1999/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 236 vom 07/09/1999 S. 0014 - 0037
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (1999/605/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 15. Februar 1995, 27. Juni 1995 und 27. Juli 1995 wurde die Kommission mit einer Beschwerde über die Beihilfen, die Italien zwei Zuckerunternehmen gewährt hat, befaßt. (2) Mit Schreiben vom 22. August 1995 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union diese Beihilfen notifiziert. (3) Mit Schreiben vom 25. November 1996 hat die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die unter Titel II beschriebenen Beihilfen einzuleiten. Mit diesem Schreiben forderte die Kommission Italien auf, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Notifizierung des Schreibens Stellung zu nehmen. (4) Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen aufgefordert, ihre Bemerkungen zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung vorzulegen. (5) Italien hat seine vorläufige Stellungnahme mit Schreiben vom 3. April 1997 übermittelt. Am 8. Juni 1998 hat es sich im einzelnen zu dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren geäußert. (6) Am 17. April 1997 gingen die Bemerkungen eines Unternehmens, das im gleichen Sektor tätig ist wie die beiden Unternehmen, denen die in Frage stehenden Beihilfen gewährt wurden, bei der Kommission ein, die sie an Italien weitergeleitet hat. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN (7) Die Beihilfen, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens sind, wurden den Eigentümern zweier Zuckerfabriken in Celano (A) und Castiglione Fiorentino (B) im Anschluß an andere öffentliche Maßnahmen gewährt, die die Kommission als Investitionsbeihilfen zur Umstrukturierung der beiden im folgenden unter A und B beschriebenen Betriebe genehmigt hatte. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf die Beschlüsse, mit denen der "Interministerielle Ausschuß für Wirtschaftsplanung" (Comitato interministeriale per la programmazione economica, nachstehend "CIPE" genannt) die Beihilfen genehmigt hat. (8) Alle Beihilfen wurden über die RIBS SpA (nachstehend "RIBS" genannt), einer Aktiengesellschaft mit staatlicher Beteiligung für Maßnahmen im Lebensmittelbereich, abgewickelt. (9) Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen sind nach Mitteilung der italienischen Regierung die Gesetze 700/83 und 209/90 für Maßnahmen der RIBS, die einen nationalen Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien vorsehen, auch wenn einige der gewährten Beihilfen nicht den in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Arten von Beihilfen entsprechen. Nationaler Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors 1984/85-1989/90 und seine Verlängerung (10) Mit Schreiben vom 15. Mai 1984 teilte die Kommission Italien ihre Entscheidung über den nationalen Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors für die Jahre 1984/85 bis 1989/90 (nachstehend "PN 84/90" genannt) mit. Dieser Plan schrieb die allgemeinen Ziele und einige Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Angabe von Einzelheiten vor, die es erlaubt hätten, die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Vertrag zu prüfen; als die Kommission den italienischen Behörden mitteilte, daß sie keine Einwände gegen das Gesetz 700/83 erhebe, behielt sie sich daher vor, die in dem Gesetz vorgesehenen spezifischen Interventionspläne zu prüfen, die ihr gemäß Artikel 88 Absatz 3 von Fall zu Fall gemeldet werden sollten. (11) Auf der Grundlage des PN 84/90 meldete Italien zwei spezifische Pläne zur Umstrukturierung, und zwar für das Zuckerunternehmen in Castiglione Fiorentino und die Unternehmen in Celano und Strongoli. Die beiden Maßnahmen wurden von der Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 und vom 5. August 1985 genehmigt. (12) Die beiden Maßnahmen sahen insbesondere vor: Für die Durchführung von Investitionen für die Umstrukturierung des Zuckerunternehmens in Castiglione Fiorentino: a) Beteiligung der RIBS am Kapital des Zuckerunternehmens Castiglionese SpA ("Castiglionese") von 12 Mrd. ITL; b) Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens durch die RIBS an das genannte Unternehmen in Höhe von 24 Mrd. ITL. Für die Durchführung von Investitionen zur Umstrukturierung der Zuckerfabriken von Celano und Strongoli: a) Beteiligung der RIBS am Kapital des Unternehmens Nusam SpA ("Nusam") von 10 Mrd. ITL; b) Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens durch die RIBS an das genannte Unternehmen von 35 Mrd. ITL. (13) Die Laufzeit dieses ersten nationalen Plans zur Umstrukturierung des Zuckersektors wurde bis zum Wirtschaftsjahr 1990/91 verlängert. Mit Schreiben vom 20. Juni 1991 stimmte die Kommission dieser Verlängerung zu und genehmigte grundsätzlich die Überarbeitung des Plans von 1984 für den Zeitraum von 1991/92 bis 1995/96, allerdings mit der erneuten Einschränkung, daß sie sich ihre Stellungnahme zu den gemäß Artikel 88 Absatz 3 zu notifizierenden Umstrukturierungsmaßnahmen vorbehalte. (14) In der gleichen Entscheidung forderte die Kommission Italien auf, gegenüber potentiellen Beihilfeempfängern keine Verpflichtungen einzugehen, bevor sie sich zu den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen geäußert habe. Das galt auch für die unter die vorliegende Entscheidung fallenden Beihilfen, da sie während der Laufzeit des nationalen Umstrukturierungsplans für den Zuckersektor gewährt wurden und nach Ansicht der italienischen Behörden alle mit dem genannten Plan übereinstimmen. A. Beihilfen für das Unternehmen in Celano (15) Die Beihilfen für die Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Celano wurden zunächst der Nusam und anschließend dem Unternehmen Sadam Abruzzo (Sadam-Gruppe) gewährt, nachdem dieses das in Liquidation befindliche Werk, das es seit dem 11. August 1989 gepachtet hatte, am 17. Dezember 1991 von der Nusam erworben hatte. Diese Beihilfen sind unter 15.1 bis 15.6 genannt: (15.1) Mit Beschluß des "Comitato interministeriale per la programmazione economica" ("CIPE-Beschluß") vom 12. April 1988 wurde eine Beihilfe in Form einer Beteiligung am Kapital der Nusam, Eigentümerin des Zuckerunternehmens in Celano, in Höhe von 5 Mrd. ITL gewährt. Diese neue Beteiligung wurde anläßlich der Erhöhung des Gesellschaftskapitals vorgenommen, nachdem dieses (von 26 auf 13 Mrd. ITL) gesenkt worden war, um die Unternehmensverluste zu decken. Die neue Beteiligung wurde anschließend auf Null gestellt, um die Betriebsverluste zu decken. (15.2) Mit CIPE-Beschluß vom 12. September 1989 wurde der Sadam Abruzzo, die zunächst Pächterin und dann Eigentümerin dieses Zuckerunternehmens war, eine Beihilfe in Form einer Bürgschaft in Höhe von 2 Mrd. ITL gewährt; die Bürgschaft, die geleistet wurde, als die Sadam Abruzzo Pächterin des Werks der Nusam wurde, sollte deren Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern absichern. (15.3) Mit Beschluß des CIPE vom 2. Februar 1990 wurde der Sadam Abruzzo eine Beihilfe in Form einer Bürgschaft in Höhe von 11 Mrd. ITL gewährt. Dieser Betrag entsprach den von der Sadam Abruzzo für Rechnung des Eigentümers (Nusam) während der Pacht des Zuckerbetriebs durchgeführten Investitionen. (15.4) Eine Beihilfe von 2,5 Mrd. ITL wurde in Form einer Beteiligung an der Rekapitalisierung der Nusam gewährt, nachdem das Kapital zur Deckung der Betriebsverluste auf Null gestellt worden war. Die Beteiligung ermöglichte den Verzicht auf einen Teil des Hypothekendarlehens an die Nusam in Höhe des gleichen Betrags. (15.5) Mit Beschluß des CIPE vom 26. Juli 1990 wurde die RIBS beauftragt, alles zu unternehmen, um den Konkurs der Nusam zu vermeiden und den Verkauf des in deren Besitz befindlichen Unternehmens von Celano an die Sadam Abruzzo zu ermöglichen, ("spezifischer Interventionsplan 1990"). Dazu wurden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Verzicht auf die Hypothek auf das Unternehmen von Celano zur Absicherung der Restschulden von 17,504 Mrd. ITL der Nusam gegenüber der RIBS. Dieser Verzicht bedeutet, daß die Forderung zu einer Buchforderung degradiert wurde, wodurch die Nusam den Konkurs umgehen und zum Vergleichsverfahren zugelassen werden konnte(3); b) Rangabtretung der Forderung, die damit zu einer nicht bevorrechtigten Buchforderung wurde, hinter die anderen Buchforderungen. Diese Forderung ging mit dem Konkurs der Nusam vom 29. Dezember 1997 endgültig verloren; c) Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo durch Übernahme der Restschuld gegenüber der RIBS von 15 Mrd. ITL durch das letztgenannte Unternehmen (zu gleichen Bedingungen); d) Gewährung einer neuen kapitaltilgungsfreien Vorlaufzeit (ausschließlich Zahlung der vergünstigten Zinsen) von fünf Jahren für den Kredit von 15 Mrd. ITL. (15.6) Mit dem gleichen CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 wurden die folgenden Beihilfen gewährt: a) Beihilfe in Form einer Beteiligung am Kapital der Sadam Abruzzo von 8 Mrd. ITL; b) zinsverbilligtes Darlehen in Höhe von 11 Mrd. ITL von der RIBS an das Unternehmen Sadam Abruzzo. B. Beihilfen für das Unternehmen von Castiglionese Fiorentino (16) Alle Beihilfen wurden der Castiglionese gewährt, deren Gesellschaftskapital zwischen der RIBS und der Federconsorzi SpA (Hauptaktionär) aufgeteilt wurde. Nach Auflösung dieses letztgenannten Unternehmens und den anschließenden Schwierigkeiten der von ihm kontrollierten Unternehmen wurden die Aktien der Federconsorzi SpA an die SECI SpA ( "SECI") veräußert, die Castiglionese wurde am 29. Juli 1992 in die Sadam-Gruppe aufgenommen. Es handelt sich um die folgenden Beihilfen: (16.1) Beihilfe in Form einer Bürgschaft an die Castiglionese, Eigentümerin des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino, vom 2. August 1991, für die Öffnung einer Kreditlinie von 41 Mrd. ITL, zur Deckung der Ausgaben des Zuckerwirtschaftsjahres 1991. (16.2) Interventionsplan ("spezifischer Interventionsplan 1992") gemäß CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 zur Sanierung der Finanzsituation der Castiglionese genehmigt, (das Unternehmen hatte im August 1991 beantragt, unter Geschäftsaufsicht gestellt zu werden). Dazu wurden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Verlängerung der 1984 erworbenen Beteiligung, von 12 Mrd. ITL um einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren (die Beihilfe für die erste Beteiligung war von der Kommission genehmigt worden); b) Umwandlung eines Betrags von 20 Mrd. ITL aus dem zinsverbilligten Darlehen, das die RIBS der Castiglionese 1984 gewährt hatte, in Kapital (die Kommission hatte die Beihilfe für die Gewährung des Darlehens genehmigt); c) erneute Staffelung der Rückzahlung des Restbetrags des Darlehens von 24 Mrd. ITL über 15 Jahre; d) neue Beteiligung der RIBS am Kapital der Castiglionese von 10 Mrd. ITL; e) Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens von 20 Mrd. ITL durch die RIBS an die Castiglionese; f) Rückkauf der Aktien der RIBS unter Buchstabe a), b) und d) durch die Sadam Abruzzo zum Nominalwert. III. BEGRÜNDUNG FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (17) Für die Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, werden folgende Gründe angeführt. (18) Die Beihilfen der RIBS in Anwendung der verschiedenen bereits genannten Beschlüsse des CIPE wurden nicht im Rahmen der Umstrukturierungspläne für den Zuckersektor gewährt, die die Kommission 1984 und 1991 genehmigt hat. (19) Sie sind nicht in den spezifischen Interventionsplänen aufgeführt, wie in den genannten Umstrukturierungsplänen gefordert. Die spezifischen Interventionspläne hätten gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission notifiziert werden müssen, die die Umstrukturierungspläne mit dem ausdrücklichen Vorbehalt genehmigt hatte, die Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit dem Vertrag zu prüfen. (20) Das von Italien angeführte Argument, wonach eine Kausalitätsbeziehung zwischen den von der RIBS gewährten Beihilfen und der Durchführung von Investitionen seitens der Beihilfeempfänger a posteriori nachgewiesen werden kann, ist unzulässig. Die Kommission konnte keine Beziehung zwischen den Beihilfen und den durchgeführten Investitionen feststellen. (21) Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beihilfen in Übereinstimmung mit Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission(5), gewährt wurden, wonach (wie auch nach der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 der Kommission(7), für die Wirtschaftsjahre 1989/90 und 1990/91), die Beihilfen für die Umstrukturierung des Zuckerrüben-/Zuckersektors in Italien folgende Auflagen erfuellen müssen: - sie müssen durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den in Italien in Durchführung befindlichen Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors begründet sein; - sie müssen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen. (22) Da der rechtliche Rahmen von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auf die hier behandelten Beihilfen nicht zutrifft, können sie weder als Beihilfen für Investitionen noch - unter Berücksichtigung der Situation, in der sich die Empfänger zum Zeitpunkt der verschiedenen Zahlungen befanden, - als Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. (23) In Anbetracht der Bestimmungen für Beihilfen für Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen fallen derartige Beihilfen unter das Verbot zur Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Zuckersektor. (24) Im Zusammenhang mit den Regeln für Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Auffassung der Kommission offensichtlich weder die bei Einleitung des Verfahrens auf die Landwirtschaft anwendbaren Kriterien noch die in den Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) vorgesehenen Kriterien beachtet. Diese Leitlinien wurden 1997 geändert, um die spezifischen Kriterien für den Agrarsektor zu berücksichtigen(9). IV. BEMERKUNGEN DER BETROFFENEN (25) Mit Schreiben vom 17. April 1997 hat ein privates Unternehmen der Kommission seine Bemerkungen im Rahmen des gemäß Artikel 88 Absatz 2 eingeleiteten Verfahrens übermittelt. Dabei handelt es sich um einen Hersteller und Vermarkter von Rübenzucker, also einen direkten Konkurrenten der Gruppe Sadam. (26) Dieses Unternehmen stimmt in sachlicher und rechtlicher Hinsicht der Analyse der Kommission zu, d. h. daß sämtliche von der Kommission geprüfte Maßnahmen zugunsten der Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino, deren Eigentümer derzeit die Sadam ist, zu Beihilfen führten, die letztendlich an die Sadam gingen. Dieses Unternehmen wurde Eigentümer zweier Betriebe, und zwar in Celano, früher Eigentum der Nusam, und in Castiglione Fiorentino, früher Eigentum der Castiglionese, und das unter Vorzugsbedingungen, die in einer Marktwirtschaft nicht zulässig sind. (27) Allerdings ist folgendes zu bemerken: - Dieses Unternehmen teilt nicht die Schlußfolgerung der Kommission in bezug auf den CIPE-Beschluß vom 6. August 1987, mit dem die RIBS ermächtigt wurde, das zinsverbilligte Darlehen zugunsten der Zuckerfabrik von Celano auf 35 Mrd. ITL zu erhöhen. Es ist vielmehr der Ansicht, daß die Nichtanwendung des CIPE-Beschlusses und die daraus folgende Nichtgewährung der darin vorgesehenen Beträge nicht ausreichen, um den Beihilfecharakter dieser Maßnahme auszuschließen, da die Nusam infolge der reinen Ankündigung dieser Mittel Bankdarlehen erhalten habe, die ihr sonst nicht gewährt worden wären; - außerdem habe die Kommission nicht die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der vorgesehenen, aber nicht ausgeführten Maßnahmen aufgrund des CIPE-Beschlusses vom 12. April 1988 berücksichtigt, deren Inaussichtstellung es der Nusam ermöglichten, weitere Bankdarlehen zu erhalten. (28) Die Begründung dieses Unternehmens geht anscheinend von der Überlegung aus, daß die Ankündigung neuer Mittel zugunsten des Empfängerunternehmens sich genauso ausgewirkt hätte wie die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft. (29) Allerdings läßt keine der verfügbaren Informationen darauf schließen, daß das Unternehmen ohne diese Ankündigung keine Bankdarlehen erhalten hätte oder daß die Darlehen, die es erhalten hat, zu einem niedrigeren Zinssatz gewährt worden wären als der, den die Banken normalerweise bei vergleichbaren Investitionen anderen Unternehmen gegenüber anwenden. V. STELLUNGNAHME ITALIENS (30) Mit Schreiben vom 4. April 1997 hat Italien eine vorläufige Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 hat es sich im einzelnen zu dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren geäußert. Diese Äußerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: (31) Nach italienischer Auffassung fallen die Beihilfen von Teil II, die in Anwendung der CIPE-Beschlüsse gewährt wurden, unter den nationalen Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors, den die Kommission mit Entscheidung vom 15. Mai 1984 (PN 84/90) genehmigt und anschließend für den Zeitraum 1991/92 bis 1995/96 verlängert und aktualisiert hat (die Verlängerung und Aktualisierung des Plans PN 91/96 wurden von der Kommission mit Entscheidung vom 20. Juni 1990 genehmigt). Diese Beihilfen wären die logische Fortsetzung der in den beiden spezifischen Interventionsplänen vorgesehenen Maßnahmen, denen die Kommission mit Entscheidung vom 13. Dezember 1984 für das Zuckerunternehmen in Castiglione Fiorentino und vom 5. August 1985 für das in Celano zugestimmt hatte. Die beiden Aktionspläne wurden von der Kommission aufgrund ihrer Übereinstimmung mit dem Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors notifiziert und genehmigt. (32) Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994, Rechtssache C 47/91 - Italien/Kommission ("Italgrani")(10) sind nach italienischer Auffassung die von der Kommission genehmigten Sektorpläne Bezugsgrundlage für die Rechtmäßigkeit der mit den genannten CIPE-Beschlüssen angenommenen Maßnahmen. (33) Nach der erwähnten Rechtsprechung kann "die Kommission", wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen. Sie darf zunächst nur (...) prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt(11). (34) Im selben Urteil heißt es außerdem: "Stellt die Kommission im Anschluß an eine in dieser Weise beschränkte Überprüfung fest, daß die individuelle Beihilfe ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung entspricht, so muß sie sie wie eine genehmigte, d. h. wie eine bestehende Beihilfe behandeln"(12). (35) Nach italienischer Auffassung stellt die Tatsache, daß die Kommission die Genehmigung der beiden Sektorpläne von der vorherigen Notifizierung der einzelnen Interventionspläne abhängig macht, lediglich einen verfahrenstechnischen Aspekt dar. Die Feststellung der Nichterfuellung der Verpflichtung zur vorherigen Notifizierung würde sich demnach in keiner Weise auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Sektorplänen auswirken. Diese Nichterfuellung hätte insbesondere nicht zur Folge, daß die fraglichen Beihilfen nicht als genehmigte Beihilfen und damit nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags anzusehen sind. Infolgedessen ist Absatz 3 desselben Artikels auf sie nicht anzuwenden. (36) Die von der Kommission angefochtenen Beihilfen seien als Umstrukturierungsmaßnahmen anzusehen, da damit die Rentabilität der Empfängerunternehmen mittel- bis langfristig erhöht würde und das Verbot der Überschreitung der Produktionsquoten gemäß den Bewilligungsentscheidungen der Sektorpläne eingehalten werde. Nach Auffassung der italienischen Behörden sei dabei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen den gewährten Beihilfen und den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung gewahrt. Dieselben Behörden haben Daten vorgelegt, um zu belegen, daß die beiden Unternehmen tatsächlich die wirtschaftlich-finanzielle Rentabilität erreicht haben. (37) Italien weist ferner darauf hin, daß das Verhältnis zwischen den bewilligten Beihilfen und den in den beiden Zuckerunternehmen im gleichen Zeitraum getätigten Investitionen eingehalten wurde. (38) So sollen insbesondere in dem Zuckerunternehmen von Celano, für das der Plan Investitionen von 93,8 Mrd. ITL vorsah (davon 62,8 im spezifischen Plan von 1985(13), den die Kommission genehmigt hatte), tatsächlich Investitionen von 105,9 Mrd. ITL mit Finanzierungen durch die RIBS über insgesamt 84 Mrd. ITL getätigt worden sein (davon entfallen 50 Mrd. auf den spezifischen Plan für 1985). Das Subventionsäquivalent dieser Beihilfen liege bezogen auf die im Plan vorgesehenen Investitionen bei 42,34 % und bezogen auf die tatsächlich erfolgten Investitionen bei 35,81 %; (39) Im Zuckerunternehmen von Castiglione Fiorentino, für das im Plan Investitionen von 109,5 Mrd. ITL veranschlagt waren (davon waren 62 Mrd. ITL(14) im spezifischen Plan von 1984 eingetragen, den die Kommission bewilligt hatte), seien tatsächlich Investitionen von 126,5 Mrd ITL durchgeführt worden, wobei die RIBS mit insgesamt 66 Mrd. ITL beteiligt war (davon waren 36 Mrd. ITL im spezifischen Plan für 1984 vorgesehen). Das Subventionsäquivalent dieser Beihilfen betrug 44,51 %, bezogen auf die im Plan vorgesehenen Investitionen und 36,06 % bezogen auf die tatsächlichen Investitionen. (40) Nach italienischer Auffassung sollten mit den Investitionen nicht nur die Anlagen modernisiert, sondern auch die Produktionskapazität erhöht werden (ausgedrückt in Kapazität zur Verarbeitung von t Zuckerrüben/Tag). Die italienischen Behörden haben dies mit Daten belegt. (41) Italien vertritt daher die Meinung, daß die Umstrukturierung der beiden Zuckerunternehmen weder die Wettbewerbsbedingungen von Anwendung dieser Maßnahmen verändert noch die Zuckerproduktionsquoten in Italien erhöht habe. Die Beihilfen seien nämlich nicht einem bestimmten Unternehmen zugute gekommen, sondern seien im Rahmen der Erreichung der Ziele des Sektorplans zur Umstrukturierung der beiden Zuckerunternehmen bestimmt gewesen, unabhängig von deren Eigentümer. (42) Der Plan 84/90 sieht insbesondere folgendes vor: a) Die Maßnahmen der RIBS sollten gezielt als Instrument zur Umstrukturierung des Zuckersektors eingesetzt werden; b) die RIBS sollte sich an die spezifischen Aktionspläne für jedes einzelne Unternehmen, das umstrukturiert werden sollte, halten; c) die RIBS sollte die in Gesetz Nr. 700/83 vorgesehenen Instrumente einsetzen, d. h. Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, und zinsverbilligte Darlehen; d) die Maßnahmen der RIBS sollten die Beteiligung der Zuckerrübenbauern als Aktionäre an den Verarbeitungsunternehmen erhöhen und damit eine ausgewogenere Beteiligung von Landwirtschaft und Industrie sicherstellen; e) zu den grundsätzlichen Zielen des Plans gehörte die Effizienz und die Definition wirtschaftlicher Betriebsführungskriterien sowohI für den Agrar- als auch für den Industriebereich; f) in Mittelitalien sollte die Produktion auf das Zuckerunternehmen von Castiglione Fiorentino mit Stillegung des Unternehmens von Cecina konzentriert werden; g) in Süditalien gehörte das Unternehmen von Celano zu den Unternehmen, deren Betrieb fortgeführt werden sollte, während die Anlagen von Capua und Avezzano stillgelegt werden sollten; h) mit den Maßnahmen der RIBS hätten die Eigentumsverhältnisse der Betriebe umgestaltet werden sollen, um die Leistungsfähigkeit des gesamten Sektors zu steigern. (43) Bei der Aktualisierung des Plans 84/90 (PN 91/96) wurde berücksichtigt, daß die Maßnahmen der RIBS zur Umsetzung des Sektorplans für 1984 Beteiligungen von insgesamt 84 Mrd. ITL und Finanzierungen von insgesamt 327 Mrd. ITL umfaßten. Außerdem wurde die Notwendigkeit erkannt, die Maßnahmen auf die bestehenden Betriebe zu beschränken und in Mittelitalien ein Verarbeitungszentrum zu errichten; für die Maßnahmen der RIBS auf der Grundlage der spezifischen Interventionspläne sollten neue Mittel eingesetzt werden. (44) Nach italienischer Auffassung beweisen die spezifischen Interventionspläne für die Investitionen in Celano und Castiglione Fiorentino, die von dem CIPE bewilligt wurden, eindeutig, daß das Ziel der öffentlichen Maßnahmen die landwirtschaftliche und industrielle Umstrukturierung des Zuckerrüben-/Zuckersektors entsprechend den nationalen Sektorplänen und auf der Grundlage von Artikel 46, Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 war. (45) So wurde nach italienischer Auffassung insbesondere das Ziel der industriellen Umstrukturierung unter anderem dadurch erreicht, daß die Interventionen auf die beiden Zuckerunternehmen konzentriert und die drei übrigen Betriebe in Cecina, Avezzano und Latina geschlossen wurden; die technische, wirtschaftliche und finanzielle Konzentration der Umstrukturierung auf einen einzigen Betrieb hatte erhebliche Rationalisierungseffekte, die Arbeitsplätze blieben erhalten, ohne daß Sozialpläne zu Lasten des Staates erforderlich gewesen seien. Das Ziel der Beteiligung der Zuckerrübenbauern an der industriellen Verarbeitung wurde durch Beteiligung der nationalen Finanzierungsgesellschaft der Zuckerrübenbauern, der Finbieticola, am Kapital des Unternehmens erreicht, das Eigentümer des Betriebs von Castiglione Fiorentino war. Die Empfänger der Maßnahmen der RIBS haben wieder eine dauerhafte Rentabilität erreicht, so daß sie die Auflagen für die Rückzahlung der Darlehen und der Beteiligungen der RIBS erfuellen können. Das Ziel, die landwirtschaftlichen Anbaugebiete (und damit das Einkommen der Marktteilnehmer des Zuckerrübensektors) zu erhalten, wurde erreicht, ohne die Produktionskapazität dieser Gebiete zu erhöhen. Diese wären nach Auffassung der italienischen Behörden ohne die erfolgten Maßnahmen zersplittert gewesen, da die übrigen Verarbeitungsbetriebe mehr als 250 km von den Betrieben in Celano und in Castiglione Fiorentino entfernt sind;und aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen zur Festsetzung des Interventionspreises für Zucker der Ausgleich für die Transportkosten von Zuckerrüben nur für eine Entfernung von 50 km gezahlt wird. (46) Ganz allgemein weist Italien darauf hin, daß die Kommission die Privatisierung öffentlicher Unternehmen befürworte; nach Auffassung der italienischen Behörden hätten die Maßnahmen sowohI beim Zuckerunternehmen von Celano (Eigentum der Nusam, Gesellschaft mit Beteiligung regionaler öffentlicher Körperschaften) als auch bei dem von Castiglione Fiorentino (Eigentum der Castiglionese, die von der Federconsorzi kontrolliert wird) zu einer tatsächlichen Privatisierung geführt. (47) Nach Auffassung der italienischen Behörden wurden keine Beihilfen für den Erwerb der beiden Zuckerunternehmen gewährt. (48) Bei beiden Unternehmen verliefen die Vorgänge für die Eigentumsübertragung im Rahmen der Liquidationsverfahren unter Aufsicht des zuständigen Konkursgerichtes. Jeder andere interessierte Marktteilnehmer hätte unter gleichen Bedingungen auf das Verkaufsangebot reagieren können; die Maßnahmen der RIBS zugunsten der Käufer wurden nach Übertragung des Eigentums durchgeführt. Einhaltung der Gemeinschaftsleitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten (49) Zur Einhaltung der Bedingungen in den Leitlinien zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten macht Italien folgende Bemerkungen: - Wiederherstellung der Rentabilität: die von der RIBS gewährten Beihilfen fallen unter einen spezifischen Plan der technischen und finanziellen Umstrukturierung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens. In diesem Fall wurde das Ziel erreicht: die von den Maßnahmen begünstigten Unternehmen haben ihre industrielle, wirtschaftliche und finanzielle Rentabilität wiedererlangt. - Verbot wettbewerbsverfälschender Auswirkungen der Beihilfen auf die Umstrukturierung: diese Bedingung gilt als erfuellt, da die infolge der Maßnahmen der RIBS erreichte Produktionskapazität weder die Italien zugewiesene Quote noch die in den Plänen aufgeführte Quote der Zuckerrübenanbaugebiete überschreitet. Da außerdem die Umstrukturierung der beiden Zuckerunternehmen mit der Schließung anderer nahegelegener Betriebe einherging, wirkten sich die von der RIBS gewährten Beihilfen nicht auf die Zuckerrübenproduktion der jeweiligen Anbaugebiete aus. - Die von der RIBS vor den spezifischen Interventionsplänen von 1990 und 1992 gewährten Beihilfen müssen als Beihilfen zur Rettung entsprechend der Definition in den maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden. Es handelt sich um befristete Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in Erwartung der Umstrukturierung. Maßnahmen zur Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Celano (50) Nach italienischer Auffassung müssen alle Maßnahmen der RIBS zugunsten des Zuckerunternehmens von Celano ausgehend von folgenden Überlegungen beurteilt werden: (51) Im Wirtschaftsjahr 1988 war es aufgrund der Finanzlage der Nusam, Eigentümerin der beiden Zuckerfabriken in Celano und Strongoli, unmöglich, die Ziele des spezifischen Plans von 1984, den die Kommission 1985 genehmigt hatte, zu erreichen. Zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1988 betrugen die Gesamtverluste fast 16 Mrd. ITL, wovon 6 Mrd. auf Betriebsverluste der Anlage in Strongoli entfielen. (52) Die Analyse der Finanzdecke ließ darauf schließen, daß der Betrieb des Zuckerunternehmens von Celano, (dessen Verwaltungshaushalt für das gleiche Jahr mit etwa 2,8 Mrd. ITL positiv abschloß), aufrechterhalten, die Stillegung der Anlage von Strongoli aber nicht vermieden werden konnte. Außerdem zeigten sich übermäßige finanzielle Belastungen infolge der kurzfristigen Verschuldung des Unternehmens. (53) Wie die Beschreibung der Unternehmenssituation in einem Bericht, der dem Landwirtschaftsministerium nach Genehmigung des Haushaltsplans 1988 vorgelegt wurde, ergab, waren kurzfristige Finanzierungen von 39 Mrd. ITL erforderlich (neben der Schuld gegenüber der RIBS für die Rückzahlung des Darlehens von 35 Mrd. ITL zur Durchführung des spezifischen Aktionsplans von 1984). (54) Aufgrund dieser Lage faßte das Landwirtschaftsministerium den Grundsatzbeschluß, die beiden Unternehmen voneinander zu trennen, um zu vermeiden, daß der wahrscheinliche Konkurs der Nusam die Schließung des Unternehmens von Celano nach sich zog, und die Geschäfte an das Pachtunternehmen, die Sadam, zu übertragen. (55) Zur Umsetzung dieser beiden Bestimmungen bevollmächtigte der CIPE mit Beschlüssen vom 12. September 1989 und vom 2. Februar 1990 (siehe Ziff. 15.2 und 15.3) die RIBS einerseits, eine Bürgschaft über 2 Mrd. ITL zugunsten der Sadam zur Sicherung der Abgabenpflichten der Nusam und andererseits eine Bürgschaft zur Sicherung der Schulden der Nusam bei der Sadam für die Investitionen, die diese während der Zeit der Pacht vorgenommen hatte (11 Mrd. ITL), zu leisten. (56) Um die Pacht des Zuckerunternehmens von Strongoli zu ermöglichen, was bei Konkurserklärung des Unternehmens nicht möglich gewesen wäre, beschloß die Aktionärsversammlung der Nusam am 2. März 1990, die Verluste des Wirtschaftsjahres 1988/89 (31,037 Mrd. ITL) u. a. dadurch abzudecken, daß das Gesellschaftskapital (26 Mrd. ITL) auf Null gestellt und ein Teil des Darlehens der RIBS (1,542 Mrd. ITL) umgewandelt wurde. Gleichzeitig beschloß die Versammlung, das Gesellschaftskapital der Nusam durch Umwandlung einer weiteren Quote des Darlehens der RIBS (954 Mio. ITL und durch Inanspruchnahme von Zahlungen anderer Aktionäre (1,530 Mrd. ITL) wiederherzustellen (siehe 15.4.). (57) Am 18. Oktober 1990 beantragte die Nusam vor dem Gericht in Rom die Zulassung zum Vergleichsverfahren mit Güterabtretung. Mit dem Vergleichsantrag wurde das Angebot des Ankaufs des Zuckerunternehmens von Celano durch die Sadam, der Pächterin dieses Unternehmens, vorgelegt. (58) Das Kaufangebot sah folgendes vor: a) Kaufpreis von 26 Mrd. ITL, wovon 15 Mrd. ITL auf die Übernahme eines Teils der Restschuld der Nusam gegenüber der RIBS(15) durch den Käufer entfallen, und von 11 Mrd. ITL, was dem Verzicht auf die Forderung an die Nusam in Höhe der Ausgaben für die Investitionen, die die Sadam während der Dauer der Pacht des Betriebs vorgenommen hatte, entspricht; b) Rückerstattung der der Sadam gewährten Bürgschaften an die RIBS; c) Übernahme des Personals des Zuckerunternehmens von Celano durch die neue Eigentümerin. (59) Mit Urteil vom 18. Juli 1991 bewilligte das Konkursgericht das Vergleichsverfahren mit Abschluß des Vertrags über den Verkauf des Betriebs der Nusam an die Sadam Abruzzo SpA der Gruppe Sadam. (60) Nach italienischer Darstellung verlief das gesamte Verkaufsverfahren unter der Aufsicht des Gerichts, das ebenfalls andere Angebote etwaiger Kaufinteressenten hätte berücksichtigen können. (61) Das Zuckerunternehmen von Strongoli wurde von der Nusam nach Abschluß des Wirtschaftsjahres 1992 stillgelegt. (62) In diesem Zusammenhang müssen die in dem Beschluß des CIPE vom 26. Juli 1990 genannten Beihilfen (siehe 15.5 und 15.6.) betrachtet werden, da mit diesen Maßnahmen der Konkurs der Nusam und folglich die Zerstreuung der Aktiva des Unternehmens von Celano (positive Rentabilität oder "Goodwill", Produktionsquoten, Anbaugebiet, Personal) verhindert werden sollten. Mit dem vorgenannten CIPE-Beschluß und dem entsprechenden spezifischen Aktionsplan sollten tatsächlich die Ziele des Sektorplans umgesetzt werden, nämlich die Konzentration der Betriebstätigkeit, die Erhaltung der Zuckerrübenanbaugebiete und die Vollendung der technischen Umstrukturierung der Anlagen. (63) Nach Auffassung der Kommission lag der von der Sadam für das Zuckerunternehmen gezahIte Preis unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens, während nach italienischer Auffassung der errechnete Wert von 31,8 Mrd. ITL Ergebnis einer Vermögensschätzung der Aktiva war, bei der die negative Rentabilität ("bad-will") der Nusam zur Zeit der Vertragsgeltung nicht berücksichtigt wurde. (64) Der neue mit dem Beschluß aufgestellte spezifische Plan verpflichtete außerdem den Käufer, d. h. die Sadam, zu Investitionen in Höhe mehrstelliger Milliardenbeträge Lire. (65) Unter diesem Aspekt müßten die entsprechend dem CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 angewendeten Maßnahmen als Plan zur Umstrukturierung mit dem Ziel angesehen werden, den Betrieb zu modernisieren, die Produktionskosten zu senken und die Rentabilität mittel- und langfristig wiederherzustellen. (66) Im Zuge der Umstrukturierung der Anlagen des Zuckerunternehmens von Celano wurden alle Produktionsphasen modernisiert. Die Investitionen führten zu folgenden Ergebnissen: a) Steigerung der Verarbeitungskapazität von 3700 auf 7500 t Zuckerrüben/Tag, womit die Abnahme der gesamten Zuckerrübenproduktion der jeweiligen Anbaufläche nach Schließung der Betriebe von Avezzano und Latina gesichert war; b) Steigerung der Kristallisierungskapazität von 480 auf 800 t/Tag, so daß die Kosten für die Lagerung des Flüssigerzeugnisses gesenkt werden konnten; c) Senkung des Energieverbrauchs von 402 auf 320 kg Brennöl/Tonne Zucker; d) Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Trockenpulpe. (67) Die Beihilfen auf der Grundlage der CIPE-Beschlüsse vom 12. April 1988 und vom 28. Juni 1990 (15.1 und 15.4), d. h. die zweimalige Beteiligung der RIBS an der Kapitalaufstockung der Nusam, einmal über 5 Mrd. ITL im Jahr 1988 und dann über 25 Mrd. ITL im Jahr 1990, sind nach italienischer Auffassung dadurch gerechtfertigt, daß der Aktionsplan für 1985 zugunsten des Unternehmens von Celano (Genehmigung der Kommission) 1987 geändert wurde, um das Volumen der vorgesehenen Investitionen (zusätzliche Investitionen über 13 Mrd. ITL) zu erhöhen. Diese Beihilfen sollten außerdem die Interessen der RIBS als Aktionärin der Nusam wahren und die Umsetzung der neuen Leitlinien des überarbeiteten Sektorplans ermöglichen (insbesondere Errichtung des Zuckerpools in Mittelitalien). (68) Die unter 15.2 und 15.3 genannten Beihilfen (CIPE-Beschlüsse vom 12. September 1989 und vom 2. Februar 1990) wurden in Form von Bürgschaften der RIBS zugunsten der Sadam, der Pächterin des Zuckerunternehmens, gewährt, um die Steuerschulden der Nusam für ihre Tätigkeit in der Zeit vor Verpachtung des Unternehmens und die Schuld der Nusam gegenüber der Sadam für deren Investitionen in der Zeit der Verpachtung zu decken (Bürgschaften über 2 Mrd. ITL 11 Mrd. ITL). Wie Italien in diesem Zusammenhang erläutert, führten die von der RIBS gewährten Bürgschaften nicht zu Geldzahlungen, da sie nie in Anspruch genommen wurden; außerdem seien sie nicht zur Übernahme von Anleihen gewährt worden, sondern zur Deckung von Vertragsverpflichtungen. Die beiden Bürgschaften sollen der RIBS von der Sadam beim Ankauf des Zuckerunternehmens von Celano "zurückgegeben" (sic) worden sein. Maßnahmen zur Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino (69) Nach italienischer Darstellung war die Beihilfe in Form einer Bürgschaft entsprechend dem CIPE-Beschluß vom 2. August 1991 (16.1) durch die Krise der Mehrheitsaktionärin des Unternehmens Castiglionese, der Federconsorzi, gerechtfertigt, die zur Streichung der Bankkredite zugunsten der kontrollierten Unternehmen führte. So mußte die Castiglionese gerade zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1991/92 die Zulassung zum Verfahren der Geschäftsaufsicht beantragen, ohne den Zuckerrübenbauern die Bezahlung der Zuckerrüben garantieren zu können. (70) Die Bürgschaft über 41 Mrd. ITL der RIBS an die Castiglionese wurde demnach verliehen, um die eventuell der Castiglionese von den Banken gewährten Darlehen zur Zahlung der Zuckerrübenbauern abzusichern. Sie wurde im übrigen nicht in Anspruch genommen, um tatsächliche Kreditlinien bei den Banken abzusichern, sondern sollte eine "externe" Garantie gegenüber den Zuckerrübenbauern darstellen, da die Banken der Castiglionese Vorschüsse nur gegen die Sicherheit des anschließend hergestellten Zuckers gewährt haben. (71) Nach italienischer Auffassung sind auch die Maßnahmen der RIBS aufgrund des CIPE-Beschlusses vom 16. April 1992 (siehe 16.2) als Maßnahmen zur Umsetzung des PN 1984/1990 und des PN 1991/1996 anzusehen. Damit sollte die Kontinuität der Verarbeitungstätigkeit in dem einzigen Zuckerunternehmen des Zuckerrübenanbaugebiets in der Toskana und in Umbrien sichergestellt werden, ohne die Maßnahmen zu beeinträchtigen, die die RIBS bereits für das Unternehmen in Castiglione Fiorentino vorgenommen hatte (so war u. a. die Rückzahlung der zinsverbilligten Darlehen infolge der Krise der Federconsorzi gefährdet). (72) Insbesondere teilt Italien nicht die Analyse der Kommission, wonach die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen als Beihilfen für den Erwerb des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino zugunsten der Sadam zu betrachten seien, und zwar aus folgenden Gründen: (73) Der Verkauf der Aktien des Unternehmens Castiglionese SpA, das der Federconsorzi gehörte, wurde unter der Aufsicht des Konkursgerichtes Rom im Rahmen des Vergleichsverfahrens der Federconsorzi abgewickelt. Da indes der Verkauf unter Einhaltung der vom Gericht angenommenen Regelung verlief und alle betroffenen Marktteilnehmer zur Teilnahme aufgefordert wurden, hätte nach Auffassung der italienischen Behörden zweifellos jeder andere erfolgreiche Bieter von den Maßnahmen der RIBS zu den gleichen Bedingungen wie die Sadam profitieren können. Die genannte Verkaufsregelung und die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten an die Sadam und ein weiteres Unternehmen, das Interesse an der Teilnahme geäußert hatte, wurden der Kommission mitgeteilt. (74) Die mit CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 gebilligten Maßnahmen galten also nicht für einen bestimmten Empfänger, sondern für jeden an dem Verkaufsangebot interessierten Bieter, der die in dem Beschluß festgesetzten Bedingungen erfuellte. (75) Die Verlängerung der Beteiligung der RIBS am Kapital der Castiglionese (nach geltendem Recht unterliegt diese Möglichkeit der Bedingung, daß die Zuckerrübenbauern am Kapital des Empfängerunternehmens beteiligt werden), wurde gewährt, nachdem die Sadam der Finbieticola SpA zum gleichen Verkaufspreis 35 % der Castiglionese-Aktien übertragen hatte. Die Finbieticola SpA hat außerdem 35 % der Aktien, die im Zuge der Kapitalerhöhung durch die RIBS auf den Markt kamen, erworben (zinsfreie Zahlung über fünfzehn Jahre), wobei sie sich verpflichtet hatte, nach Ablauf von 15 Jahren nach Übertragung der Aktien weitere 35 % der Aktien zu übernehmen, die die RIBS mit ihrer ersten Beteiligung am Kapital der Castiglionese erworben hatte. (76) Im Zuge der Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino wurden einige Anlagen modernisiert, andere wurden ersetzt. Die Investitionen führten zu folgenden Ergebnissen: a) Erhöhung der Verarbeitungskapazität von 3500 auf 8500 t Zuckerrüben/Tag, was die Abnahme der gesamten Zuckerrübenproduktion des Anbaugebietes nach Schließung des Verarbeitungsbetriebs in Cecina ermöglichte; b) Steigerung der Kristallisierungskapazität von 400 auf 850 t/Tag, womit die Lagerungskosten für das Flüssigerzeugnis gesenkt werden konnten; c) Senkung des Energieverbrauchs von 368 auf 302 kg Brennöl/Tonne Zucker; d) Umstrukturierung und Verstärkung der Leistungsfähigkeit der Anlage zum Pressen und Trocknen der Pulpe; e) Anpassung der Anlagen an die geltenden Umweltschutzbestimmungen. (77) Nach italienischer Auffassung konnten aufgrund der Beihilfen, die die RIBS im Laufe der Jahre der Nusam, der Castiglionese und der Sadam Abruzzo für die Umstrukturierung der beiden Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino gewährt hat, folgende Ziele erreicht werden: a) Abschluß der Investitionspläne, der sonst nicht möglich gewesen wäre, was für die von der RIBS bereits in den Empfängerunternehmen durchgeführten Investitionen von großem Schaden gewesen wäre; b) Konzentration der technischen, wirtschaftlichen, finanziellen und kommerziellen Verwaltung in einem einzigen Unternehmen, was erhebliche Einsparungen ermöglicht; c) Errichtung eines Pools zur Zuckerherstellung in Mittelitalien, ein Ziel des nationalen Sektorplans, womit die Bewirtschaftung der jeweiligen Zuckerrübenanbaugebiete vereinheitlicht, die durchschnittliche Entfernung zu den Anbaugebieten verkürzt und die Bedingungen für die Ernte der Rohstoffe geändert werden konnten, um den Anforderungen der Erzeuger angepaßt zu werden; d) die Beteiligung der Erzeuger an der Leitung des Verarbeitungsbetriebs (gilt nur für das Zuckerunternehmen von Castiglione Fiorentino); e) Beibehaltung des Personals; f) Wiederherstellung der Rentabilität; g) Umstrukturierung der Produktionskapazität (globale Senkung der Kapazität zur Verarbeitung von Zuckerrüben/Tag in den Anbaugebieten nach Schließung der drei Fabriken in Cecina, Avezzano und Latina). (78) Mit den Maßnahmen der RIBS in den unter 76 genannten Betrieben sollten also einerseits ausschließlich Pläne für Investitionen und Modernisierung finanziert (ausgenommen jede Betriebsbeihilfe) und andererseits in völliger Übereinstimmung mit dem in den Sektorplänen festgesetztem Ziel die beiden Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino weitergeführt werden, um das Überleben der beiden Zuckerrübenanbaugebiete zu sichern, in denen andere Verarbeitungsbetriebe stillgelegt wurden. VI. BEWERTUNG DER BEIHILFEN Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags (79) Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten für den Sektor der Herstellung und Vermarktung von Zucker aufgrund Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. (80) Nach Auffassung der Kommission sind die verschiedenen Vergünstigungen, die die RIBS den Unternehmen Nusam, Sadam Abruzzo und Castiglionese gewährt hat, als staatliche Beihilfen anzusehen, auf die Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags anzuwenden ist. Sie wurden aus nationalen Mitteln finanziert (das Kapital der RIBS ist zu 100 % in öffentlicher Hand) und verfälschen den Wettbewerb, da sie einige Unternehmen gegenüber der Konkurrenz begünstigen. Nach den Angaben der italienischen Behörden sollte mit den Beihilfen die Zuckerverarbeitung in den betroffenen Regionen auf die beiden genannten Unternehmen durch Schließung anderer Betriebe im gleichen Gebiet konzentriert werden. Beihilfen dieser Art können sich ebenfalls auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, da sie die nationale landwirtschaftliche Erzeugung begünstigen, indem sie die Ausfuhren des Erzeugnisses aus dem betroffenen Mitgliedstaat erleichtern oder Einfuhren desselben Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten behindern. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (81) Aufgrund von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 können in Italien staatliche Beihilfen abweichend von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Zuckersektor gewährt werden, wenn sie mit außergewöhnlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Durchführung der Pläne zur Umstrukturierung des Sektors zusammenhängen. Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Falles "Italgrani" (82) Nach Auffassung der Kommission können die Argumente Italiens zu den Kriterien für die Bewertung der Beihilfen nicht berücksichtigt werden. Aus der Rechtsprechung des Falles "Italgrani", den Italien anführt (bestätigt durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995 (verbundene Rechtssachen 447-449/93 AITEC und a./Kommission)(16) wird abgeleitet, daß die fraglichen Beihilfen aus der Sicht der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags zu bewerten sind. (83) In dem genannten Urteil "Italgrani" führte der Gerichtshof aus, daß "die Kommission, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen kann. Sie darf zunächst nur (...) prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt" (32 und 33). (84) Der Hof wies allerdings auch darauf hin, daß diese Verpflichtung nur dann gilt, wenn sich die Kommission bei der Genehmigung der allgemeinen Beihilferegelung nicht die Prüfung der einzelnen Fälle der Anwendung der Regelung vorbehält. (85) In dem genannten Urteil vom 6. Juli 1995 führte das Gericht erster Instanz(17) aus, daß die auch nach der Gewährung der Beihilfe vorgesehene Meldepflicht wie in dem "Italgrani"-Urteil als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen ist. (86) Die Genehmigung der nationalen Pläne zur Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien (PN 84/90 und PN 91/96), die der ausdrücklichen Pflicht zur vorherigen Meldung der einzelnen Fälle der Anwendung dieser Regelung unterliegt, kann eindeutig nicht als endgültige Genehmigung aller Beihilfen angesehen werden, die auf der Grundlage der gebilligten allgemeinen Regelung gewährt wurden. (87) Die Auflage, daß die Kommission überprüfen muß, ob die Beihilfen entsprechend den Angaben in den Plänen PN 84/90 und PN 91/96 gewährt wurden, befreit sie demnach nicht von der Verpflichtung, zu überprüfen, ob diese Beihilfen mit den Wettbewerbsbestimmungen für die verschiedenen gewährten Beihilfen vereinbar sind. (88) Die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den nationalen Sektorplänen muß unter zwei Aspekten geprüft werden: zunächst ist festzustellen, ob die Beihilfen mit den von den Plänen vorgesehenen Maßnahmen vereinbar sind, und zweitens, ob ihre Ziele und Auswirkungen mit den Plänen übereinstimmen. Das Ergebnis beider Prüfungen muß in beiden Fällen positiv sein, damit die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den nationalen Plänen für den Sektor festgestellt werden kann. Form der Beihilfen (89) Die vorgesehenen Maßnahmen, die im einzelnen in den Sektorplänen und den Vorschriften für die Maßnahmen der RIBS im Zuckersektor beschrieben sind, werden nach den Kriterien der Übernahme von Kapitalbeteiligungen, von Beteiligungsdarlehen und zinsgünstigen Darlehen unterteilt. Nicht vorgesehen sind Beihilfen in Form öffentlicher Bürgschaften oder des Darlehens- oder Kreditbürgschaftsverzichts. Ferner ist weder vorgesehen, daß die RIBS der Nullstellung des Kapitals der beteiligten Unternehmen zustimmt, um deren Verluste zu decken, und damit auf die Rückzahlung des investierten Kapitals verzichtet, noch daß sie bei den Konkursverfahren interveniert, um den Verkauf bestimmter Güter zu Vorzugsbedingungen zu ermöglichen. (90) Zu den Maßnahmen im Rahmen der nationalen Pläne des Sektors zählen nicht die folgenden von der RIBS gewährten Beihilfen: 1. Beihilfen gemäß 15.2, 15.3 und 16.1: Bürgschaften zugunsten der Sadam Abruzzo, die gewährt wurden, als dieses Unternehmen Pächter des Betriebs von Celano war, sowie die Bürgschaft zugunsten der Castiglionese für die Gewährung der für die Tätigkeit des Zuckerunternehmens im Wirtschaftsjahr 1991 notwendigen Darlehen; 2. Beihilfen gemäß 15.5: Maßnahme der RIBS im Vergleichsverfahren der Nusam (Verzicht auf Kreditbürgschaften, Rangabtretung der Forderung, Zustimmung zur Überschreibung der Restschuld der Nusam auf die Sadam gegen Abtretung des Unternehmens in Celano). (91) Folglich können diese Beihilfen, schon weil sie ihrer Form nach nicht mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen übereinstimmen, nicht als mit den nationalen Sektorplänen in den Jahren von 1984 bis 1990 und von 1991 bis 1996 übereinstimmend angesehen werden; sie sind ausschließlich an den allgemeinen Kriterien zu messen. Nicht von einem spezifischen Interventionsplan vorgesehene Beihilfen (92) Einige der gewährten Beihilfen sind außerdem nicht in den spezifischen Interventionsplänen vorgesehen, was in den nationalen Plänen für den Sektor gefordert wird, sondern wurden aufgrund damit zusammenhängender drängender Probleme beschlossen, ohne von einem allgemeineren Programm gerechtfertigt zu sein. (93) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags hat Italien der Kommission die beiden CIPE-Beschlüsse vom 26. Juli 1990 und vom 16. April 1992 zur Bewilligung des neuen Interventionsplans zugunsten der Nusam für den Betrieb in Celano und des neuen Interventionsplans zugunsten der Castiglionese für den Betrieb in Castiglione Fiorentino übersandt. (94) Die Beihilfemaßnahmen der RIBS, die in den genannten Beschlüssen nicht aufgeführt sind, gehören demnach ebenfalls nicht in den Rahmen der nationalen Sektorpläne. Dabei handelt es sich wiederum um Bürgschaften (15.2, 15.3 und 16.1) und die Übernahme einer Beteiligung zugunsten der Nusam vor Annahme des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 (15.1 und 15.4). (95) In Anbetracht dieser Umstände sind nach Ansicht der Kommission die Maßnahmen der Gewährung einer Bürgschaft seitens der RIBS (15.2, 15.3 und 16.1), der Übernahme von Beteiligungen am Kapital der Nusam (15.1 und 15.4) und der Intervention der RIBS in dem Vergleichsverfahren dieses Unternehmens (15.5) nicht mit den nationalen Sektorplänen vereinbar. Beihilfen für die Rettung (96) Nach italienischer Auffassung sind die Maßnahmen, die nicht als Beihilfen gemäß den nationalen Sektorplänen einzustufen bzw. nicht in einem spezifischen Interventionsplan vorgesehen sind (wie in den nationalen Plänen gefordert), als Beihilfen für die Rettung im Sinne der einschlägigen gemeinschaftlichen Leitlinien zu betrachten. (97) Dem kann nicht zugestimmt werden. Entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung der staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die Beihilfen folgende Bedingungen erfuellen: a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahIbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; b) ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); c) sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; d) sie müssen durch akute soziale Schwierigkeiten gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Wirtschaftszweiges in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. (98) Mit den vorliegenden Informationen ist es nicht möglich, die Einhaltung der genannten Bedingungen bei den einzelnen Beihilfemaßnahmen festzustellen. In keinem Fall wurden die Darlehen, Beteiligungen und Bürgschaften der RIBS gegen Zahlung eines Zinssatzes oder eines Entgelts in Höhe des Marktsatzes gewährt. Da die Kapitalbeteiligungen zu ihrem Nominalwert nach Abschluß des vereinbarten Zeitraums zurückgekauft wurden, muß der Zinssatz von 0 %(18) angewendet werden. So wurde beispielsweise das Darlehen von 11 Mrd. ITL der Sadam Abruzzo für einen Zeitraum von 15 Jahren gewährt (zu einem Satz von 2,025 % in den ersten fünf Jahren und von 8,1 % in den letzten zehn Jahren). Für die Gewährung der Bürgschaften wurde offensichtlich kein Entgelt gezahlt. Die Beihilfen wurden nicht ausschließlich zur Deckung der Lohnkosten oder der Weiterführung der Unternehmen in dem kurzen Zeitraum, der zur Festlegung eines Umstrukturierungsplans erforderlich ist, gewährt. Außerdem übersteigt die Laufzeit aller Beihilfen die in den Leitlinien (96) genannten sechs Monate. Schließlich hat Italien keinen Nachweis für das Vorhandensein akuter sozialer Schwierigkeiten erbracht, die die Gewährung der Beihilfen erfordert hätten. Beihilfen im Rahmen der nationalen Sektorpläne (99) Bei den übrigen Maßnahmen der RIBS zur Umstrukturierung der Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino (15.6. und 16.2.) handelt es sich um die Übernahme von Kapitalbeteiligungen und zinsverbilligte Darlehen entsprechend den Sektorplänen. (100) Zur Feststellung der Vereinbarkeit mit den Zielen der nationalen Sektorpläne könnte sich die Kommission den von Italien dargelegten Argumenten anschließen, die nachweisen sollen, daß Ziel und Folge der jeweiligen Beihilfen war, daß einige der allgemeinen Planziele in den nationalen Sektorplänen erreicht wurden, insbesondere die Errichtung eines Zuckererzeugungspools in Mittelitalien. Andere Ziele wurden dagegen nur zum Teil erreicht: so wurde beispielsweise die Beteiligung der Erzeuger an den Zuckerunternehmen nur im Fall der Castiglionese, nicht aber bei der Sadam Abruzzo erreicht. Außerdem hätten aufgrund der Angaben in den nationalen Plänen die spezifischen Interventionsvorhaben in den Unternehmen in Süditalien die Modalitäten zur Einsetzung von zusätzlichen oder Ersatztätigkeiten zur Zuckerherstellung vorsehen müssen. Zu diesem Zweck hätte die RIBS eine vorherige Durchführbarkeitsstudie und eine ökonomisch-finanzielle Analyse vornehmen lassen sollen. Indes enthält keiner der von Italien mitgeteilten spezifischen Interventionspläne einen Hinweis auf die Ausführung einer solchen Studie, weder auf die Ergebnisse noch auf die jeweiligen Bewertungen durch die RIBS. (101) In jedem Fall genügt aufgrund der dargelegten Argumente die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit den nationalen Sektorplänen allein nicht, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen. Aus diesem Grund hatte die Kommission bei der Prüfung der fraglichen nationalen Pläne die Verfolgung der dort niedergelegten Ziele (Umstrukturierung des Zuckersektors) nur grundsätzlich genehmigen können und Italien aufgefordert, die geplanten Einzelmaßnahmen im Hinblick auf eine vorläufige Genehmigung gemäß Artikel 87 und 88 des Vertrags vorzulegen. (102) Die Kommission muß demnach bei allen unter diese Entscheidung fallenden Beihilfen prüfen, ob die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 anzuwenden sind, wonach Beihilfen mit außergewöhnlichen Erfordernissen aufgrund der Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien begründet sein müssen. (103) Italien führt im wesentlichen zwei Argumente an: die Beihilfen stimmten mit den Leitlinien der Gemeinschaft überein und bewegen sich im Rahmen der Beihilfeintensität, die normalerweise für die Beurteilung der Investitionsbeihilfen für Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen angesetzt wird. (104) Italien behauptet, daß sämtliche geprüften Beihilfen als vereinbar mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen für die Rettung und die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gelten können. (105) Die Beihilfen, die der Nusam und der Sadam Abruzzo für die Umstrukturierung des Unternehmens von Celano gewährt wurden, sollten getrennt von den Beihilfen, die der Castiglionese (vor und nach ihrem Eintritt in die Gruppe Sadam) für die Umstrukturierung der Fabrik in Castiglione Fiorentino gewährt wurden, geprüft werden. (106) Dabei soll in beiden Fällen vorrangig geprüft werden, ob ein Umstrukturierungsplan tatsächlich vorliegt und ob, wenn dies der Fall ist, die gemeinschaftlichen Leitlinien eingehalten wurden. Beihilfen für die Nusam und die Sadam Abruzzo für das Unternehmen von Celano Beihilfeempfänger (107) Im Fall des Unternehmens von Celano besteht zunächst ein zusätzliches Problem, und zwar die Identifizierung des Empfängers der von der RIBS gewährten Beihilfen. (108) Nach den Ausführungen Italiens wurden die öffentlichen Interventionen ohne Berücksichtigung des Eigentümers des Unternehmens gewährt, d. h. sie gingen an das gleiche Wirtschaftsunternehmen (Zuckererzeugung in den Betrieben in Celano), das zunächst von der Nusam und anschließend von dem neuen Unternehmen Sadam Abruzzo geleitet wurde. (109) Dem ist nicht zuzustimmen. (110) Die angebliche Kontinuität steht im Widerspruch zu der sich unmittelbar aufdrängenden Feststellung, daß die Beihilfen im Lauf der ersten Phase, d. h. vor dem CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 zugunsten der Nusam als Eigentümerin der beiden Unternehmen von Celano und Strongoli, und anschließend in Anwendung des genannten Beschlusses zugunsten der Sadam Abruzzo gewährt wurden. (111) Die Kommission könnte sich dem Argument der Kontinuität des "Unternehmens Celano" nur unter der Annahme anschließen, daß sich die Eigentumsübertragung nicht nur auf das Unternehmen bezog, (was schließlich der Fall war), sondern auch auf die anderen Bestandteile des Handelsunternehmens, einschließlich der sich eventuell aus seiner Wirtschaftstätigkeit ergebenden Verbindlichkeiten. Folglich könnte - mit anderen Worten - nur eine Übernahme im eigentlichen Sinne die von Italien vorgebrachte Argumentation rechtfertigen. Nach den Informationen, die von Italien vorgelegt wurden, ist die Sadam im Zuge des Vergleichsverfahren aber nicht in alle Rechte und Verpflichtungen der Nusam im Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit des Unternehmens von Celano eingetreten. (112) Die Nusam hat im übrigen ihre eigene Tätigkeit nach dem Verkauf des Unternehmens von Celano an die Sadam in dem Unternehmen von Strongoli fortgesetzt (der Konkurs dieses Unternehmens wurde am 29. Dezember 1997 erklärt). (113) Im Gegensatz zu den Behauptungen Italiens ist die Kommission der Ansicht, daß bei der Beurteilung der Beihilfen der RIBS für das Unternehmen von Celano zwischen Beihilfen zugunsten der Nusam und Beihilfen zugunsten der Sadam Abruzzo unterschieden werden müsse. (114) Es bleibt zu überprüfen, ob der Gesamtkomplex dieser Beihilfen, wie Italien behauptet, als Umstrukturierungsplan im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien betrachtet werden kann. Beihilfen zugunsten der Nusam (115) Bei den Beihilfen zugunsten der Nusam, die wie in 88, 89 und 90 dargelegt, nicht unter die nationalen Sektorpläne fallen (Beihilfe gemäß 15.1, Beteiligung von 5 Mrd. ITL, Beihilfe gemäß 15.4, Beteiligung von 2,5 Mrd. ITL), handelt es sich zweifellos um Beihilfen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Beteiligungen entsprechen eigentlich Kapitalzuführungen im Anschluß an Kapitalsenkungen, mit denen Verluste eines Unternehmens ausgeglichen werden sollen. Dabei wird der Grundsatz des privaten Investors nicht gewahrt, da damit Verluste aufgrund der Betriebsführung mit sehr geringer Aussicht auf eine akzeptable Rentabilität ausgeglichen werden sollten. Es handelt sich also um punktuelle Interventionen der RIBS in das Kapital der Nusam, die fallweise nach der Feststellung finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens beschlossen wurden, nicht aber auf der Grundlage eines Dokuments, das als Umstrukturierungsplan gelten könnte. (116) Die in 15.5 Buchstabe a) und b) genannten Maßnahmen (Verzicht auf die Hypothek, Rangabtretung der Forderung zu einer Buchforderung) wurden offiziell zugunsten der Nusam beschlossen. Da sie aber Teil einer umfassenderen Operation im Rahmen der Maßnahmen sind, die in dem Beschluß des CIPE vom 26. Juli 1990 aufgeführt sind (Erwerb des Unternehmens von Celano durch die Sadam Abruzzo) werden ihre Auswirkungen bei der Bewertung der Maßnahmen der RIBS zur Anwendung dieses Beschlusses analysiert. (117) Diese Maßnahmen erfuellen nicht die Bedingungen für die Einstufung als Beihilfen für die Rettung von Unternehmen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien (96 bis 98). (118) Diese Gemeinschaftsleitlinien fordern, daß die Umstrukturierungsbeihilfen zur Anwendung eines Umstrukturierungsplans gewährt werden, der die langfristige Wiederherstellung der wirtschaftlich-finanziellen Rentabilität des Unternehmens in einer vertretbaren Zeit, ausgehend von realistischen Voraussagen über die künftigen Betriebsbedingungen, ermöglicht. Die Beihilfen müssen in Verbindung mit einem Umstrukturierungsprogramm gewährt werden, das der Kommission zusammen mit allen erforderlichen Angaben vorzulegen ist. (119) Aus den verfügbaren Informationen geht eindeutig hervor, daß die Beihilfen an die Nusam nicht mit einem Umstrukturierungsplan verbunden waren, der die Wiederherstellung der wirtschaftlich-finanziellen Rentabilität des Unternehmens zum Ziel hatte. Es handelt sich vielmehr um Beihilfen mit dem Ziel und der Auswirkung, das Überleben des Unternehmens sicherzustellen, das sich in größten finanziellen Schwierigkeiten befand, ohne daß die Gründe für diese Schwierigkeiten angemessen analysiert wurden, um Maßnahmen für die Sanierung ergreifen zu können, die die Ursachen dieser Schwierigkeiten hätten beheben können. (120) Daher können diese Beihilfen nicht als Beihilfen zur Umstrukturierung im Sinne der maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien betrachtet werden. (121) Mit seinem zweiten Argument behauptet Italien, daß mit den Beihilfen Investitionen im Unternehmen von Celano durchgeführt werden konnten. (122) Die Kommission hat allerdings keinerlei Informationen erhalten, mit denen sie das Vorliegen eines Investitionsplans und die unerläßliche Beziehung zwischen der Beihilfegewährung und der Durchführung von Investitionen durch die Nusam hätte nachprüfen können. Italien hat nicht nachgewiesen, daß die Beihilfen der Nusam gewährt wurden, damit sie Investitionen vornehmen konnte, oder daß - mit anderen Worten - es ohne die fraglichen Beihilfen unmöglich gewesen wäre, diese Investitionen durchzuführen. (123) Daher werden die Beihilfen in Form der Beteiligungen am Kapital der Nusam von 5 Mrd. ITL und von 2,5 Mrd. ITL als Betriebsbeihilfen für das Empfängerunternehmen betrachtet. (124) Aus diesen Gründen und insbesondere in Anbetracht der finanziellen Situation der Nusam entspricht die Beihilfe einem nicht rückzahlbaren Zuschuß in Höhe der beiden genannten Beteiligungen (zunächst 2,5 Mrd. ITL und dann 5 Mrd. ITL), die der RIBS niemals zurückgezahIt wurden. Andererseits muß festgestellt werden, daß die Beteiligungen der RIBS am Kapital der Nusam im Anschluß an den Konkurs dieses Unternehmens am 29. Dezember 1997 endgültig verloren waren. Diese Beihilfen sind als Betriebsbeihilfen zu betrachten, die im Widerspruch zur Praxis der Kommission bei Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags stehen (Urteil des Gerichts erster Instanz, 8. Juni 1995, Rechtssache T-459/93-Siemens/Kommission(19)). (125) Aus diesen Gründen erfuellen die fraglichen Beihilfen keine der erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag. Beihilfen für die Sadam Abruzzo als Pächterin des Unternehmens von Celano Bürgschaften (126) Es handelt sich um zwei Bürgschaften, die der Sadam Abruzzo in der Zeit gewährt wurden, in der sie Pächterin des Betriebs von Celano war (unter 15.2 und 15.3 genannte Beihilfen). (127) Aus den unter Ziffer 95 genannten Gründen fallen diese Beihilfen nicht unter die nationalen Sektorpläne. (128) Wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens betonte, müssen diese Beihilfen anhand der für staatliche Bürgschaften geltenden Kriterien beurteilt werden(20). Italien hat keinen Nachweis dafür erbracht, daß diese Kriterien auf den Einspruch der Kommission hin eingehalten wurden. (129) Auch die Behauptung der italienischen Behörden, wonach die beiden Bürgschaften nie in Anspruch genommen wurden, ist nicht relevant, da der Vorteil aus der öffentlichen Bürgschaft entsteht, wenn die Bürgschaft gewährt wird, und nicht ausschließlich dann, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen wird. Gemäß Ziffer 38 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/273/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie(21), die im Fall von Bürgschaften gleichermaßen für öffentliche und private Unternehmen anzuwenden sind, muß die Vereinbarkeit von Maßnahmen dieser Art bei ihrer Gewährung geprüft werden. Die Bewertung des Beihilfeelements von Bürgschaften hängt außerdem von der Finanzlage der Kreditnehmer ab. (130) Da es sich um Bürgschaften handelt, die einem Unternehmen gewährt wurden, das sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, entspricht ihr Wert nicht den garantierten Beträgen (2 + 11 Mrd. ITL), sondern dem Marktpreis, den die Sadam bei vergleichbaren Risikobedingungen für von den Banken gewährte Bürgschaften hätte bezahlen müssen. (131) Die Kommission bestätigt damit die Argumentation zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens. Sie ist der Auffassung, daß auf die Beihilfen, die die RIBS der Sadam in Form von Bürgschaften gewährt hat, keine der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 des Vertrags anzuwenden sind, da sie als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die nicht die in den Gemeinschaftsrechtsbestimmungen vorgesehenen Auflagen für Beihilfen, die als Bürgschaften gewährt werden, noch die Kriterien in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen. Beihilfen für die Übertragung des Unternehmens von Celano von der Nusam auf die Sadam (132) Der CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 sah eine Reihe von Maßnahmen und Beihilfen vor, mit denen der Konkurs der Nusam vermieden und der Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo ermöglicht werden sollte (spezifischer Interventionsplan 1990). Dafür wurden folgende Maßnahmen vorgenommen: a) Verzicht auf die Hypothek auf das Unternehmen von Celano zur Absicherung des Restkredits von 17,504 Mrd. ITL der Nusam gegenüber der RIBS; b) Rangabtretung des Kredits zu einem Buchkredit, hinter die anderen Buchkredite. Nach dem Konkurs der Nusam am 29. Dezember 1997 ging dieser Kredit endgültig verloren; c) Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo, die die Rückzahlung der Restschuld von 15 Mrd. ITL an die RIBS (zu gleichen Rückerstattungsbedingungen) übernahm; d) erneute Gewähr einer tilgungsfreien Vorlauffrist von fünf Jahren (ohne Zahlung der Zinsen) für die Rückzahlung des genannten Kredits über 15 Mrd. ITL; e) Beihilfe in Form einer Beteiligung am Kapital der Sadam Abruzzo von 8 Mrd. ITL; f) zinsgünstiges Darlehen von 11 Mrd. ITL von der RIBS an die Sadam Abruzzo. (133) Diese Beihilfen fallen unter einen spezifischen Interventionsplan im Sinne der nationalen Sektorpläne. Die Kommission ist trotzdem der Auffassung, daß nicht alle Beihilfen den Sektorplänen entsprechen, weil - wie bereits ausgeführt - einige der Maßnahmen der RIBS zur Anwendung des genannten CIPE-Beschlusses nicht mit den Instrumenten übereinstimmen (Kapitalbeteiligung, Darlehensbeteiligungen, zinsverbilligte Darlehen), die der RIBS zur Verfügung stehen, um die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien zu erleichtern. (134) Die erste Maßnahme der RIBS im Rahmen des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 (siehe 15.5 Buchstaben a) und b)) sollte den Konkurs der Nusam verhindern und den Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo ermöglichen, die Pächterin des Unternehmens war. Zur Erreichung dieses Ziels verzichtete die RIBS auf die Hypothek von 17,504 Mrd. ITL gegenüber der Nusam, wodurch diese einen Antrag auf Zulassung zum Vergleichsverfahren stellen konnte. Ohne die Rangabtretung des Hypothekarkredits der RIBS wären die nach italienischem Recht vorgesehenen Bedingungen dafür, daß ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Vergleichsverfahren eröffnen kann, nicht erfuellt. Um zu diesen Verfahren zugelassen zu werden, müssen die Schuldner in der Lage sein, alle bevorrechtigten Darlehen (wie das Hypothekardarlehen der RIBS) und 40 % der Buchkredite zu tilgen. Das Einleiten des Konkursverfahrens in diesem Fall hätte den Abschluß des Verkaufsvertrags für das Unternehmen an die Sadam behindert, da im Rahmen eines Konkursverfahrens sämtliche Aktivitäten der Nusam unter gerichtliche Kontrolle gestellt worden wären, was zur Schließung des Unternehmens hätte führen können (siehe Bemerkungen Italiens Ziffer 54). (135) Diese Maßnahmen könnten eventuell als Interventionen betrachtet werden, die nicht staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EWG-Vertrag entsprechen, sofern damit der Verkauf des Unternehmens zu Bedingungen ermöglicht werden sollte, die mit dem Prinzip des privaten Investors in einer Marktwirtschaft vereinbar sind. Tatsächlich trifft dies nicht zu. Einziger Nutzen für die RIBS aus dem Gesamtkomplex der Maßnahmen infolge des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 ist, daß die Sadam eine weitere Schuld (zinsverbilligtes Darlehen) über 15 Mrd. ITL von der Nusam übernommen hat. Allerdings wurde für die Rückzahlung dieser Schuld eine weitere Vorlauffrist von fünf Jahren eingeräumt. Da die Aktiva der Nusam einschließlich des Unternehmens von Celano, (dessen Wert in einem Gutachten unabhängiger Berater auf 31,8 Mrd. ITL geschätzt wurde), den Hypothekarwert von 17,504 Mrd. ITL überstiegen, hätte der RIBS das zweite Darlehen von 15 Mrd. ITL zumindest zum Teil zurückgezahlt werden müssen. (136) Da nicht erwiesen ist, daß sich die übrigen privaten Kreditgeber der Nusam in gleicher Weise verhalten und auf die eigenen Forderungen verzichtet hätten, geht die Kommission davon aus, daß ein derartiges Verhalten nicht mit dem eines privaten Investors in einer Marktwirtschaft vergleichbar ist. Der CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 über den Verzicht der RIBS auf ihre Forderungen und deren Rangabtretung ging mit einem Beschluß zum Verkauf des Unternehmens an die Sadam Abruzzo und mit anderen staatlichen Beihilfen zugunsten des gleichen Unternehmens einher. Außerdem war der Verzicht der RIBS auf die Forderungen nicht von einem Verzicht der übrigen privaten Darlehensgeber der Nusam begleitet. Entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Kapital der Unternehmen(22) muß der Verzicht auf Forderungen seitens der öffentlichen Hand im Verhältnis zum Verzicht auf Forderungen seitens der privaten Gläubiger stehen, um auszuschließen, daß der Vorgang einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt wird. (137) Dieses Vorgehen ist demnach als staatliche Beihilfe zu betrachten, da es für einen privaten Kapitalanleger zu normalen Bedingungen in einer Marktwirtschaft nicht akzeptabel wäre. (138) Unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkungen sollte der tatsächliche Nutzen der Beihilfen festgestellt werden. Offiziell war die Nusam Empfänger der Beihilfen. Allerdings ist die Kommission der Ansicht, daß dieses Unternehmen aus der Beihilfe keinerlei finanziellen Vorteil zieht. Zum Zeitpunkt der Rangabtretung der Forderung befand sich die Nusam in einer schwierigen Finanzlage und erklärte anschließend Konkurs. Andererseits reduziert die Rangabtretung der Forderung keineswegs die Gesamtschuld der Nusam. In wirtschaftlicher Hinsicht bewirkt ein solches Vorgehen eine Änderung der Rangordnung der Schuldner des Unternehmens. Mit dem Verzicht auf die Hypothek verzichtet die RIBS auf den Vorrang ihrer Forderung und wird an die letzte Stelle nach allen anderen Gläubigern der Nusam gesetzt. Für die Nusam ergibt sich daraus keinerlei Vorteil, da sie in jedem Fall alle Gläubiger entsprechend ihren Mitteln befriedigen muß. (139) Die Rangabtretung unter Verzicht auf diese Forderung ist im Rahmen eines Gesamtkomplexes finanzieller Maßnahmen zu sehen, die zum gleichen Zeitpunkt allein mit dem Ziel beschlossen wurden, die Übertragung des Unternehmens von Celano von der Nusam auf die Sadam zu ermöglichen. Unter normalen Marktbedingungen wäre ohne eine Intervention der RIBS eine ähnliche Übertragung zu Marktpreisen erfolgt, um eine optimale Rückzahlung der Schulden der Nusam zu erreichen. Aus den angeführten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß der von der Sadam für die Übertragung des Unternehmens von Celano entrichtete Preis unter dem Marktpreis lag (siehe 141 bis 148). Unter diesen Umständen ist nach Ansicht der Kommission alleiniges Ziel dieser Operation die Übertragung des Zuckerunternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam unter Vorzugsbedingungen. Das bestätigen die Bemerkungen Italiens (54), wonach das Landwirtschaftsministerium beschlossen hatte, die Schließung des Unternehmens von Celano infolge des absehbaren Konkurses der Nusam zu vermeiden und deren Leitung der Sadam zu übertragen. Der Beschluß des Ministeriums erging vor dem CIPE-Beschluß. Die Kommission folgert daraus, daß ein Teil der formal der Nusam gewährten Beihilfe eigentlich eine Beihilfe für die Sadam zum Erwerb des Unternehmens von Celano darstellte. Die Höhe der Beihilfe entsprach der Differenz zwischen dem Marktpreis dieses Unternehmens und dem tatsächlich von der Sadam entrichteten Preis. (140) Das läßt allerdings noch nicht den Schluß zu, daß die einzige wirtschaftliche Auswirkung der Rangabtretung der Hypothek über 17,504 Mrd. ITL zu einer Buchforderung der Sadam zugute kam. Unter Berücksichtigung der von Italien vorgelegten Informationen geht die Kommission davon aus, daß diese Maßnahme auch eine Beihilfe zugunsten der übrigen Gläubiger der Nusam darstellt. Aus diesem Grund ist die wichtigste Auswirkung der Rangabtretung des Kredits darin zu sehen, daß die Reihenfolge der Gläubiger im Rahmen des Vergleichsverfahrens geändert wurde. Da der Zugang zu einem solchen Verfahren nur den Unternehmen gewährt wird, die in der Lage sind, alle bevorrechtigten Kredite und 40 % der Buchforderungen zu tilgen, folgert die Kommission, daß aufgrund der Rangabtretung der Forderung den Gläubigern der Nusam ein größerer Teil ihrer Forderungen zurückgezahlt werden konnte, als es ohne diese Maßnahme möglich gewesen wäre. Nach dem Verzicht der RIBS auf die eigene Forderung von 17,504 Mrd. ITL hätten alle anderen Gläubiger mindestens 40 % ihrer Kredite zurückfordern können. Bei einem Konkurs der Nusam dagegen wäre es nicht möglich gewesen, alle bevorrechtigten Gläubiger und 40 % der Buchforderungen zu tilgen. (141) Wie die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens feststellte, entsprach der Preis, den die Sadam für den Kauf des Unternehmens gezahlt hat, nicht dem tatsächlichen Wert des Unternehmens von Celano, wie er sich aus der Bewertung durch den von der RIBS im Einvernehmen mit der Nusam ernannten Sachverständigen ergab. Der Schätzwert der Immobilien lag bei 31,8 Mrd. ITL. (142) Italien hat weder das Vorliegen dieses Gutachtens noch den Schätzwert bestritten. In der Argumentation der italienischen Seite wird festgestellt, daß es sich um eine reine "Vermögens"schätzung handele, bei der eine negative Rentabilität ("bad will") in der Bilanz der Nusam nicht berücksichtigt wurde. (143) Allerdings versteht die Kommission nicht, - und Italien hat dies auch nicht erläutert, - in welcher Weise der "bad will" der Nusam den Schätzwert des Unternehmens von Celano beeinflussen konnte, da die Sadam mit dem Erwerb der Anlagen nicht in die Verpflichtungen aufgrund der Wirtschaftstätigkeit des vorherigen Besitzers eingetreten ist. Mit anderen Worten: Italien klärt nicht, in welcher Weise der Schätzwert von 31,8 Mrd. ITL auf den von der Sadam angebotenen Preis gesunken sei. (144) Nur mit einem Verkauf im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung hätte der Marktwert des verkauften Betriebs festgestellt werden können. Da ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, bleibt der Kommission nicht anderes übrig, als den Marktpreis des Betriebs von Celano höher als den von der Sadam bezahlten Preis anzusetzen. (145) Gegenüber einem im Gutachten geschätzten Preis von 31,8 Mrd. ITL hat die Sadam als Gegenwert für den Erwerb des Werks von Celano folgendes angeboten: a) Verzicht auf die eigene Forderung gegenüber der Nusam für einen Betrag in Höhe der Investitionen, die im Werk von Celano während der Pachtzeit getätigt wurden (11 Mrd. ITL) und b) Übernahme der Schuld (zinsverbilligtes Darlehen) von 15 Mrd. ITL der Nusam gegenüber der RIBS. Für die Rückzahlung dieses Darlehens hat die RIBS der Sadam erneut eine tilgungsfreie Vorlaufzeit von fünf Jahren eingeräumt. (146) Der Nominalwert des Angebots (26 Mrd. ITL) liegt bereits unter dem im Gutachten geschätzten Wert (- 5,8 Mrd. ITL). (147) Außerdem ist folgendes zu bedenken: a) der wirtschaftliche Wert des Verzichts der Sadam auf die Schuld der Nusam ihr gegenüber entspricht nicht dem tatsächlich geschuldeten Betrag. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist bei dieser Buchforderung unter der pessimistischsten Annahme mit einer Rückzahlung von 40 % des Schuldbetrags zu rechnen (das heißt mit 4,4 Mrd. ITL); b) der Wert der Übernahme des zinsverbilligten Darlehens, das die RIBS der Nusam gewährt hatte, muß also in Anbetracht der Vorzugsbedingungen für die Rückzahlung dieses Darlehens aktualisiert werden (Zinsvergünstigung, tilgungsfreie Vorlaufzeit für die Rückzahlung des Kapitals). (148) In Anbetracht dieser Ausführungen geht die Kommission davon aus, daß der Verkauf des Unternehmens von Celano an die Sadam Abruzzo nicht zu Marktbedingungen erfolgt ist und daß die Differenz zwischen dem im CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 festgesetzten Preis und dem im Gutachten berechneten Schätzpreis (31,8 Mrd. ITL) eine staatliche Beihilfe zugunsten der Sadam Abruzzo darstellt. Bewertung der Beihilfen zugunsten der Sadam Abruzzo Beihilfen zur Umstrukturierung (149) Zu prüfen ist zunächst, ob - wie Italien behauptet - diese Beihilfen als Beihilfen zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten sind und vor allem ob die Sadam Abruzzo zum Erhalt von Beihilfen dieser Art berechtigt war. (150) In den maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien werden die Unternehmen, die in den Genuß der Beihilfen für die Rettung und die Umstrukturierung kommen können, definiert als "Unternehmen, die sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen können". Weiter heißt es dort, daß "die finanzielle Schwäche eines Unternehmens, das der Staat rettet oder dem er bei der Umstrukturierung hilft, üblicherweise auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen" ist. In den Genuß solcher Beihilfen können entsprechend den Leitlinien Unternehmen mit folgenden typischen Symptomen gelangen: rückläufige Rentabilität, zunehmende Verluste, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung, d. h. Symptome, die in keinem Fall auf ein neugegründetes Unternehmen zutreffen. Das gilt auch für neue Unternehmen, die mit dem Ziel gegründet wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten während eines Vergleichsverfahrens zu übernehmen (in diesem Fall befand sich die Nusam bereits an der Schwelle des Konkurses, der zwar verzögert, aber trotz der Beihilfen durch die RIBS nicht aufgehalten werden konnte). In 2.3 der Leitlinien wird dazu ausgeführt, daß die Beurteilung von Beihilfen nicht durch einen Wechsel des Eigentümers des geförderten Unternehmens beeinflußt wird. (151) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(23) sehen vor, daß die Beihilfe für die Übernahme eines Unternehmens, das stillgelegt wurde oder stillgelegt worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, einen Vorteil für das Unternehmen in Schwierigkeiten bedeuten kann, der nach den Vorschriften für die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen geprüft werden muß. In dem vorliegenden Fall geht die Kommission davon aus, daß die Beihilfe an die Nusam die in den Gemeinschaftsleitlinien verankerten Bedingungen nicht erfuellt (siehe 116, 117 und 118). (152) Die Sadam Abruzzo ist rechtlich und finanziell von der Nusam unabhängig. Die über die RIBS gewährten Beihilfen sind daher nicht dazu bestimmt, Schulden aus der Vergangenheit zu tilgen oder eine Situation infolge der mangelhaften Betriebsführung in der Vergangenheit zu sanieren. Damit waren diese Beihilfen nicht zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt. Außerdem hat Italien nicht nachgewiesen, daß es sich bei der Sadam Abruzzo um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. (153) Daher ist davon auszugehen, daß die fraglichen Beihilfen nicht nach Maßgabe der Gemeinschaftsleitlinien bewertet werden können. (154) Im Zusammenhang mit dem zweiten Argument, das Italien vorbringt, nämlich daß die Beihilfen es ermöglicht hätten, in den jeweiligen Unternehmen Investitionen vorzunehmen, müssen diese Beihilfen anhand der Kriterien für die Beihilfen für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen bewertet werden. Übereinstimmung mit dem Sektorplan (155) Hierzu eine Vorbemerkung: In diesem Sektor wendet die Kommission bei der Bewertung der Beihilfen, die der Staat gewähren will, die sektoralen Beschränkungen an, die für die Prüfung der Zulässigkeit zur Kofinanzierung im Sinne der verschiedenen Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Verordnungen (EWG) Nr. 355/77(24), 866/90(25) und 951/97(26)) beschlossen wurden. Dieses Vorgehen wurde bei der Annahme der Leitlinien für die staatlichen Beihilfen für Anlagen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen "kodifiziert"(27). (156) Zu den oben genannten sektoralen Beschränkungen gehört das Verbot der Genehmigung von Beihilfen im Zuckersektor. (157) Allerdings hatte die Kommission aufgrund von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bei Bewilligung der nationalen Umstrukturierungspläne des Zuckersektors in Italien eine Ausnahme von dieser Einschränkung für die Beihilfen genehmigt, die mit außergewöhnlichen Erfordernissen dieser Pläne zusammenhängen (das trifft auf die Investitionsbeihilfen in den Unternehmen von Celano, Strongoli und Castiglione Fiorentino zu, die in den ersten spezifischen Investitionsplänen für die Nusam und die Castiglionese vorgesehen waren, die die Kommission 1984 und 1985 genehmigt hatte). Diese Ausnahmegenehmigungen wurden von Fall zu Fall von der Kommission nach der jeweiligen Notifizierung der spezifischen Pläne bewertet. (158) Nach Auffassung der Kommission ist diese Beihilfe aus den oben genannten Gründen nicht mit den nationalen Sektorplänen vereinbar, da sie nicht zu den Instrumenten gehört, die dort für die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien vorgesehen sind. Daher kann auf diese Beihilfe nicht die Ausnahmebestimmung von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für die Beihilfen angewendet werden, die durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsplänen für den Zuckersektor in Italien begründet sind. (159) Aufgrund der auf allgemeinen Kriterien basierenden Analyse der staatlichen Beihilfen ist die fragliche Beihilfe als Beihilfe für den Erwerb eines bestehenden Unternehmens zu betrachten, nach Angaben Italiens aber als Investitionsbeihilfe. Investitionsbeihilfen (160) Der mit CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 gebilligte spezifische Interventionsplan sah eine Reihe von Beihilfemaßnahmen zugunsten der Sadam Abruzzo vor, und zwar als Ausgleich für folgende "Investitionen": a) 15 Mrd. ITL für den Erwerb des Unternehmens von Celano; b) 11 Mrd. ITL für Investitionen der Sadam Abruzzo in der Zeit, in der sie Pächterin dieses Unternehmens war (was den Kredit in entsprechender Höhe seitens der Sadam Abruzzo gegenüber der Nusam erklärt); c) 20 Mrd. ITL für neue Investitionen (die im spezifischen Investitionsplan detailliert beschrieben sind). (161) Nach Ansicht der Kommission können diese drei Ausgabenkategorien nicht alle als im Sinne der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zulässige Investitionen betrachtet werden. (162) Im Zusammenhang mit dem Betrag von 15 Mrd. ITL (Preis, der von der Sadam Abruzzo für den Kauf des Unternehmens von Celano "bezahlt" wurde), bestätigt die Kommission abgesehen von den obigen Ausführungen über die Art und Bewertung der Beihilfen für den Erwerb dieses Unternehmens ihre eigene Position zu Beihilfen, die für den Wechsel des Eigentums eines bestehenden Gutes gewährt werden. Da ein derartiger Vorgang keinen Vorteil für den Sektor, sondern nur für die interessierte Partei oder möglicherweise für die interessierten Parteien mit sich bringt, kann er nicht als Erstinvestition im Gemeinschaftssinne des Begriffs betrachtet werden. Aufgrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(28), in denen die übliche Praxis der Kommission im spezifischen Sektor der regionalen Beihilfen erläutert wird, "ist unter Erstinvestition die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts und des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung)" zu verstehen. In dem hier zu prüfenden Fall sind diese Bedingungen nicht erfuellt. (163) Es handelt sich dabei in jedem Fall um Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bereits getätigt waren. Daher können die Investitionen der Sadam Abruzzo vor Gewährung der Beihilfen aufgrund des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 (11 Mrd. ITL) nicht als Investitionsbeihilfen zugelassen werden, weil aufgrund des für staatliche Beihilfen geltenden Prinzips, daß alle Beihilfen - wenn sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein sollen - für die Erreichung der angestrebten Zielsetzungen erforderlich sein müssen. Dieser Grundsatz schließt also die Zulässigkeit einer Beihilfe aus, die - weil sie nach der angestrebten Auswirkung erfolgte (in diesem Fall die Durchführung von Investitionen) nicht mehr die erwünschte Auswirkung eines Förderungsanreizes haben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 - Rechtssache 730/79 - Philip Morris/Kommission(29)). (164) Daher sieht der spezifische Investitionsplan von 1990 für das Unternehmen von Celano ausschließlich die Ausgaben für Investitionen vor, die sich auf neue Investitionen beziehen, d. h. Investitionen, die zur Zeit der Annahme des CIPE-Beschlusses noch nicht vorgenommen waren. (165) Nur diese Ausgaben von 20 Mrd. ITL erfuellen die Auflagen, um für die Gewährung staatlicher Beihilfen in Anwendung von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Entscheidungen der Kommission zur Annahme der nationalen Sektorpläne berücksichtigt werden zu können: es handelt sich um Ausgaben im Rahmen eines spezifischen Interventionsplans, die durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den genannten nationalen Plänen begründet werden (der spezifische Interventionsplan betrachtet sie als erforderlich für die Durchführung der Umstrukturierung des Unternehmens). Etwaige Beihilfen für die Durchführung dieser Ausgaben hätten daher positiv im Rahmen der Artikel 87 und 88 des Vertrags beurteilt werden können, wobei die Ausnahme nach Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 zu berücksichtigen war. (166) Da sich das Unternehmen von Celano in einer Region befindet, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen unter Ziel-1 fiel, hätte sich der Gesamtbetrag der Beihilfen, die der Sadam für die Durchführung der neuen Investitionen im Rahmen des spezifischen Aktionsplans gewährt werden können, auf 75 % der beihilfefähigen Ausgaben beschränken müssen (zulässige Beihilfeintensität für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Regionen unter Ziel-1). Der Wert der entsprechenden Beihilfe beläuft sich auf 15 Mrd. ITL, ausgedrückt im Bruttosubventionsäquivalent. (167) Die Beihilfen, die die Sadam Abruzzo in Anwendung des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 erhielt, sind wie folgt zu bewerten: (168.1) Senkung des Kaufpreises des Unternehmens von Celano. Diese Beihilfe entspricht der Differenz zwischen dem festgestellten Wert des Unternehmens (31,8 Mrd. ITL) und dem tatsächlich von der Sadam entrichteten Preis. Der tatsächliche Betrag dieses Preises ergibt sich aus der Summe des tatsächlichen Wertes der Übernahme des Darlehens von 15 Mrd. ITL, das auf die Sadam übertragen wurde (d. h. Nominalwert des Darlehens abzüglich der Beihilfen in Form der Senkung des Zinssatzes für das Darlehen gegenüber dem derzeitigen Marktzinssatz und der Gewährung einer Vorlauffrist für die Rückzahlung des Darlehens) und dem Verzicht auf eine Forderung von 4,4 Mrd. ITL aus den erwähnten Gründen. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt völlig unvereinbar. (168.2) Neue Beteiligung der RIBS am Kapital der Sadam Abruzzo über 8 Mrd. ITL. Da es hier um eine Kapitalbeteiligung geht, die zum Nominalwert zurückgekauft wurde, wird bei Berechnung des Wertes dieser Beteiligung berücksichtigt, daß dieser Betrag als Darlehen zum Zinssatz von 0 % mit gleicher Laufzeit wie die der Beteiligung selbst und mit tilgungsfreier Zeit in gleicher Dauer anzusehen ist. Der Zinssatz, der der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents zugrunde liegt, ist der gemeinschaftliche Bezugssatz, der in Italien zum Zeitpunkt dieses Vorgangs anzusetzen ist (14,66 %). (168.3) Zinsverbilligtes Darlehen von 11 Mrd. ITL. Das Bruttosubventionsäquivalent dieser Beihilfe (das die Senkung des Zinssatzes und die genehmigte Aussetzung der Tilgung berücksichtigt) wird so berechnet, daß als Bezugssatz der gemeinschaftliche Zinssatz angesetzt wird, der in Italien zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens anzuwenden ist (14,66 %). (169) Die Beihilfen, die in 168.2 und 168.3 beschrieben wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da ihr Wert, ausgedrückt im Bruttosubventionsäquivalent, den Betrag von 15 Mrd. ITL übersteigt (20 Mrd. x 75 %), den die Sadam Abruzzo legal als Beihilfen für Investitionen hätte erhalten können. Bewertung der Beihilfen für die übrigen Gläubiger der Nusam (170) Die Rangabtretung und der Verzicht seitens der RIBS auf den Hypothekarkredit von 17,504 Mrd. ITL, er in eine Buchforderung umgewandelt wurde, stellt nicht nur eine staatliche Beihilfe zugunsten der Sadam Abruzzo dar, sondern auch eine Beihilfe zugunsten der übrigen Gläubiger der Nusam (siehe Ziffer 139). (171) In Anbetracht der geltenden Gemeinschaftsleitlinien handelt es sich weder um Investitionsbeihilfen noch um Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Da keine weiteren rechtlichen Begründungen von den italienischen Behörden vorgelegt oder von der Kommission festgestellt wurden, müssen diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden, die im Widerspruch zur normalen Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags stehen (siehe Ziffer 124). Diese Beihilfen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Beihilfen für die Castiglionese für das Unternehmen in Castiglione Fiorentino Bürgschaft (172) Für die Eröffnung einer Kreditlinie von 41 Mrd. ITL zugunsten des Unternehmens Castiglionese für Ausgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Ernte 1991 (siehe Beihilfen unter 16.1) wurde eine staatliche Bürgschaft gewährt. (173) Für diese Beihilfe in Form einer Bürgschaft gelten, soweit sie vereinbar sind, die Argumente unter Ziffer 126 bis 131. Es handelt sich um eine Betriebsbeihilfe, die weder den Auflagen in den Gemeinschaftsbestimmungen für Beihilfen in Form von Bürgschaften, noch den Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht. Spezifischer Interventionsplan (Beschluß vom 16. April 1992) (174) Auch im Zusammenhang mit den Beihilfen an die Castiglionese in Anwendung des spezifischen Interventionsplans gemäß CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 stellt Italien sich auf den Standpunkt, daß die Beihilfen mit den Leitlinien für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten übereinstimmen, da es sich um Beihilfen für die Umstrukturierung handele, und daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da es sich um Investitionsbeihilfen handele. Übereinstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (175) Nach Auffassung der Kommission sind die Beihilfen zugunsten der Castiglionese nicht mit den Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar. 1. Es handelt sich nicht um einen Umstrukturierungsplan im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien. (176) Um die Schwierigkeiten der Castiglionese zu beheben, sah der spezifische Interventionsplan von 1992 die Gewährung einer Reihe von Beihilfen vor, um einerseits die finanziellen Belastungen infolge der Verschuldung gegenüber der RIBS zu reduzieren (Verlängerung der Beteiligung der RIBS im Jahr 1984, Umwandlung eines Teils der Forderung in Kapital - 20 Mrd. ITL - von insgesamt 24 Mrd. ITL gegenüber der RIBS, Staffelung der Restschuld auf 15 Jahre) und um andererseits damit dem Unternehmen neue Ressourcen zu geben (neue befristete Beteiligung von 10 Mrd. ITL und neues zinsgünstiges Darlehen von 20 Mrd. ITL). (177) Aufgrund der Gemeinschaftsleitlinien muß ein Plan zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten es ermöglichen, innerhalb einer, vernünftigen Frist die wirtschaftliche und finanzielle Rentabilität des Unternehmens langfristig wiederherzustellen, und zwar ausgehend von realistischen Hypothesen der künftigen Betriebsbedingungen. Der mit CIPE-Beschluß vom 26. April 1992 angenommene spezifische Interventionsplan kann nicht als übereinstimmend mit dieser Definition eines Umstrukturierungsplans betrachtet werden. (178) Die Beihilfen zur Umstrukturierung müssen mit einem Programm zur Sanierung des Unternehmens verbunden sein, das der Kommission mit allen erforderlichen Details vorzulegen ist. Außerdem muß die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens hauptsächlich durch interne Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans erreicht werden. (179) Stattdessen beschränkt sich der spezifische Interventionsplan von 1992 darauf, den Finanzbedarf der Castiglionese aufzuführen, ohne die Gründe für die Schwierigkeiten, die auf die frühere Betriebsleitung zurückzuführen waren, zu ermitteln und zu analysieren: Genannt werden nur externe Faktoren, wie die Änderungen aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen für den Zuckersektor und die ungünstige Auswirkung der GATT-Verhandlungen auf diesen Sektor, insbesondere die Senkung der Gemeinschaftsbeihilfen. (180) Folglich ist keinerlei Maßnahme zur internen Sanierung des Unternehmens vorgesehen. Die einzigen Verpflichtungen, die dem Beihilfeempfänger aus dem spezifischen Interventionsplan 1992 erwachsen, bestehen darin, die Kontinuität des Zuckerrübenanbaugebiets sicherzustellen und die Umstrukturierung der Anlagen vollständig durchzuführen. Diese Maßnahmen können nicht als Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Gemeinschaftsregelung betrachtet werden. (181) Der Plan, der der Kommission nach Einleitung des Verfahrens übersandt wurde, enthält nicht einmal einen Hinweis auf die künftigen Betriebsbedingungen des Unternehmens, bzw. nur so vage Formulierungen, daß es unmöglich ist, realistische Annahmen der künftigen Bedingungen für eine langfristige Rentabilität zu erkennen. (182) Die Kommission ist daher der Ansicht, daß der spezifische Aktionsplan 1992 im Sinne der maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien nicht als Umstrukturierungsplan gelten kann, da er keine genauen Angaben enthält, mit denen zum einen die Ursachen für die Schwierigkeiten des Unternehmens und etwaige interne Sanierungsmaßnahmen und zum anderen die Wirksamkeit der vorgeschlagenen und eingeleiteten Lösungen überprüft werden könnten. 2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (183) Jeder Umstrukturierungsplan muß Maßnahmen vorsehen, mit denen die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfen auf die übrigen Marktteilnehmer so gering wie möglich gehalten werden können. (184) Bei einer Überkapazität auf dem Markt wie in diesem Fall muß der Umstrukturierungsplan proportional zum Beihilfebetrag zur Umstrukturierung des Sektors, der diesen Markt versorgt, durch die unwiderrufliche Reduzierung der Produktionskapazitäten oder durch Stilllegen der Anlagen beitragen. (185) Im Zuckersektor gibt es seit Jahren Überkapazitäten. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ein Produktionssystem mit nationalen Quoten eingerichtet, das die Gewährung sämtlicher neuen Investitionsbeihilfen in diesem Sektor verbietet. Dieses Verbot erwächst aus dem ständigen Bemühen, in einem besonders sensiblen Sektor keine weiteren Kapazitätserhöhungen zuzulassen. (186) Der spezifische Investitionsplan von 1992 sieht keine Senkung der Produktionskapazität des Empfängerunternehmens vor. (187) Die Auflage in den Gemeinschaftsleitlinien, wonach der Empfänger einer Umstrukturierungsbeihilfe die Produktionskapazität unwiderruflich reduzieren und Anlagen stillegen muß, kann eingeschränkt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Kapazitätsreduzierung zu einer eindeutigen Verschlechterung der Marktstrukturen führen würde, beispielsweise zu Monopol- oder Oligopolsituationen im engeren Sinne. Dieser Nachweis wurde in diesem Fall nicht erbracht. (188) Dazu behauptet Italien, bei der Genehmigung der nationalen Sektorpläne sei die Bedingung der Kommission erfuellt worden, wonach die Umstrukturierungsbeihilfen in keinem Fall zur Überschreitung der nationalen Zuckererzeugungsquoten für Italien führen dürften. (189) Diese Bedingung steht allerdings im Gegensatz zu Nummer 3 Ziffer ii) der Gemeinschaftsleitlinien, die darauf abzielt, den freien Wettbewerb in einem bestimmten Markt zu erhalten, unabhängig davon, ob für diesen Markt in den Mitgliedstaaten global Mengenbeschränkungen erlassen wurden oder nicht. (190) Wie Italien außerdem behauptet, konnten Abnahme und Verarbeitung der Zuckerrüben aus dem Anbaugebiet, das sich das Unternehmen vorher mit einem anderen Zuckerbetrieb in Cecina geteilt hatte, dadurch sichergestellt werden, daß nach Stillegung dieses Unternehmens die Produktionskapazität des Unternehmens von Castiglione Fiorentino (von 3700 auf 7500 Tonnen Zuckerrüben/Tag) erhöht wurde. Die Bedingungen dieser Stillegung und ihre mögliche Verbindung mit dem Plan zur Umstrukturierung der Castiglionese wurden nicht näher erläutert. (191) Folglich wurden keine Argumente beigebracht, die es erlauben, von der Bestimmung abzugehen, wonach in Fällen dieser Art mit der Umstrukturierung eine Reduzierung der Produktionskapazität einhergehen muß. 3. Verhältnismäßigkeit der Beihilfen mit den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung (192) Nach diesem dritten Kriterium müssen die Beihilfen zur Umstrukturierung auf das erforderliche Mindestmaß für die Umstrukturierung begrenzt werden. Dazu müssen zahlreiche Bedingungen erfuellt sein. Einerseits muß der Beihilfeempfänger wesentlich zu dem Programm der Umstrukturierung entweder mit eigenen Mitteln oder mit der Inanspruchnahme externer Finanzierungsquellen zu Marktbedingungen beitragen. Andererseits dürfen diese Beihilfen die finanziellen Belastungen des Unternehmens nicht in unzulässigem Maße reduzieren, so daß die Beihilfeempfänger über zusätzliche Mittel verfügen, die für marktverzerrende oder marktverfälschende Maßnahmen verwendet werden könnten, die in keiner Beziehung zur Umstrukturierung stehen. Die Beihilfen dürfen andererseits nicht für die Finanzierung neuer Investitionen verwendet werden, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich sind. (193) Diese Bedingungen wurden im Fall dieser Beihilfe nicht erfuellt. (194) Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, daß die Umstrukturierung ausschließlich aus den Mitteln der RIBS finanziert wurde. In dem CIPE-Beschluß vom 26. April 1992 und dem daraufhin angenommenen spezifischen Investitionsplan ist keinerlei Hinweis auf die Kosten der Umstrukturierung zu Lasten des Empfängers enthalten. Einzige Verpflichtung, die das Zuckerunternehmen Castiglionese erfuellen mußte, um in den Genuß einer finanziellen Beteiligung zu kommen, (deren Betrag nicht angegeben war), war die Umstrukturierung der Anlagen. In diesem Fall handelt es sich um die Beteiligung des Empfängers an den Investitionskosten, (die zum größten Teil nicht für die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer vernünftigen Frist erforderlich waren), nicht aber um eine Beteiligung ("in beträchtlicher Höhe" wie von den Leitlinien gefordert) an den Gesamtkosten zur Umstrukturierung des Unternehmens. (195) Andererseits muß ausgehend von den verfügbaren Informationen festgestellt werden, daß mit den Beihilfen, die der Castiglionese in Anwendung des spezifischen Interventionsplans von 1992 gezahlt wurden, nicht nur ein Teil der Gesamtschuld des Unternehmens gegenüber der RIBS von 32 Mrd. ITL in Gesellschaftskapital umgewandelt werden konnte, mit der Verpflichtung zum Rückkauf der Aktien zum Nominalwert - nach zehn oder gegebenenfalls 15 Jahren - und die Staffelung der Restschuld (4 Mrd. ITL) zu Vorzugsbedingungen, sondern auch Investitionen in einer Gesamthöhe (vorgesehen im spezifischen Aktionsplan) von 47,5 Mrd. ITL durchgeführt werden konnten. (196) Diese Investitionen waren allerdings nicht alle für die Umstrukturierung erforderlich. Ausgehend von dem spezifischen Aktionsplan von 1992 waren für die Fortsetzung der Tätigkeit im Unternehmen von Castiglione Fiorentino Investitionen von insgesamt 10 Mrd. ITL unmittelbar erforderlich. Der spezifische Aktionsplan von 1992 sah allerdings Investitionen von 2,5 Mrd. ITL in den 15 Jahren Laufzeit der RIBS-Maßnahmen vor (insgesamt 37,5 Mrd. ITL), und zwar für die "normale technologische Erneuerung" der Anlagen: diese Investitionen können nicht als im Sinne der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erforderlich angesehen werden. (197) In Anbetracht dieser Überlegungen geht die Kommission davon aus, daß diese Beihilfen die finanziellen Belastungen des Zuckerunternehmens Castiglionese übermäßig erleichtert haben, was es diesem Unternehmen unter anderem erlaubt hat, einen Aktionsplan zu finanzieren, der sich nicht ausschließlich auf die für die Umstrukturierung unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkte. (198) Daher muß geschlossen werden, daß diese Beihilfen nicht mit den maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien übereinstimmen. (199) Entsprechend den Ausführungen über die Beihilfen an die Nusam und die Sadam Abruzzo ist zu überprüfen, inwieweit das zweite von Italien vorgebrachte Argument begründet ist, ob nämlich die der Castiglionese gewährten Beihilfen genehmigt werden könnten, da es sich um Investitionsbeihilfen handle. Damit diese als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden können, muß zunächst geprüft werden, ob sie für die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien erforderlich sind, und zweitens ob die für derartige Beihilfen zulässige Beihilfeintensität in der Region zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe eingehalten wurde. (200) Im Zusammenhang mit der ersten Bedingung wird an die Auflagen des spezifischen Interventionsplans von 1992 erinnert, wonach ein Teil (37,5 Mrd. ITL) der vorgesehenen Investitionen für die normale technologische Modernisierung der Anlagen bestimmt war. Unter dieser Voraussetzung ist es der Kommission unmöglich nachzuprüfen, ob die für die Durchführung dieser Investitionen gewährten Beihilfen für die Umstrukturierung des Unternehmens oder für die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien erforderlich waren. (201) Anders ist die Lage bei den Investitionen, die der spezifische Interventionsplan als unerläßlich für die Fortsetzung der Tätigkeit des Zuckerbetriebs betrachtet. Diese Ausgaben von 10 Mrd. ITL erfuellen als einzige die Auflagen, um aufgrund Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der nationalen Sektorpläne beihilfefähig zu sein: sie gehören zu einem spezifischen Interventionsplan und werden durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den Sektorplänen begründet (sie werden im spezifischen Aktionsplan als für die Umstrukturierung erforderlich bezeichnet). Die möglicherweise für die Durchführung dieser Investitionen gewährten Beihilfen hätten also aufgrund der Artikel 87 und 88 des Vertrags unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung in Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 akzeptiert werden können. (202) Da das Unternehmen von Castiglione Fiorentino in einem Gebiet liegt, das (auch zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung) nicht unter Ziel 1 fällt, hätte der Gesamtbetrag der Beihilfen, die die Castiglionese für die Ausführung neuer Investitionen im Rahmen des spezifischen Aktionsplans hätte erhalten können, auf 55 % der beihilfefähigen Ausgaben begrenzt werden müssen (zulässige Beihilfeintensität bei Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Gebieten, die nicht unter Ziel 1 fallen). (203) Der Wert der entsprechenden Beihilfe beläuft sich damit auf 5,5 Mrd. ITL, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent (10 Mrd. x 55 %). (204) Nach Auffassung der Kommission darf der Beihilfebetrag, auch wenn die Castiglionese als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte gelten können, nicht den Gesamtbetrag der Darlehen und der Beteiligungen der RIBS ausmachen. Der Kommission liegen keine Angaben darüber vor, ob die Castiglionese zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen und der Beteiligungen nicht in der Lage gewesen wäre, sie zurückzuerstatten. Außerdem wurden nach Angaben der italienischen Behörden die Fristen für die Rückerstattung strikt eingehalten. Der Beihilfebetrag, der der Castiglionese in Anwendung des CIPE-Beschlusses vom 16. April 1992 gewährt wurde, ist entsprechend den Ausführungen in Ziffer 204.1, 204.2 und 204.3 folgendermaßen zu berechnen: (204.1) Verlängerung der 1984 eingegangenen Beteiligung von 12 Mrd. ITL auf weitere zehn Jahre. Der Wert dieser Beteiligung entspricht einem Darlehen zum Nullsatz für die Dauer von zehn Jahren, ohne Kapitaltilgung für den gleichen Zeitraum (zehn Jahre). Als Zinssatz für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents wird der gemeinschaftliche Bezugssatz zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung angesetzt (14,4 %). (204.2) Umwandlung einer Schuld von 20 Mrd. ITL in Kapital und Beteiligung am Kapital des Unternehmens von 10 Mrd. ITL. Bei der Berechnung dieser Beihilfen wird davon ausgegangen, daß jede Beteiligung einem Darlehen zum Nullsatz mit gleicher Laufzeit wie die der Beteiligung mit gleicher Vorlaufzeit wie bei dem Darlehen entspricht. Als Zinssatz für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents wird der gemeinschaftliche Bezugsatz zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung (14,4 %) angesetzt. Jeder weitere finanzielle Vorteil bei der Umwandlung der Schuld von 20 Mrd. ITL in Kapital muß natürlich bei der Berechnung mitberücksichtigt werden (z. B. Nullstellung der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Schuld fälligen Zinsen). (204.3) Staffelung der Restschuld von 4 Mrd. ITL auf 15 Jahre und zinsgünstiges Darlehen von 20 Mrd. ITL. Zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents dieser Beihilfen (unter Berücksichtigung der Senkung des Zinssatzes und der bewilligten Vorlaufzeit) wird als Zinssatz der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende Gemeinschaftsbezugssatz angesetzt (14,4 %). (205) Demnach ist der in Ziffer 204 genannte Teil der Beihilfen, der den Betrag von 5,5 Mrd. ITL, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent, übersteigt, der der Castiglionese rechtmäßig als Investitionsbeihilfe hätte gewährt werden können, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Beihilfen für den Erwerb der Castiglionese (206) Die mit CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 genehmigten Interventionen können nicht als Beihilfe für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligungen der Castiglionese angesehen werden. (207) Diese Maßnahmen richteten sich nicht an einen bestimmten Empfänger, sondern an alle potentiellen Mitbieter bei dem öffentlichen Verkaufsverfahren, unter der Voraussetzung, daß sie die in dem Beschluß genannten Bedingungen erfuellten. Ein öffentliches Verkaufsverfahren wurde unter der Aufsicht des Konkursgerichts Rom im Rahmen des Vergleichsverfahrens für die Federconsorzi durchgeführt, zu dem alle interessierten Marktteilnehmer aufgefordert wurden. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (208) Da die Beihilfen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags notifiziert wurden, wurden sie rechtswidrig gewährt, d. h. bevor die Kommission festgestellt hatte, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. (209) Außerdem sind die aus den bereits dargelegten Gründen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags fallen und die Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels in diesem Falle nicht anzuwenden sind. (210) Bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muß die Kommission die ihr vom Gerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 - Kommission/Deutschland(30), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 Rechtssache 310/85 - Deufil/Kommission(31) und vom 20. September 1990 Rechtssache C-5/89 - Kommission/Deutschland(32), übertragene Befugnis wahrnehmen und den Mitgliedstaat verpflichten, alle illegal gewährten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Diese Rückforderung ist erforderlich, um die Ausgangslage wiederherzustellen und die unzulässigen finanziellen Vorteile zu beseitigen, in deren Genuß die Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung gekommen sind. (211) Die Beihilfen sind entsprechend den im italienischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzuerstatten. Sie werden von Italien anhand der in dieser Entscheidung vorgeschriebenen Kriterien berechnet. Der so ermittelte Betrag umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (212) Die vorlegende Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Kommission zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik im Rahmen des Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die folgenden Beihilfen, die Italien über das staatliche Unternehmen RIBS SpA gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) Beihilfen an die Nusam SpA in Form von Kapitalbeteiligungen in Höhe von 5 Mrd. ITL (12. April 1988) und von 2,5 Mrd. ITL (2. Februar 1990); b) Beihilfen an die Sadam Abruzzo SpA in Form öffentlicher Bürgschaften für Beträge von 2 Mrd. ITL (12. September 1989) und 11 Mrd. ITL (2. Februar 1990) c) Beihilfen aufgrund des Beschlusses des CIPE vom 26. Juli 1990: Rangabtretung einer Forderung über 17,504 Mrd. ITL und Verzicht darauf zugunsten der Sadam Abruzzo SpA und der übrigen Gläubiger der Nusam SpA, sowie Senkung des Kaufpreises für das Unternehmen von Celano, einschließlich der mit der Übernahme von 15 Mrd. ITL verbundenen Vorteile für die Sadam Abruzzo SpA; d) Beihilfe an das Zuckerunternehmen Castiglionese SpA in Form einer öffentlichen Bürgschaft für einen Betrag von 41 Mrd. ITL (2. August 1991). (2) Die folgenden Beihilfen, die Italien der Sadam Abruzzo SpA am 26. Juli 1990 über das staatliche Unternehmen RIBS SpA, gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit ihr Wert, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent, den Betrag von 15 Mrd. ITL übersteigt: a) Beihilfe in Form einer Kapitalbeteiligung von 8 Mrd. ITL und b) Beihilfe in Form eines zinsgünstigen Darlehens von 11 Mrd. ITL. (3) Die folgenden Beihilfen, die Italien über das staatliche Unternehmen RIBS SpA, am 16. April 1992 dem Zuckerunternehmen Castiglionese SpA gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit ihr Wert, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent, den Betrag von 5,5 Mrd. ITL übersteigt: a) Beihilfen in Form einer Verlängerung der Frist für den Rückkauf einer Beteiligung von 12 Mrd. ITL für weitere zehn Jahre; b) Beihilfe in Form der Umwandlung eines Kredits von 20 Mrd. ITL in Gesellschaftskapital; c) Beihilfe in Form der Umschuldung eines Darlehens von 4 Mrd. ITL; d) Beihilfe in Form einer Kapitalbeteiligung von 10 Mrd. ITL; e) Beihilfe in Form eines zinsverbilligten Darlehens von 20 Mrd. ITL. Artikel 2 (1) Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den in Artikel 1 genannten Empfängern binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung zurückzufordern. (2) Die Rückforderung wird nach italienischem Recht vorgenommen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Datum an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 (1) Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Modalitäten zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfen, die rückgefordert werden, mit. (2) Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 88 vom 19.3.1997, S. 4. (2) Siehe Anmerkung 1. (3) Nur möglich, wenn der Schuldner alle bevorrechtigten und 40 % der nicht bevorrechtigten (chirographischen) Forderungen befriedigen kann. (4) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. (5) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38. (6) ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 1. (7) ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16. (8) Abl. C 368 vom 13.12.1994 (9) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (10) Slg. 1994, S.I-4635. (11) Ebenda, Ziff. 24 der Begründung. (12) Ebenda, Ziff. 25 der Begründung. (13) Diese Zahlen beziehen sich auf die Maßnahmen in den beiden Zuckerfabriken, deren Eigentümer zu diesem Zeitpunkt die Nusam war (Celano und Strongoli). (14) Siehe Anmerkung Nr. 13. (15) Der Rest dieser Forderung (17504 Mio. ITL) ging im Anschluß an die Konkurserklärung der Nusam verloren. (16) Slg. 1995 II-1971. (17) Ebenda, Ziff. 129. der Begründung. (18) Der Bezugssatz in Italien betrug 14,66 % im Jahr 1990 und 14,4 % im Jahr 1992. (19) Slg. 1995, Seite II-1675. (20) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 und vom 12. Oktober 1989. (21) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (22) Bulletin 9-1984. (23) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (24) ABl. L 51 vom 23.2.1977, S. 1. (25) ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1. (26) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22. (27) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (28) Siehe Anmerkung 24. (29) Sammlung 1980, S. 2671. (30) Slg. 1987, S. 813. (31) Slg. 1987, S. 901. (32) Slg. 1990, S. I-3437.