|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2024/5912 |
1.10.2024 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. September 2024
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024
(C/2024/5912)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
— |
Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2024 wurde am 22. November 2023 endgültig festgestellt (2). |
|
— |
Die Kommission hat am 19. Juli 2024 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegt. |
|
— |
Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan für 2024 festlegen, im Hinblick auf die dringende a) Aktualisierung der Einnahmenseite des Haushaltsplans, b) Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA), des Beitrags der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sowie c) Umsetzung einer einmaligen Verringerung des Personalbestands der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche (AMLA) und des EU-Beitrags zu dieser Behörde. Daher ist eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 wurde am 23. September 2024 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/public-register/public-register-search/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FELDMAN Z.
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5912/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)