dadurch, daß es von Kosten befreit wurde, die es normalerweise hätte tragen müssen. Weil jedoch diese Produktionsstätten nicht mehr tätig sind, kann die Beihilfe als aufgehoben betrachtet werden. Daher muß diese Beihilfe in Höhe von 347,3 Millionen ffrs, bzw. 66,66 % der Gesamtsumme für Transfers, nicht zurückgefordert werden, und der Betrag kann von den Beihilfen in Höhe von 685,86 Millionen ffrs in Abzug gebracht werden. Demnach verbleibt von den von dem Unternehmen erlangten Vergünstigungen in Höhe von 685,86 Millionen ffrs ein Betrag von 338,56 Millionen ffrs, der zurückgezahlt werden muß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nach der Übertragung von IDI gewährten Kapitalhilfen von SOPARI in Höhe von 633,1 Millionen ffrs, die zinsverbilligten Darlehen von 331,8 Millionen ffrs und die Ermässigungen der Sozialversicherungslasten in Höhe von 35 Millionen ffrs im Rahmen der einschlägigen Beihilfenregelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie, die der Firma Boussac Saint Frère, einem wichtigen Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie, im Zeitraum 1982 - 1985 gewährt wurden und von denen die französische Regierung die Kommission verspätet mit Fernschreiben vom 22. März bzw. Schreiben vom 23. August 1984 sowie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben vom 4. Februar, 4. Juni, 11. Oktober 1985, 5. Februar, 19. Juni und 21. Juli 1986 und 27. März sowie 21. Mai 1987 unterrichtete, sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden. Ausserdem sind sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Von den vorerwähnten Beträgen, die einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von 685,86 Millionen ffrs verkörpern, ist ein Betrag von insgesamt 338,56 Millionen ffrs zurückzuzahlen. Artikel 3 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 137 vom 26. 5. 1983, S. 24. (1) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 20. (2) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1985, S. 55. (3) ABl. Nr. L 312 vom 30. 11. 1984, S. 27. FÜR DIE KOMMISSION PETER SUTHERLAND MITGLIED DER KOMMISSION ( 1 ) ABL . NR . L 137 VOM 26 . 5 . 1983, S . 24 . ( 1 ) ABL . NR . L 217 VOM 14 . 8 . 1985, S . 20 . ( 2 ) ABL . NR . L 155 VOM 14 . 6 . 1985, S . 55 . ( 3 ) ABL . NR . L 312 VOM 30 . 11 . 1984, S . 27 .