2002D0681 — DE — 08.07.2002 — 000.001
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Berichtigung, ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 27 (681/02) |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2002
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2489)
( ►C1 2002/681/EGKS ◄ )
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses,
nach einstimmiger Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. November 2001 hat die Kommission mit der Regierung der Republik Kasachstan ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, ausgehandelt. |
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(2) |
In dem Abkommen werden Höchstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Abkommen mit der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ( 1 ) ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu unterzeichnen.
( 1 ) Siehe Seite 20 dieses Amtsblattes.