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18.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/7 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1737 DES RATES
vom 17. Oktober 2019
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik zur Durchführung des Waffenembargos gemäß Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen. |
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(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. September 2019 die Resolution 2488 (2019) verabschiedet, mit der die auf das Waffenembargo anwendbaren Ausnahmen erweitert werden. |
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(3) |
In den Beschluss 2013/798/GASP sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohe Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen. |
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(4) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Artikel 1 gilt nicht für
(2) Die Mitgliedstaaten kündigen dem Ausschuss jeden Verkauf, jede Lieferung, jede Weitergabe oder Ausfuhr, die gemäß Absatz 1 Buchstaben d, f und g zulässig sind, mindestens 20 Tage im Voraus an. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Ankündigungen und alle Ausnahmeersuchen an den Ausschuss folgende Informationen enthalten:
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2f (1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist. (3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. (*1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ " |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).