31996D0514

96/514/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1996 zur Genehmigung einer Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 216 vom 27/08/1996 S. 0006 - 0010


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1996 zur Genehmigung einer Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/514/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 7. November 1995 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Maßnahmen es in den Haushaltsjahren 1996/97 zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt. Mit Schreiben vom 25. Januar 1996 hat das Vereinigte Königreich der Kommission auf Anfrage zusätzliche Informationen übermittelt.

Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission über folgende für das Haushaltsjahr 1996/97 mitgeteilte finanzielle Maßnahmen zu befinden:

- eine Zahlung von 37 Millionen Pfund Sterling für die außerordentlichen Sozialleistungen, die im Zuge des Umstrukturierungsprozesses erforderlich werden;

- eine Zahlung von 115 Millionen Pfund Sterling für Beiträge zu den Rentensystemen;

- eine Zahlung von 90 Millionen Pfund Sterling für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand bzw. (in einigen Fällen) Barauszahlungen an frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihre Familien - was im Grunde auf eine Wiedergenehmigung der ursprünglich mit den durch Entscheidung 90/634/EGKS der Kommission (2) genehmigten 2 000 Millionen Pfund Sterling abgedeckten Summe, die nach der Privatisierung von BCC entfallen war, hinausläuft;

- eine Zahlung von 35 Millionen Pfund Sterling als Ausgleich für betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden;

- eine Zahlung von 95 Millionen Pfund Sterling zur Behebung von bergbaubedingten Umweltschäden, die vor der Privatisierung verursacht wurden;

- eine Zahlung von 6 Millionen Pfund Sterling zur Deckung der Kosten der verbleibenden Aktivitäten nach der Auflösung der BCC.

Die beabsichtigten finanziellen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus fallen unter Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission ist daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung verpflichtet, zu befinden, ob die Maßnahmen den Zielen und den Kriterien der Entscheidung entsprechen und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

II

Mit der Entscheidung 94/574/EGKS (3) hat die Kommission den Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, den das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 30. März 1994 vorgelegt hatte, genehmigt und damit bestätigt, daß er mit den in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten allgemeinen Zielen und den spezifischen Kriterien und Zielen vereinbar ist.

Das vorrangige Ziel des Plans besteht darin, den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs am Weltmarkt voll wettbewerbsfähig zu machen und die British Coal Corporation zu privatisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, mußte die Branche den Strukturwandel beschleunigen und eine große Zahl von Produktionsbetrieben stillegen.

Am 5. Juli 1994 erhielt das Steinkohlenbergbaugesetz 1994 (Coal Industry Act) die königliche Zustimmung. Das Gesetz legt neue rechtliche Rahmenbedingungen für den britischen Steinkohlenbergbau fest und ermöglicht eine völlige Privatisierung. Außerdem sieht es die Schaffung einer staatlichen Behörde mit der Bezeichnung "Coal Authority" vor, der Rechte über die unverritzte Kohle und Steinkohlenbergwerke im Vereinigten Königreich, die bisher zur British Coal Corporation gehörten, übertragen werden.

Am 14. April 1994 bot das Vereinigte Königreich eine Anzahl Nachfolgeunternehmen zum Verkauf an, denen alle Bergbauoperationen der früheren British Coal Corporation sowie diejenigen einer Anzahl Grubenbetriebe, die seinerzeit eingemottet worden waren, übertragen werden sollten. Der Verkauf der Nachfolgeunternehmen, denen die Bergbauoperationen übertragen wurden, an die drei privatwirtschaftlichen Firmen (Mining (Scotland) Limited, RJB Mining plc und Celtic Energy Limited) war am 31. Dezember 1994 abgeschlossen. Außerdem wurden zwei eingemottete Bergwerke verkauft - das eine am 22. Dezember 1994 an Goitre Tower Anthracite Limited, das andere am 24. April 1995 an Coal Investments plc.

Der britische Steinkohlenbergbau liegt heute ausschließlich in privater Hand und hat für Zeiten nach dem 31. März 1995 keine Beihilfen gemäß Artikel 3, 4, 6 und 7 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten.

Die Beihilfe zur Deckung verbleibender Belastungen (Altlasten) (Artikel 5 der Entscheidung), von denen diese Mitteilung handelt, wird nur an frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation direkt oder an den Kohlepensionsfonds bzw. an die Körperschaften des öffentlichen Sektors, besonders an die Coal Authority und an British Coal Corporation und ausschließlich zur Deckung ererbter Belastungen aus der Zeit vor der Privatisierung gezahlt.

III

Die Beihilfe zur Deckung von außerordentlichen Sozialleistungen infolge der Umstrukturierung und der Stillegung von Bergwerken der British Coal Corporation dient dazu, der Pflicht der Regierung und der Corporation nachzukommen, Bergarbeitern, die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich entlassen oder in andere Bergwerke transferiert wurden, eine Entschädigung zu zahlen. Zur Deckung dieser Kosten beabsichtigt die britische Regierung im Haushaltsjahr 1996/97 37 Millionen Pfund Sterling aufzuwenden. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung genannte Art der Beihilfe, nämlich für Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, für andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, sowie für die Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn der gezahlte Betrag die Kosten nicht übersteigt.

IV

Die Beihilfe zu Rentenbeiträgen für Bergarbeiter der British Coal Corporation ist für Rentenzahlungen an rund 600 000 Mitglieder für ihre Beschäftigung bei der Corporation bestimmt. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden (Altlasten). Die Zuständigkeit von Renten von früheren Beschäftigten der British Coal Corporation, die nach der Privatisierung für die Nachfolgefirmen weiterbeschäftigt blieben und für Zeiten nach der Privatisierung Ansprüche erworben haben, wurde von neuen, branchenweit organisierten Rentensystemen übernommen, die ausschließlich von den neuen Firmen unterhalten werden.

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung genannte Art der Beihilfe, nämlich für Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, und für die Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn der gezahlte Betrag die Kosten nicht übersteigt.

V

Mit der Beihilfe für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand oder in einigen Fällen die Leistung von Barzahlungen an Bergarbeiter der British Coal Corporation oder ihre Familien werden die Verpflichtungen der British Coal Corporation aus den mit den Bergbaugewerkschaften getroffenen Vereinbarungen erfuellt. Mit der Privatisierung haben die Nachfolgeunternehmen die Verpflichtungen zur Lieferung von Deputatkohle an die von ihnen übernommenen Bergleute übernommen. Um dieser Pflicht, die ehemaligen Bergarbeiter der British Coal Corporation, die vor der Privatisierung den Bergbau verlassen haben, und ihre Familien mit Deputatkohle zu versorgen, nachzukommen, gedenkt die britische Regierung im Haushaltsjahr 1996/97 90 Millionen Pfund Sterling zu zahlen. Diese Beihilfe war ursprünglich in der durch die Entscheidung 90/634/EGKS genehmigten Summe von 2 000 Millionen Pfund Sterling enthalten. Diese der BCC gegenüber erteilte Genehmigung wurde anläßlich der Privatisierung an die Regierung zurücktransferiert und fiel folglich weg, weshalb es notwendig wurde, die verschiedenen Beträge für die Haushaltsjahre nach der Privatisierung neu zu genehmigen.

Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Verpflichtung begründet, im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Bergbaus im Vereinigten Königreich pensionierte oder entlassene Bergarbeiter sowie ihre Familien mit kostenloser Deputatkohle zu versorgen, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung genannte Art der Beihilfe, nämlich für Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn der gezahlte Betrag die Kosten nicht übersteigt.

VI

Die Beihilfe zur Entschädigung von ehemaligen Bergarbeitern der British Coal Corporation ist zur Deckung von Entschädigungszahlungen für Gehörschäden, Verletzungen durch Betriebsunfälle und Gesundheitsschäden, die bei der Beschäftigung in der Corporation vor der Privatisierung aufgetreten sind, bestimmt. Für Betriebsunfälle nach der Privatisierung haften in vollem Umfang die Nachfolgeunternehmen. Zur Entschädigung von Bergarbeitern der British Coal Corporation für Gesundheitsschädigungen aus der Zeit vor der Privatisierung des Unternehmens gedenkt das Vereinigte Königreich im Haushaltsjahr 1996/97 eine Beihilfe von 35 Millionen Pfund Sterling zu zahlen.

Da die Empfänger dieser finanziellen Maßnahmen Arbeitnehmer sind, die ihren Arbeitsplatz verloren haben bzw. in den Ruhestand getreten sind oder in die privaten Unternehmen übergewechselt sind, dient diese Beihilfe zur Deckung von Kosten, die auf die Modernisierung, Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zurückzuführen sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen.

Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist diese ausdrücklich im Anhang der Entscheidung genannte Art der Beihilfe, nämlich für die verbleibenden Belastungen aus der Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn der gezahlte Betrag die Kosten nicht übersteigt.

VII

Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich der Coal Authority bzw. auf vorläufiger Basis an den verbleibenden Teil der British Coal Corporation zu gewähren beabsichtigt, sind zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Umweltschäden bestimmt, die durch Produktionsaktivitäten unter Tage vor der Privatisierung der British Coal Corporation verursacht wurden. Ein Teil dieser Verbindlichkeiten betrifft den Schaden an der Erdoberfläche aufgrund von Bodensenkungen. Die sonstigen Verbindlichkeiten betreffen die Sanierung stillgelegter Bergwerke und Kohlenhalden, die Grubengasentlüftung und das Abpumpen von Wasser aus alten Gruben. Die Nachfolgeunternehmen der British Coal Corporation sind für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abbau der ihnen übergebenen Kohlenvorkommen oder Bergwerke zuständig, wie in den Betriebsgenehmigungen der Nachfolgeunternehmen festgelegt.

Die britische Regierung gedenkt zur Deckung der Kosten, die auf Bergbautätigkeiten vor der Privatisierung zurückzuführen sind, 95 Millionen Pfund Sterling im Haushaltsjahr 1996/97 zu zahlen.

Diese Beihilfe ist zur Deckung der Kosten der Modernisierung, Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus bestimmt, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese ausdrücklich im Anhang zu der Entscheidung genannte Art der Beihilfe, nämlich für durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, für Bergschäden, sofern sie auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind, und verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung dienen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn der gezahlte Betrag die Kosten nicht übersteigt.

VIII

Die Beihilfe zur Deckung von Kosten der verbleibenden Aktivitäten der British Coal Corporation zwischen der Privatisierung und der Auflösung der Corporation ist durch die Pflicht der Corporation begründet, bestimmte verbleibende Aktivitäten, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen, wahrzunehmen, z. B. die Verwaltung und Abwicklung der restlichen Vermögenswerte der British Coal Corporation und die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zeitraum bis Dezember 1997, die Privatisierung der verbliebenen Zweigniederlassungen, insbesondere die Deckung der Steuern auf die Einkünfte aus dem Verkauf dieser Zweigniederlassungen, die Verpflichtungen zur Vollendung laufender Forschungsprogramme, Pflichten der British Coal Corporation aufgrund gerichtlicher Prozesse, die gegen sie angestrengt wurden (ohne die Verfahren, bei denen es um Entschädigung für Betriebsunfälle oder Gesundheitsschäden geht) und schließlich Deckung der Kosten, die der Coal Authority aus den Tätigkeiten erwachsen, die zur Sicherung des Zugangs zu den verbleibenden Kohlereserven nach Stillegung der Förderung erforderlich sind.

Zur Deckung der Kosten dieser verbleibenden Aktivitäten beabsichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs 6 Millionen Pfund Sterling im Haushaltsjahr 1996/97 zu zahlen.

Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese ausdrücklich im Anhang der Entscheidung genannte Art der Beihilfe, nämlich für verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie für durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherungsarbeiten unter Tage nach Einstellung der Förderung, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn der gezahlte Betrag die Kosten nicht übersteigt.

IX

Was die neuen rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich aufgrund des Steinkohlenbergbaugesetzes 1994 anlangt, wird die Regierung des Vereinigten Königreichs dafür sorgen, daß die Beihilfen, die aufgrund dieser Entscheidung gewährt werden können, keine Diskriminierung zwischen Förderunternehmen, Abnehmern oder Verbrauchern auf dem Steinkohlenmarkt der Gemeinschaft bewirken.

In Anbetracht der vorausgegangenen Ausführungen und auf Grundlage der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen sind die geplanten Beihilfen und Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, dem Steinkohlenbergbau im Haushaltsjahr 1996/97 Beihilfen in Höhe von insgesamt 378 Millionen Pfund Sterling wie folgt zu gewähren:

- eine Zahlung von 37 Millionen Pfund Sterling an British Coal Corporation oder ihre Nachfolgebehörde für außerordentliche Sozialleistungen zugunsten von Arbeitnehmern, die infolge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des britischen Steinkohlenbergbaus ihren Arbeitsplatz verlieren;

- eine Zahlung von 115 Millionen Pfund Sterling für Beiträge zu den Rentensystemen zugunsten ehemaliger Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihrer Familien;

- eine Zahlung von 90 Millionen Pfund Sterling für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand bzw. in einigen Fällen Barvergütungen an ehemalige Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihre Familien;

- eine Zahlung von 35 Millionen Pfund Sterling zugunsten ehemaliger Bergarbeiter der British Coal Corporation und ihrer Familien als Ausgleich für betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden;

- eine Zahlung von 95 Millionen Pfund Sterling zur Behebung von bergbaubedingten Umweltschäden, die vor der Privatisierung verursacht wurden;

- eine Zahlung von 6 Millionen Pfund Sterling zur Deckung der Kosten der verbleibenden Aktivitäten nach der Auflösung der British Coal Corporation.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission bis spätestens 30. September 1997 die Höhe der im Haushaltsjahr 1996/97 an die in Artikel 1 genannten Empfänger geleisteten Zahlungen mit und berichtet der Kommission über etwaige Änderungen gegenüber den ursprünglich notifizierten Beträgen.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, daß es im Falle etwa überschätzter Ausgaben oder gestrichener Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten Rückzahlung erhält.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. März 1996

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 220 vom 25. 8. 1994, S. 12.