30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/548


BESCHLUSS (EU) 2015/998 DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 21. April 2015

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 16. Juni 2008 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und schafft für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber Drittländern, die nicht zum Westbalkan gehören.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Nach Unterzeichnung des Abkommens ist die Republik Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beigetreten. Um dem Rechnung zu tragen, ist eine Anpassung des Abkommens in Form eines Protokolls erforderlich.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Die genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt folgende Notifizierung im Namen der Union vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; seit diesem Tag übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all deren Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 3

(1)   Der Standpunkt, den die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge vom Rat auf Vorschlag der Kommission, oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.

(2)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik entsprechend seinen Aufgaben gemäß den Verträgen und seiner Eigenschaft als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ geführt. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung.

(3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat oder die Kommission, jedes dieser beiden Organe jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die im Namen der Europäischen Union befugt sind, die in Artikel 134 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt eine solche Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

Für die Kommission

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)   ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 159.