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25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4253)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/372/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHLAGE
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(1) |
Am 23. März 2011 übermittelte der italienische Verband der Erdöl- und Bergbauindustrie (Assomineraria) der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Dies teilte die Kommission den italienischen Behörden gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 mit Schreiben vom 1. April 2011 mit. Dieses Schreiben wurde von den italienischen Behörden am 19. April 2011 beantwortet. Gegenstand des Antrags von Assomineraria sind das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und die Förderung von Erdöl in Italien. Entsprechend früheren Entscheidungen der Kommission zu Unternehmenszusammenschlüssen (2) wurden in dem Antrag zwei getrennte Tätigkeitsbereiche beschrieben:
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(2) |
Den genannten Kommissionsentscheidungen zufolge schließt „Förderung“ für die Zwecke dieses Beschlusses die „Erschließung“ ein, d. h. die Errichtung geeigneter Infrastrukturen für die künftige Förderung (Erdölplattformen, Fernleitungen, Terminals usw.). Außerdem hat die Kommission bereits mehrfach festgestellt, dass „Erschließung, Förderung und Absatz von Rohöl und Erdgas“ einen „sachlich relevanten Markt“ darstellen (3). Für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst daher „Förderung“ sowohl die „Erschließung“ als auch den (Erst-)Absatz von Erdöl. |
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(3) |
Assomineraria ist ein Handelsverband, der im Namen der größten Unternehmen, die auf dem Gebiet des Aufsuchens und der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Italien tätig sind, auftritt. Die vier größten dem Verband angehörenden Unternehmen sind ENI S.p.A., Edison S.p.A, Shell Italia E&P S.p.A und Total E&P Italia S.p.A. |
II. RECHTLICHER RAHMEN
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(4) |
Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors anhand objektiver Kriterien ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. |
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(5) |
Da Italien die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (4) umgesetzt hat und anwendet, gilt der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG als frei. Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines notwendigerweise und für sich genommen den Ausschlag gibt. |
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(6) |
Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten zu berücksichtigen. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte für jede Tätigkeit/jeden Markt eine getrennte Beurteilung erfolgen. |
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(7) |
Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. |
III. WÜRDIGUNG
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(8) |
Jede der beiden Tätigkeiten, die Gegenstand des genannten Antrags sind (Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und Förderung von Erdöl), wurde in den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten früheren Kommissionsentscheidungen als eigener Produktmarkt eingestuft. Die Tätigkeiten sind daher getrennt zu prüfen. |
Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen
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(9) |
Wie von der Kommission bereits festgestellt (5), ist das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein einziger Produktmarkt anzusehen, da zu Beginn der Exploration nicht feststeht, ob Erdöl oder Erdgas gefunden wird. Auf dem Explorationsmarkt erteilt das „Gastland“ in der Regel dem meistbietenden Unternehmen die Genehmigung für die Exploration (6). Ferner wird der betreffende Markt gemäß langjähriger Kommissionspraxis als weltweiter Markt definiert. Da kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese Definition im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wird sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten. |
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(10) |
Die Marktanteile der Unternehmen, die Exploration betreiben, lassen sich anhand von drei Variablen berechnen: anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiesenen Vorkommen oder der erwarteten Förderung. Der Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Berechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem Explorationsmarkt wurde u. a. aufgrund der Tatsache als ungeeignet erachtet, dass in unterschiedlichen geografischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Größenordnung erforderlich sind. So sind für die Erdöl- und Erdgasexploration in der Nordsee höhere Investitionen notwendig als z. B. für die Exploration im Nahen Osten. |
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(11) |
In der Regel werden die beiden anderen Parameter — der Anteil an den nachgewiesenen Vorkommen und der Anteil an der erwarteten Förderung bzw. Gewinnung — zur Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser Branche verwendet. (7) |
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(12) |
Am 31. Dezember 2009 beliefen sich nach den vorliegenden Informationen die weltweit nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 385,58 Mrd. Normkubikmeter Rohöleinheiten (nachstehend „Sm3 RÖE“). (8) Zum 1. Januar 2010 betrugen die nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen in Italien zusammengenommen kaum mehr als 0,205 Mrd. Sm3 RÖE (9), d. h. etwas über 0,05 %. Der individuelle Anteil der in Italien tätigen Vertragspartner ist daher natürlich noch kleiner. Nach den vorliegenden Informationen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen und der erwarteten künftigen Förderung. Demnach gibt es also keine Anhaltspunkte dafür, dass sich wesentliche Veränderungen bei den Marktanteilen der einzelnen in Italien tätigen Vertragspartner ergäben, wenn sie nicht anhand des Anteils an den nachgewiesenen Vorkommen, sondern anhand der erwarteten Förderung berechnet würden. Angesichts des Zusammenhangs zwischen nachgewiesenen Vorkommen und tatsächlicher Förderung lassen diese Fakten auch Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt zu. |
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(13) |
Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht hoch. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ kennzeichnend. Diese Faktoren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. |
Erdölförderung
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(14) |
Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (10) stellen Erschließung, Förderung und Absatz von (Roh)Öl einen eigenen, weltweiten Produktmarkt dar. Da kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese Definition im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wird sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten. |
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(15) |
Nach den vorliegenden Informationen (11) betrug 2009 die tägliche Erdölförderung weltweit insgesamt 79,948 Mio. Barrel. In Italien wurden im selben Jahr insgesamt 0,095 Mio. Barrel täglich gefördert, was einem Marktanteil von 0,11 % entspricht. Bei den individuellen Anteilen der in Italien tätigen Vertragspartner ergibt sich für 2009 folgendes Bild: Mit einer Förderung von weltweit täglich 1,007 Mio. Barrel (12) hat ENI einen Anteil von 1,26 % an der weltweiten Ölförderung. Shell hat mit einer weltweiten Förderung von täglich 1,581 Mio. Barrel Öl (13) einen Marktanteil von 1,98 % an der weltweiten Ölförderung. Total hat mit einer weltweiten Förderung von täglich 1,381 Mio. Barrel Öl (14) einen Marktanteil von 1,73 % an der weltweiten Ölförderung. Edison schließlich hat mit einer weltweiten Förderung von täglich 5 000 Barrel Öl (15) einen Marktanteil von 0,006 % an der weltweiten Ölförderung. |
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(16) |
Für die Zwecke dieser Analyse ist es wichtig, den Konzentrationsgrad am relevanten Markt insgesamt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Markt für Rohölförderung durch die Präsenz von großen staatlichen Unternehmen und drei internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell, deren Anteile am Ölförderungsmarkt 2009 3,2 %, 3,0 % bzw. 2,0 % betrugen (16)), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ (17) gekennzeichnet ist. Diese Faktoren deuten darauf hin, dass der Markt mehrere Akteure hat, zwischen denen ein wirksamer Wettbewerb besteht. |
IV. FAZIT
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(17) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 8 bis 16 untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Italien in folgenden Bereichen erfüllt ist:
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(18) |
Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 17 Buchstaben a und b aufgeführten Leistungen in Italien ermöglichen sollen, noch wenn in diesen geografischen Gebieten ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt wird. |
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(19) |
Dem Antrag zufolge wird an den meisten Förderstätten Italiens sowohl Erdöl gefördert als auch Erdgas gewonnen, wobei die jeweiligen Anteile allerdings unterschiedlich hoch sind (18). Der vorliegende Freistellungsantrag betrifft nicht die Gewinnung von Erdgas, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG für diesen Sektor weiterhin gelten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bei Vergabeaufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG zu verfahren ist. Dies bedeutet, dass wenn ein Auftraggeber „gemischte“ Aufträge vergibt, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist. Wenn der Auftrag in erster Line die Förderung der Gasgewinnung betrifft, so ist die Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit der Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu vergeben. |
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(20) |
Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von März 2011 bis April 2011, wie sie aus den von Assomineraria vorgelegten Informationen, dem BP Statistical Review of World Energy 2010 und den Angaben der italienischen Behörden hervorgeht. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind. |
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(21) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erbringung folgender Leistungen in Italien ermöglichen sollen:
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a) |
das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und |
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b) |
die Erdölförderung. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Siehe insbesondere die Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 — Exxon/Mobil) sowie spätere Entscheidungen, u. a. die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 — STATOIL/HYDRO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates.
(3) Siehe u. a. Entscheidung 2001/45/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1532 — BP Amoco/Arco), Erwägungsgrund 14.
(4) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
(5) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 Kazmunaigaz/Rompetrol) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004.
(6) M.1532 BP Amoco/Arco, Erwägungsgründe 9 und 10.
(7) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung (Erwägungsgründe 25 und 27).
(8) Siehe Punkt 5.2.1 des Antrags sowie die dort genannten Quellen, insbesondere die beigefügte „BP Statistical Review of World Energy“ (Juni 2010) (nachstehend „BP Statistiken 2010“). Im Einklang mit den bisherigen Entscheidungen gemäß Artikel 30 wurden die Ölsande Kanadas nicht berücksichtigt.
(9) Gemäß BP-Statistiken 2010, S. 8.
(10) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19.11.2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004.
(11) Siehe S. 8 der dem Antrag beigefügten BP-Statistiken 2010.
(12) Davon werden 56 000 Barrel täglich in Italien gefördert.
(13) Davon werden 30 000 Barrel täglich in Italien gefördert.
(14) Total betreibt keine Förderung in Italien.
(15) Die gesamte Erdölförderung von Edison erfolgt in Italien.
(16) Siehe Punkt 5.2.3. des Antrags, S. 18.
(17) Wie Total, Chevron, ENI und Conoco, deren Marktanteile kleiner sind als die der „Super-Majors“.
(18) Siehe Antrag, Punkt 2.1.