02017R1926 — DE — 04.03.2024 — 001.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1926 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/490 DER KOMMISSION  vom 29. November 2023

  L 

1

13.2.2024


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 125 vom 14.5.2019, S.  24 (2017/1926)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1926 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

▼M1

(1)  
In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten für Endnutzer zu gewährleisten.

▼B

(2)  
Diese Verordnung gilt für das gesamte Verkehrsnetz der Union.
(3)  
Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU angewandt.

▼M1

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.

Darüber hinaus gelten in Bezug auf multimodale Reise- und Verkehrsinformationen folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Multimodale Reiseinformationen“ bezeichnet aus statischen, historischen, beobachteten oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten oder einer Kombination dieser Daten gewonnene Informationen für Endnutzer, die mindestens zwei Verkehrsträger betreffen, einen Vergleich von Verkehrsträgern ermöglichen und über ein beliebiges Kommunikationsmittel bereitgestellt werden;

2. 

„Reiseinformationsdienst“ bezeichnet einen auf intelligenten Verkehrssystemen beruhenden Dienst, einschließlich digitaler Karten, der Datennutzern und Endnutzern Reise- und Verkehrsinformationen für mindestens einen Verkehrsträger bereitstellt;

3. 

„dynamische Reise- und Verkehrsdaten“ bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich häufig ändern, oder Daten über unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände, wie im Anhang aufgeführt;

4. 

„statische Reise- und Verkehrsdaten“ bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich nicht häufig ändern, oder Daten über planmäßige Änderungen, wie im Anhang aufgeführt;

5. 

„historische Reise- und Verkehrsdaten“ bezeichnet auf früheren Messungen beruhende Daten über Verkehrsmerkmale, die zur Berechnung der durchschnittlichen Verspätungen je nach Uhrzeit, Tag und Jahreszeit verwendet werden, einschließlich des Auslastungsgrads, der Durchschnittsgeschwindigkeit und der durchschnittlichen Reisezeit;

6. 

„beobachtete Daten“ bezeichnet betriebliche Reise- und Verkehrsdaten, z. B. über die Länge und den Grund von Verspätungen und Ausfällen, die sich aus dem Betrieb eines Verkehrsdienstes ergeben und während des Betriebs erhoben werden;

7. 

„Datennutzer“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Reiseinformationsdienstleister, einen Hersteller digitaler Karten, einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder einen Infrastrukturbetreiber, oder jeden anderen Rechtsträger, der im Anhang aufgeführte Daten zur Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen oder, sofern dies in den vom Dateninhaber festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, für andere Zwecke nutzt;

8. 

„Verkehrsbehörde“ bezeichnet eine Behörde, die innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement oder die Planung, Steuerung und Verwaltung eines bestimmten Verkehrsnetzes und/oder Verkehrsdienstes verantwortlich ist;

9. 

„Verkehrsbetreiber“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, der für die Aufrechterhaltung und Verwaltung von Verkehrsdiensten zuständig ist;

10. 

„Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten für Endnutzer;

11. 

„Dateninhaber“ bezeichnet eine juristische Person bzw. einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, die bzw. der nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten in ihrer bzw. seiner Verfügungsgewalt gewähren oder diese weitergeben darf;

12. 

„nachfrageorientiertes Verkehrsangebot“ bezeichnet einen Dienst, vor dessen Erbringung eine Interaktion zwischen dem Anbieter des nachfrageorientierten Verkehrsangebots und dem Endnutzer erforderlich ist;

13. 

„Endnutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Reiseinformationsdiensten hat;

14. 

„Metadaten“ bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern;

15. 

„Routenplanungsergebnis“ bezeichnet die aus einer Reiseanfrage eines Endnutzers resultierende Reiseroute in einem digitalen maschinenlesbaren Format einschließlich des/der verwendeten Übergangspunkte(s);

16. 

„Übergangspunkt“ bezeichnet den Bahnhof, Haltepunkt oder Ort, an dem zwei Routenplanungsergebnisse von Reiseinformationsdiensten verknüpft und zu einer Reise verbunden werden;

17. 

„Zugangspunkt“ bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden;

18. 

„Datenaktualisierung“ bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente;

19. 

„Suchdienst“ bezeichnet einen Dienst, der die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglicht;

20. 

„Zugänglichkeit von Daten“ bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;

21. 

„transeuropäisches Gesamtverkehrsnetz“ oder „TEN-V“ bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur und die Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

22. 

„Aktualität der Daten“ bezeichnet die Verfügbarkeit aktueller Daten, die den Datennutzern und Endnutzern mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bereitzustellen sind;

23. 

„Reiseinformationsdienstleister“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von mindestens einer Reise- und Verkehrsinformation für Datennutzer und Endnutzer, mit Ausnahme eines reinen Informationskonverters;

24. 

„Verknüpfung von Diensten“ bezeichnet die Verbindung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationssysteme über technische Schnittstellen, um Routenplanungsergebnisse oder andere Ergebnisse von Programmierschnittstellen (API) bereitzustellen, die auf statischen, historischen, beobachteten und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten beruhen;

25. 

„Zugangsknoten“ einen vorab festgelegten Ort, an dem Verkehrsdienstnutzer Linienverkehrsdienste oder nachfrageorientierte Verkehrsangebote in Anspruch nehmen oder die Inanspruchnahme beenden können.

▼B

Artikel 3

Nationale Zugangspunkte

▼M1

(1)  
Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle, die den Datennutzern den Zugang zu den im Anhang aufgeführten statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten verschiedener Verkehrsträger ermöglicht, die von den Dateninhabern im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitgestellt werden, einschließlich der Datenaktualisierungen.

▼B

(2)  
Bestehende nationale Zugangspunkte, die zur Erfüllung der Anforderungen anderer im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte eingerichtet wurden, können als nationale Zugangspunkte genutzt werden, wenn die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten.

▼M1

(3)  
Die nationalen Zugangspunkte erbringen Suchdienste für Datennutzer.
(4)  
Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme eine Einigung über die Metadatenanforderungen. Die Dateninhaber gewährleisten, dass die Metadaten gemäß diesen Anforderungen bereitgestellt werden.

▼B

(5)  
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten.

▼M1

(6)  
Ein Rechtsträger, der Daten über den nationalen Zugangspunkt bereitstellt, kann dies im Einklang mit geltenden Vereinbarungen mithilfe eines Mittlers tun, auch über die Datenbank eines Dritten oder einen Aggregator. Dies entbindet den ursprünglichen Dateninhaber nicht von den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 8.

▼M1

Artikel 4

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten

(1)  

Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:

a) 

für den Straßenverkehr das genormte Format gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962;

b) 

für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren:

i) 

NeTEx CEN/TS 16614 und Folgeversionen;

ii) 

die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011;

iii) 

die technischen Unterlagen, die unter der Verantwortung der IATA-Konferenz für Fluggastnormen veröffentlicht werden;

iv) 

bei Nichtvorhandensein eines Referenzaustauschprotokolls das Transmodel EN 12896;

c) 

für Geodaten die Vorschriften des Artikels 7 der Richtlinie 2007/2/EG.

(2)  
Die in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen NeTEx und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.
(3)  

Die Dateninhaber stellen die statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:

a) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2019;

b) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.2, ausgenommen Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i und iii, und Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2020;

c) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.3, ausgenommen Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2021;

d) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 1.1, 1.2 und 1.3, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr, für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2023;

e) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2024;

f) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.4 für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2025.

(4)  
Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.
(5)  
Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
(6)  
Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

Artikel 5

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten

(1)  

Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:

a) 

für den Straßenverkehr die Formate gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962;

b) 

für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren:

i) 

SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen;

ii) 

die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011.

(2)  
Die in den Nummer 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen SIRI und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.
(3)  

Die Dateninhaber stellen die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:

a) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.1 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2025;

b) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.2 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2026;

c) 

die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 2.1 und 2.2 für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2028.

(4)  
Jeder Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Dateninhaber die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger gemäß Nummer 2.3 des Anhangs in seinem Hoheitsgebiet über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt bereitstellen. In diesem Fall wenden die Dateninhaber SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen oder ein digitales maschinenlesbares Format an, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren.
(5)  
Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.
(6)  
Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den dynamischen Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
(7)  
Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

Artikel 6

Datenaktualisierung

(1)  
Reiseinformationsdienste stützen sich auf die jüngsten verfügbaren statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten.
(2)  
Ändern sich die in Absatz 1 genannten Daten, so aktualisieren die Dateninhaber die im Anhang aufgeführten statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten und machen sie über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums zugänglich, der eine verlässliche und wirksame Verwendung der Daten im Einklang mit Artikel 8 ermöglicht. Sind die Änderungen vorab bekannt, so stellen die Dateninhaber die entsprechenden Aktualisierungen den Datennutzern vorab bereit. Sie berichtigen zudem alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern oder Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten rechtzeitig.

▼B

Artikel 7

Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten

▼M1

(1)  
Reiseinformationsdienstleister stellen anderen Reiseinformationsdienstleistern auf Anfrage Routenplanungsergebnisse auf der Grundlage statischer, historischer, beobachteter und dynamischer Informationen zur Verfügung.

▼B

(2)  

Routenplanungsergebnisse umfassen

a) 

den Start- und Endpunkt der Reise des Anfragenden sowie Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit;

b) 

Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse;

c) 

den Übergangspunkt zwischen Reiseinformationsdiensten;

d) 

bei Störungen alternative Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse, soweit diese verfügbar sind.

Artikel 8

Bestimmungen für die Weiterverwendung von Reise- und Verkehrsdaten durch Dienstleister und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten

▼M1

(1)  
Die im Anhang aufgeführten Reise- und Verkehrsdaten sowie die entsprechenden Metadaten und Informationen über die Datenqualität müssen über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums, der eine verlässliche und wirksame Weiterverwendung der Daten ermöglicht, für den Austausch und die Weiterverwendung innerhalb der Union auf diskriminierungsfreie Weise zugänglich sein. Die Daten müssen genau und aktuell sein und Mindestanforderungen an die Datenqualität erfüllen. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme eine Einigung über die Mindestanforderungen an die Datenqualität.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Daten werden auf eine Weise weiterverwendet, die gegenüber dem Dateninhaber neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen ist. Die Kriterien, anhand derer die Reiseoptionen unterschiedlicher Verkehrsträger oder deren Kombinationen in eine Rangfolge gebracht werden, müssen transparent sein, dürfen nicht auf Faktoren beruhen, die direkt oder indirekt mit der Identität des Datennutzers oder Endnutzers oder etwaigen geschäftlichen Interessen hinsichtlich der Weiterverwendung der Daten im Zusammenhang stehen, und werden auf alle teilnehmenden Datennutzer oder Endnutzer diskriminierungsfrei angewendet. Die Darstellung des Reiseweges darf für den Endnutzer nicht irreführend sein.
(3)  
Bei der Weiterverwendung der statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten ist die Quelle dieser Daten anzugeben, sofern der Dateninhaber dies verlangt. Das Aktualisierungsintervall der statischen, historischen, beobachteten und, soweit möglich, der dynamischen Daten ist ebenfalls anzugeben.
(4)  
Die Modalitäten für die Nutzung der über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Reise- und Verkehrsdaten können in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und den Wettbewerb nicht behindern. Etwaige Lizenzvereinbarungen müssen in jedem Fall so wenige Einschränkungen für die Weiterverwendung enthalten wie möglich. Eine etwaige finanzielle Vergütung muss angemessen und angesichts der bei der Bereitstellung und Verbreitung der relevanten Reise- und Verkehrsdaten anfallenden legitimen Kosten verhältnismäßig sein.

▼B

(5)  
Die Modalitäten der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten werden in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Reiseinformationsdienstleistern festgelegt. Ein etwaiger finanzieller Ausgleich der bei der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten entstandenen Kosten muss angemessen und verhältnismäßig sein.

▼M1

Artikel 9

Einhaltungsprüfung

(1)  
Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Dateninhaber und Reiseinformationsdienstleister den Anforderungen der Artikel 3 bis 8 nachkommen.
(2)  

Für die in Absatz 1 genannte Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Reiseinformationsdienstleistern die folgenden Unterlagen anfordern:

a) 

eine Beschreibung der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Reise- und Verkehrsdaten, Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten;

b) 

eine Beschreibung der verfügbaren Reiseinformationsdienste, gegebenenfalls einschließlich der Verknüpfungen mit anderen Diensten;

c) 

eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 8;

d) 

die Lizenzvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen mit Reiseinformationsdienstleistern.

(3)  
Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung.

▼B

Artikel 10

Berichterstattung

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Dezember 2019 einen Bericht über etwaige von ihnen getroffene Maßnahmen zur Einrichtung eines nationalen Zugangspunktes und die Modalitäten seiner Funktionsweise.

▼M1

(2)  

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU über Folgendes:

a) 

die Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit und des Austauschs der im Anhang aufgeführten Arten von Reise- und Verkehrsdaten;

b) 

den geografischen Geltungsbereich der im Anhang aufgeführten Daten, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt zugänglich sind, sowie die Qualität dieser Daten, einschließlich der Kriterien zur Ermittlung der Datenqualität und der Mittel zu ihrer Überwachung;

c) 

die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten;

d) 

die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 1;

e) 

gegebenenfalls eine Beschreibung der Änderungen des gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkts.

▼B

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG

DATENKATEGORIEN

(gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10)

Aufschlüsselung nach Verkehrsträgern, Verkehrsmitteln und inbegriffenen Diensten, u. a.

Linienverkehr

Luftverkehr, Eisenbahnverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, konventioneller Bahnverkehr, Stadtbahnverkehr, Schwebebahn, Fernbus, Seeverkehr einschließlich Fährverkehr, Binnenschifffahrt, Untergrundbahn, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus.

Nachfrageorientierter Verkehr

Pendelbus, Pendelfähre, Ruffahrdienste (Dial-a-ride-Dienste), Taxi, gemeinsame Pkw-Nutzung (Car-Sharing), Fahrgemeinschaft (Car-Pooling), Mietwagen, Mitfahrdienst (Ride-Sharing), gemeinsame Nutzung von Fahrrädern (Bike-Sharing), Leihfahrrad, gemeinsame Nutzung von E-Rollern (E-Scooter-Sharing).

Individualverkehr

Pkw, Motorrad, Fahrrad, Roller, Zufußgehen.

1.   ARTEN DER STATISCHEN, HISTORISCHEN UND BEOBACHTETEN REISE- UND VERKEHRSDATEN

1.1.    Service-Level 1

a) 

Standortsuche (Ausgangs-/Zielort):

i) 

Adressen (Hausummer, Straßenname, Postleitzahl)

ii) 

Topografische Orte (Großstadt, Stadt, Stadtumland, Dorf, Verwaltungseinheit)

iii) 

Orte von Interesse (in Bezug auf Verkehrsinformationen) als mögliche Reiseziele

b) 

Routenpläne: Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen

c) 

Standortsuche (Zugangsknoten) — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:

i) 

Identifizierte Zugangsknoten

ii) 

Geometrie/Kartierung von Zugangsknoten

d) 

Routenberechnung — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:

i) 

Knotenpunkt mit Umsteigemöglichkeit

ii) 

Normale Umsteigedauer

iii) 

Netztopologie und Routen/Strecken (Topologie)

iv) 

Verkehrsbetreiber

v) 

Fahr- bzw. Flugpläne

vi) 

Planmäßiges Umsteigen zwischen garantierten Linienverkehrsdiensten

vii) 

Betriebszeiten

viii) 

Einrichtungen an Zugangsknoten (u. a. Informationen an der Ankunft-/Abfahrtstelle, Kundenservice/Info-Schalter, Fahrkartenschalter, Aufzüge/Treppen, Ein- und Ausgänge)

ix) 

Fahrzeuge einschließlich ihrer Zugänglichkeit (z. B. Niederflur, rollstuhlgerecht, kinderwagengerecht) und der Zugänglichkeit von Borddiensten (z. B. Toiletten)

x) 

Zugänglichkeit von Zugangsknoten und Umsteigewege (Vorhandensein von Aufzügen, Rolltreppen usw.)

xi) 

Verfügbarkeit von Hilfsdiensten (z. B. Hilfsdienste vor Ort)

e) 

Routenberechnung:

i) 

Straßennetz (einschließlich getrennter Fahrspuren für Bus/Taxi)

ii) 

Radwegenetz (Radwege, Radspuren, Bus- und Radspuren, gemeinsame Fahrbahn für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, gemeinsame Rad- und Fußwege)

iii) 

Fußwegenetz und Zugänglichkeitshilfen

1.2.    Service-Level 2

a) 

Standortsuche — für nachfrageorientierten Verkehr und Individualverkehr:

i) 

Standorte von Parkplätzen (auf und abseits der Straße), einschließlich barrierefreier Parkplätze für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

ii) 

„Park & Ride“-Standorte

iii) 

„Park & Drive“-Standorte (Mitfahrerparkplätze)

iv) 

Stellplätze für gemeinsam genutzte Fahrräder (Bike-Sharing-Stationen)

v) 

Stellplätze für gemeinsam genutzte Pkw (Car-Sharing-Stationen)

vi) 

Gesicherte Fahrradstellplätze (z. B. abschließbare Fahrradboxen)

vii) 

Abstellzonen für Roller

b) 

Informationsdienste:

i) 

Ort und Art des Fahrschein-/Ticketerwerbs für den Linienverkehr, einschließlich Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten

ii) 

Ort und Art der Entrichtung von Parkgebühren, einschließlich Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten

c) 

Hilfsinformationen — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:

i) 

Grunddaten zu normalen Standardtarifen:

— 
Tarifnetzdaten (Tarifzonen/Haltestellen und Preisstufen)
— 
Struktur der Standardtarife (Streckenverbindungen, einschließlich Tages-/Wochen-/Zonen-/Pauschaltarifen)
ii) 

Fahrzeuginformationen, einschließlich Reiseklassen, Bord-WLAN, Kapazität und Zugangsbedingungen für Fahrräder

1.3.    Service-Level 3

a) 

Anfrage zu Details der normalen Standardtarife und Sondertarife — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:

i) 

Kategorien von Verkehrsdienstnutzern (Nutzergruppen wie Erwachsene, Kinder, Senioren, Studierende, (ehemalige) Militärangehörige, Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Anspruchsvoraussetzungen und Reiseklassen)

ii) 

Normaltarifprodukte (Berechtigungen, z. B. Zonen-/Streckenfahrscheine, einschließlich Tages-/Wochen-/Einzel-/Rückfahrscheine, Anspruchsberechtigungen, grundlegende Nutzungsbedingungen wie Gültigkeitsdauer/Betreiber/Reisezeit/Umsteigen, Standardtarife für verschiedene Streckenverbindungen, einschließlich Tages-/Wochen-/Zonen-/Pauschaltarifen)

iii) 

Sondertarifprodukte (Angebote mit zusätzlichen Sonderbedingungen, u. a. Vorzugstarife, Gruppentarife, Saisontickets, Kombi-Produkte und Zusatzprodukte, z. B. Parken und Reisen, Mindestaufenthalt)

iv) 

Grundlegende Geschäftsbedingungen, u. a. in Bezug auf Rückerstattung, Ersatz, Umtausch, Übertragung

v) 

Grundlegende Buchungsbedingungen, u. a. in Bezug auf Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt

b) 

Informationsdienste — für nachfrageorientierten Verkehr: Formen der Buchung nachfrageorientierter Verkehrsangebote, einschließlich Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsmethoden

c) 

Routenpläne:

i) 

Ausführliche Angaben zum Radwegenetz (Qualität des Belags, Nebeneinanderfahren, gemeinsame Flächennutzung, auf/abseits der Straße, landschaftlich reizvolle Strecke, nur Fußgängerverkehr, Abbiege- oder Befahrungsbeschränkungen (z. B. entgegen dem Verkehrsfluss))

ii) 

Parameter zur Berechnung von Umweltfaktoren, z. B. Treibhausgasemissionen nach Fahrzeugtyp, pro Fahrgastkilometer oder zurückgelegter Gehstrecke

iii) 

Parameter zur Berechnung des Verbrauchs an konventionellen und alternativen Kraftstoffen

d) 

Routenberechnung: Voraussichtliche Reisedauer je nach Tageskategorie, Zeitfenster und Verkehrsträger bzw. Verkehrsträgerkombination

1.4.    Service-Level 4

a) 

Historische Reise- und Verkehrsdaten über Verspätungen — für Linienverkehr und nachfrageorientierten Verkehr

b) 

Beobachtete Daten zu Verspätungen und Durchgangszeiten — für Linienverkehr:

i) 

Länge und, wenn möglich, Grund von Verspätungen von mindestens 60 Minuten bei Schienenpersonenverkehrsdiensten (gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/782)

ii) 

Länge und, wenn möglich, Grund von Verspätungen von mindestens 90 Minuten bei Personenverkehrsdiensten im Seeverkehr und in der Binnenschifffahrt (gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010)

iii) 

Länge und, wenn möglich, Grund von Verspätungen von mindestens 120 Minuten bei Abfahrt von einem Busbahnhof bei Personenverkehrsdiensten im Kraftomnibusverkehr mit einer planmäßigen Wegstrecke von 250 km oder mehr (gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011)

iv) 

Länge und, wenn möglich, Grund von Flugverspätungen von mindestens 120 Minuten bei Abflug sowie von Flugverspätungen von mindestens 180 Minuten bei Landung (gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004)

c) 

Beobachtete Daten zu Ausfällen — für Linienverkehr:

i) 

Ausfälle bei Schienenpersonenverkehrsdiensten und, wenn möglich, deren Grund

ii) 

Ausfälle bei Personenverkehrsdiensten im Seeverkehr und in der Binnenschifffahrt und, wenn möglich, deren Grund

iii) 

Ausfälle bei Personenverkehrsdiensten im Kraftomnibusverkehr mit einer planmäßigen Wegstrecke von 250 km oder mehr und, wenn möglich, deren Grund

iv) 

Flugausfälle und, wenn möglich, deren Grund

d) 

Informationen über Parkgebühren

2.   ARTEN DER DYNAMISCHEN REISE- UND VERKEHRSDATEN

2.1.    Service-Level 1

Durchgangszeiten, Routenpläne und Hilfsinformationen:

i) 

Störungen, z. B. Netzsperrungen und/oder Umleitungen, und, wenn möglich, deren Grund

ii) 

Statusangaben in Echtzeit, z. B. geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeiten, Verspätungen, Ausfälle, Überwachung garantierter Anschlüsse

iii) 

Statusangaben für Zugangsknoten (u. a. dynamische Informationen an der Ankunft-/Abfahrtstelle, Aufzüge/Rolltreppen in Betrieb, geschlossene Zu-/Ausgänge) — für Linienverkehr

2.2.    Service-Level 2

a) 

Informationsdienste über Parkgebühren — für nachfrageorientierten Verkehr und Individualverkehr

b) 

Verfügbarkeitsprüfung und Standort — für nachfrageorientierten Verkehr und Individualverkehr, soweit relevant:

i) 

Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter Pkw (Car-Sharing), Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter Fahrräder (Bike-Sharing), Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter E-Roller (E-Scooter-Sharing) und Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter sonstiger Fahrzeuge

ii) 

Verfügbare Pkw-Parkplätze (auf und abseits der Straße)

2.3.    Service-Level 3

Informationen über die Auslastung — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant