31991D0639

91/639/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 über die Lieferung von Kindermilch und Vollmilchpulver nach Rumänien

Amtsblatt Nr. L 343 vom 13/12/1991 S. 0050 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1991 über die Lieferung von Kindermilch und Vollmilchpulver nach Rumänien (91/639/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 der Kommission vom 25. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates über die Lieferung von Kindermilch und Vollmilchpulver nach Rumänien (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerung Rumäniens und Bulgariens (2) wurde zur Festsetzung der für diese Lieferungen geltenden Hoechstbeträge eine Ausschreibung eröffnet.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 setzt die Kommission den für eine Lieferung geltenden Hoechstbetrag fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Angesichts der eingereichten und von den Interventionsstellen mitgeteilten Angebote sollten für die genannten Lieferungen Hoechstbeträge festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 eröffneten Ausschreibung gelten für die am 28. November 1991 bis 12 Uhr eingereichten Angebote folgende Hoechstbeträge:

- Partie A: 2 225,60 ECU/t,

- Partie B: 2 377,00 ECU/t,

- Partie C: 3 465,00 ECU/t,

- Partie D: 2 450,46 ECU/t.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 324 vom 26. 11. 1991, S. 19. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 17.