02017R1926 — DE — 04.03.2024 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1926 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/490 DER KOMMISSION vom 29. November 2023 |
L |
1 |
13.2.2024 |
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Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1926 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2017
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
Darüber hinaus gelten in Bezug auf multimodale Reise- und Verkehrsinformationen folgende Begriffsbestimmungen:
„Multimodale Reiseinformationen“ bezeichnet aus statischen, historischen, beobachteten oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten oder einer Kombination dieser Daten gewonnene Informationen für Endnutzer, die mindestens zwei Verkehrsträger betreffen, einen Vergleich von Verkehrsträgern ermöglichen und über ein beliebiges Kommunikationsmittel bereitgestellt werden;
„Reiseinformationsdienst“ bezeichnet einen auf intelligenten Verkehrssystemen beruhenden Dienst, einschließlich digitaler Karten, der Datennutzern und Endnutzern Reise- und Verkehrsinformationen für mindestens einen Verkehrsträger bereitstellt;
„dynamische Reise- und Verkehrsdaten“ bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich häufig ändern, oder Daten über unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände, wie im Anhang aufgeführt;
„statische Reise- und Verkehrsdaten“ bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich nicht häufig ändern, oder Daten über planmäßige Änderungen, wie im Anhang aufgeführt;
„historische Reise- und Verkehrsdaten“ bezeichnet auf früheren Messungen beruhende Daten über Verkehrsmerkmale, die zur Berechnung der durchschnittlichen Verspätungen je nach Uhrzeit, Tag und Jahreszeit verwendet werden, einschließlich des Auslastungsgrads, der Durchschnittsgeschwindigkeit und der durchschnittlichen Reisezeit;
„beobachtete Daten“ bezeichnet betriebliche Reise- und Verkehrsdaten, z. B. über die Länge und den Grund von Verspätungen und Ausfällen, die sich aus dem Betrieb eines Verkehrsdienstes ergeben und während des Betriebs erhoben werden;
„Datennutzer“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Reiseinformationsdienstleister, einen Hersteller digitaler Karten, einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder einen Infrastrukturbetreiber, oder jeden anderen Rechtsträger, der im Anhang aufgeführte Daten zur Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen oder, sofern dies in den vom Dateninhaber festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, für andere Zwecke nutzt;
„Verkehrsbehörde“ bezeichnet eine Behörde, die innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement oder die Planung, Steuerung und Verwaltung eines bestimmten Verkehrsnetzes und/oder Verkehrsdienstes verantwortlich ist;
„Verkehrsbetreiber“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, der für die Aufrechterhaltung und Verwaltung von Verkehrsdiensten zuständig ist;
„Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten für Endnutzer;
„Dateninhaber“ bezeichnet eine juristische Person bzw. einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, die bzw. der nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten in ihrer bzw. seiner Verfügungsgewalt gewähren oder diese weitergeben darf;
„nachfrageorientiertes Verkehrsangebot“ bezeichnet einen Dienst, vor dessen Erbringung eine Interaktion zwischen dem Anbieter des nachfrageorientierten Verkehrsangebots und dem Endnutzer erforderlich ist;
„Endnutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Reiseinformationsdiensten hat;
„Metadaten“ bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern;
„Routenplanungsergebnis“ bezeichnet die aus einer Reiseanfrage eines Endnutzers resultierende Reiseroute in einem digitalen maschinenlesbaren Format einschließlich des/der verwendeten Übergangspunkte(s);
„Übergangspunkt“ bezeichnet den Bahnhof, Haltepunkt oder Ort, an dem zwei Routenplanungsergebnisse von Reiseinformationsdiensten verknüpft und zu einer Reise verbunden werden;
„Zugangspunkt“ bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden;
„Datenaktualisierung“ bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente;
„Suchdienst“ bezeichnet einen Dienst, der die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglicht;
„Zugänglichkeit von Daten“ bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;
„transeuropäisches Gesamtverkehrsnetz“ oder „TEN-V“ bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur und die Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
„Aktualität der Daten“ bezeichnet die Verfügbarkeit aktueller Daten, die den Datennutzern und Endnutzern mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bereitzustellen sind;
„Reiseinformationsdienstleister“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von mindestens einer Reise- und Verkehrsinformation für Datennutzer und Endnutzer, mit Ausnahme eines reinen Informationskonverters;
„Verknüpfung von Diensten“ bezeichnet die Verbindung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationssysteme über technische Schnittstellen, um Routenplanungsergebnisse oder andere Ergebnisse von Programmierschnittstellen (API) bereitzustellen, die auf statischen, historischen, beobachteten und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten beruhen;
„Zugangsknoten“ einen vorab festgelegten Ort, an dem Verkehrsdienstnutzer Linienverkehrsdienste oder nachfrageorientierte Verkehrsangebote in Anspruch nehmen oder die Inanspruchnahme beenden können.
Artikel 3
Nationale Zugangspunkte
Artikel 4
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten
Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:
für den Straßenverkehr das genormte Format gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962;
für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren:
NeTEx CEN/TS 16614 und Folgeversionen;
die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011;
die technischen Unterlagen, die unter der Verantwortung der IATA-Konferenz für Fluggastnormen veröffentlicht werden;
bei Nichtvorhandensein eines Referenzaustauschprotokolls das Transmodel EN 12896;
für Geodaten die Vorschriften des Artikels 7 der Richtlinie 2007/2/EG.
Die Dateninhaber stellen die statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2019;
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.2, ausgenommen Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i und iii, und Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2020;
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.3, ausgenommen Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2021;
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 1.1, 1.2 und 1.3, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr, für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2023;
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2024;
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.4 für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2025.
Artikel 5
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten
Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:
für den Straßenverkehr die Formate gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962;
für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren:
SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen;
die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011.
Die Dateninhaber stellen die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.1 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2025;
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.2 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2026;
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 2.1 und 2.2 für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2028.
Artikel 6
Datenaktualisierung
Artikel 7
Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten
Routenplanungsergebnisse umfassen
den Start- und Endpunkt der Reise des Anfragenden sowie Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit;
Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse;
den Übergangspunkt zwischen Reiseinformationsdiensten;
bei Störungen alternative Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse, soweit diese verfügbar sind.
Artikel 8
Bestimmungen für die Weiterverwendung von Reise- und Verkehrsdaten durch Dienstleister und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten
Artikel 9
Einhaltungsprüfung
Für die in Absatz 1 genannte Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Reiseinformationsdienstleistern die folgenden Unterlagen anfordern:
eine Beschreibung der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Reise- und Verkehrsdaten, Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten;
eine Beschreibung der verfügbaren Reiseinformationsdienste, gegebenenfalls einschließlich der Verknüpfungen mit anderen Diensten;
eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 8;
die Lizenzvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen mit Reiseinformationsdienstleistern.
Artikel 10
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU über Folgendes:
die Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit und des Austauschs der im Anhang aufgeführten Arten von Reise- und Verkehrsdaten;
den geografischen Geltungsbereich der im Anhang aufgeführten Daten, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt zugänglich sind, sowie die Qualität dieser Daten, einschließlich der Kriterien zur Ermittlung der Datenqualität und der Mittel zu ihrer Überwachung;
die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten;
die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 1;
gegebenenfalls eine Beschreibung der Änderungen des gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkts.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
DATENKATEGORIEN
(gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10)
Aufschlüsselung nach Verkehrsträgern, Verkehrsmitteln und inbegriffenen Diensten, u. a.
Linienverkehr
Luftverkehr, Eisenbahnverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, konventioneller Bahnverkehr, Stadtbahnverkehr, Schwebebahn, Fernbus, Seeverkehr einschließlich Fährverkehr, Binnenschifffahrt, Untergrundbahn, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus.
Nachfrageorientierter Verkehr
Pendelbus, Pendelfähre, Ruffahrdienste (Dial-a-ride-Dienste), Taxi, gemeinsame Pkw-Nutzung (Car-Sharing), Fahrgemeinschaft (Car-Pooling), Mietwagen, Mitfahrdienst (Ride-Sharing), gemeinsame Nutzung von Fahrrädern (Bike-Sharing), Leihfahrrad, gemeinsame Nutzung von E-Rollern (E-Scooter-Sharing).
Individualverkehr
Pkw, Motorrad, Fahrrad, Roller, Zufußgehen.
1. ARTEN DER STATISCHEN, HISTORISCHEN UND BEOBACHTETEN REISE- UND VERKEHRSDATEN
1.1. Service-Level 1
Standortsuche (Ausgangs-/Zielort):
Adressen (Hausummer, Straßenname, Postleitzahl)
Topografische Orte (Großstadt, Stadt, Stadtumland, Dorf, Verwaltungseinheit)
Orte von Interesse (in Bezug auf Verkehrsinformationen) als mögliche Reiseziele
Routenpläne: Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen
Standortsuche (Zugangsknoten) — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
Identifizierte Zugangsknoten
Geometrie/Kartierung von Zugangsknoten
Routenberechnung — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
Knotenpunkt mit Umsteigemöglichkeit
Normale Umsteigedauer
Netztopologie und Routen/Strecken (Topologie)
Verkehrsbetreiber
Fahr- bzw. Flugpläne
Planmäßiges Umsteigen zwischen garantierten Linienverkehrsdiensten
Betriebszeiten
Einrichtungen an Zugangsknoten (u. a. Informationen an der Ankunft-/Abfahrtstelle, Kundenservice/Info-Schalter, Fahrkartenschalter, Aufzüge/Treppen, Ein- und Ausgänge)
Fahrzeuge einschließlich ihrer Zugänglichkeit (z. B. Niederflur, rollstuhlgerecht, kinderwagengerecht) und der Zugänglichkeit von Borddiensten (z. B. Toiletten)
Zugänglichkeit von Zugangsknoten und Umsteigewege (Vorhandensein von Aufzügen, Rolltreppen usw.)
Verfügbarkeit von Hilfsdiensten (z. B. Hilfsdienste vor Ort)
Routenberechnung:
Straßennetz (einschließlich getrennter Fahrspuren für Bus/Taxi)
Radwegenetz (Radwege, Radspuren, Bus- und Radspuren, gemeinsame Fahrbahn für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, gemeinsame Rad- und Fußwege)
Fußwegenetz und Zugänglichkeitshilfen
1.2. Service-Level 2
Standortsuche — für nachfrageorientierten Verkehr und Individualverkehr:
Standorte von Parkplätzen (auf und abseits der Straße), einschließlich barrierefreier Parkplätze für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
„Park & Ride“-Standorte
„Park & Drive“-Standorte (Mitfahrerparkplätze)
Stellplätze für gemeinsam genutzte Fahrräder (Bike-Sharing-Stationen)
Stellplätze für gemeinsam genutzte Pkw (Car-Sharing-Stationen)
Gesicherte Fahrradstellplätze (z. B. abschließbare Fahrradboxen)
Abstellzonen für Roller
Informationsdienste:
Ort und Art des Fahrschein-/Ticketerwerbs für den Linienverkehr, einschließlich Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten
Ort und Art der Entrichtung von Parkgebühren, einschließlich Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten
Hilfsinformationen — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
Grunddaten zu normalen Standardtarifen:
Fahrzeuginformationen, einschließlich Reiseklassen, Bord-WLAN, Kapazität und Zugangsbedingungen für Fahrräder
1.3. Service-Level 3
Anfrage zu Details der normalen Standardtarife und Sondertarife — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
Kategorien von Verkehrsdienstnutzern (Nutzergruppen wie Erwachsene, Kinder, Senioren, Studierende, (ehemalige) Militärangehörige, Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Anspruchsvoraussetzungen und Reiseklassen)
Normaltarifprodukte (Berechtigungen, z. B. Zonen-/Streckenfahrscheine, einschließlich Tages-/Wochen-/Einzel-/Rückfahrscheine, Anspruchsberechtigungen, grundlegende Nutzungsbedingungen wie Gültigkeitsdauer/Betreiber/Reisezeit/Umsteigen, Standardtarife für verschiedene Streckenverbindungen, einschließlich Tages-/Wochen-/Zonen-/Pauschaltarifen)
Sondertarifprodukte (Angebote mit zusätzlichen Sonderbedingungen, u. a. Vorzugstarife, Gruppentarife, Saisontickets, Kombi-Produkte und Zusatzprodukte, z. B. Parken und Reisen, Mindestaufenthalt)
Grundlegende Geschäftsbedingungen, u. a. in Bezug auf Rückerstattung, Ersatz, Umtausch, Übertragung
Grundlegende Buchungsbedingungen, u. a. in Bezug auf Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
Informationsdienste — für nachfrageorientierten Verkehr: Formen der Buchung nachfrageorientierter Verkehrsangebote, einschließlich Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsmethoden
Routenpläne:
Ausführliche Angaben zum Radwegenetz (Qualität des Belags, Nebeneinanderfahren, gemeinsame Flächennutzung, auf/abseits der Straße, landschaftlich reizvolle Strecke, nur Fußgängerverkehr, Abbiege- oder Befahrungsbeschränkungen (z. B. entgegen dem Verkehrsfluss))
Parameter zur Berechnung von Umweltfaktoren, z. B. Treibhausgasemissionen nach Fahrzeugtyp, pro Fahrgastkilometer oder zurückgelegter Gehstrecke
Parameter zur Berechnung des Verbrauchs an konventionellen und alternativen Kraftstoffen
Routenberechnung: Voraussichtliche Reisedauer je nach Tageskategorie, Zeitfenster und Verkehrsträger bzw. Verkehrsträgerkombination
1.4. Service-Level 4
Historische Reise- und Verkehrsdaten über Verspätungen — für Linienverkehr und nachfrageorientierten Verkehr
Beobachtete Daten zu Verspätungen und Durchgangszeiten — für Linienverkehr:
Länge und, wenn möglich, Grund von Verspätungen von mindestens 60 Minuten bei Schienenpersonenverkehrsdiensten (gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/782)
Länge und, wenn möglich, Grund von Verspätungen von mindestens 90 Minuten bei Personenverkehrsdiensten im Seeverkehr und in der Binnenschifffahrt (gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010)
Länge und, wenn möglich, Grund von Verspätungen von mindestens 120 Minuten bei Abfahrt von einem Busbahnhof bei Personenverkehrsdiensten im Kraftomnibusverkehr mit einer planmäßigen Wegstrecke von 250 km oder mehr (gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011)
Länge und, wenn möglich, Grund von Flugverspätungen von mindestens 120 Minuten bei Abflug sowie von Flugverspätungen von mindestens 180 Minuten bei Landung (gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004)
Beobachtete Daten zu Ausfällen — für Linienverkehr:
Ausfälle bei Schienenpersonenverkehrsdiensten und, wenn möglich, deren Grund
Ausfälle bei Personenverkehrsdiensten im Seeverkehr und in der Binnenschifffahrt und, wenn möglich, deren Grund
Ausfälle bei Personenverkehrsdiensten im Kraftomnibusverkehr mit einer planmäßigen Wegstrecke von 250 km oder mehr und, wenn möglich, deren Grund
Flugausfälle und, wenn möglich, deren Grund
Informationen über Parkgebühren
2. ARTEN DER DYNAMISCHEN REISE- UND VERKEHRSDATEN
2.1. Service-Level 1
Durchgangszeiten, Routenpläne und Hilfsinformationen:
Störungen, z. B. Netzsperrungen und/oder Umleitungen, und, wenn möglich, deren Grund
Statusangaben in Echtzeit, z. B. geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeiten, Verspätungen, Ausfälle, Überwachung garantierter Anschlüsse
Statusangaben für Zugangsknoten (u. a. dynamische Informationen an der Ankunft-/Abfahrtstelle, Aufzüge/Rolltreppen in Betrieb, geschlossene Zu-/Ausgänge) — für Linienverkehr
2.2. Service-Level 2
Informationsdienste über Parkgebühren — für nachfrageorientierten Verkehr und Individualverkehr
Verfügbarkeitsprüfung und Standort — für nachfrageorientierten Verkehr und Individualverkehr, soweit relevant:
Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter Pkw (Car-Sharing), Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter Fahrräder (Bike-Sharing), Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter E-Roller (E-Scooter-Sharing) und Verfügbarkeit und Standorte gemeinsam genutzter sonstiger Fahrzeuge
Verfügbare Pkw-Parkplätze (auf und abseits der Straße)
2.3. Service-Level 3
Informationen über die Auslastung — für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant