6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/829 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2018

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die verbindlichen UNECE-Regelungen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (2) werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der klargestellt wird, dass die Hersteller spätere Ergänzungen der einschlägigen Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden dürfen, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(2)

In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen bestimmte redaktionelle Fehler in der Liste der UNECE-Regelungen berichtigt werden.

(3)

Für eine reibungslose Umsetzung durch die nationalen Behörden sind redaktionelle Verbesserungen in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und genaue Verweise auf die Fahrzeugklassen, für die dieser Anhang gilt, erforderlich.

(4)

Die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Lenkanlagen müssen im Einklang mit der Norm ISO 10998:2008 und den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 79, die in der Liste in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgeführt ist, an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(5)

Moderne land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind elektromagnetischen Signalen von einer Frequenz bis zu 2 000 MHz ausgesetzt. Daher sollten die entsprechenden Frequenzbereiche für die Prüfung in den Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen und der Anhang an die UNECE-Regelung Nr. 10 angepasst werden, die solche Prüfanforderungen enthält und als Alternative zu den in Anhang XV festgelegten Anforderungen gilt.

(6)

Moderne Landwirtschaftstechniken erfordern den Einsatz von größeren Reifen, durch die die Bodenverdichtung vermieden wird, sowie den Einsatz größerer Werkzeuge. Daher müssen die in Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Abmessungen und Anhängelasten in Bezug auf die Fahrzeugbreite an die in einigen Mitgliedstaaten bereits zulässigen Abmessungen und Anhängelasten angepasst werden.

(7)

Infolge der Anpassung der Anforderungen für die Abmessungen müssen einige der Anforderungen in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208, nämlich Anhang VII (Sichtfeld und Scheibenwischer), Anhang XII (Beleuchtungseinrichtung), Anhang XIV (Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile), Anhang XXVI (hinterer Unterfahrschutz), Anhang XXVII (seitliche Schutzvorrichtungen) und Anhang XXVIII (Ladepritschen), angepasst werden, da die Bestimmungen in diesen Anhängen unmittelbar von der zulässigen Fahrzeugbreite abhängen.

(8)

Es wird davon ausgegangen, dass Unfälle mit Todesfolge erheblich reduziert werden können, indem die Sichtbarkeit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge verbessert wird, und zwar durch Änderung der Anforderungen für angemessene verbesserte Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208.

(9)

Damit die in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, muss eine bestimmte mathematische Formel für diese Prüfungen aktualisiert werden.

(10)

Um die Sicherheit im Straßenverkehr im Hinblick auf Anhänger und auswechselbare gezogene Geräte, für die die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gilt, zu gewährleisten, sollten die Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 angepasst werden, um die Verwendung von mechanischen Dreipunkt-Verbindungseinrichtungen zu ermöglichen, und es sollten verbesserte Spezifikationen für mechanische Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen eingeführt werden, mit denen andere Fahrzeuge gezogen werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Verordnung eine Reihe von Berichtigungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 enthält, sollte sie unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IV wird der folgende Artikel 40 a eingefügt:

„Artikel 40 a

Übergangsbestimmungen

1)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission (*1) geänderten Fassung erteilen die nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung.

2)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission geänderten Fassung gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 auch das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8).“;"

2.

Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).


ANHANG I

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:

1.

Nach der Tabelle in Anhang I wird der folgende Hinweis hinzugefügt:

„Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“

2.

In Anhang V erhält Nummer 3.1.2 Satz 1 folgende Fassung:

„Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, bei intakten Lenkanlagen 25 daN nicht überschreiten.“

3.

In Anhang VII wird unter Nummer 2 der folgende Satz hinzugefügt:

„Die in ISO 5721-2:2014 festgelegten Prüfungen und ihre Akzeptanzkriterien gelten auch für Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,55 m.“

4.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6.15.1 erhält folgende Fassung:

„6.15.1.

Vorhandensein: Vorgeschrieben bei allen Fahrzeugen, die länger als 4,6 m sind. Fakultativ bei allen anderen Fahrzeugen.“;

b)

Nummer 6.15.6 erhält folgende Fassung:

„6.15.6.

Ausrichtung: Nach der Seite. Wenn sich die Ausrichtung nicht ändert, kann der Strahler rotieren.“;

c)

Nummer 6.18.1 erhält folgende Fassung:

„6.18.1.

Vorhandensein: Vorgeschrieben bei Zugmaschinen, die länger als 4,6 m sind. Vorgeschrieben bei Anhängern der Kategorien R3 und R4, die länger als 4,6 m sind. Fakultativ bei allen anderen Fahrzeugen.“;

d)

in Nummer 6.18.4.3 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind, und bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus genügt es jedoch, wenn im ersten oder im letzten Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist. Bei Zugmaschinen genügt es auch, wenn im mittleren Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist.“;

e)

in Nummer 6.18.4.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Seitenmarkierungsleuchte kann ebenso wie der seitliche Rückstrahler Teil der Lichtaustrittsfläche sein.“;

f)

Nummer 6.26.1 erhält folgende Fassung:

„6.26.1.

Vorhandensein:

 

Vorgeschrieben bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 2,55 m.

 

Fakultativ bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von bis zu 2,55 m.“.

5.

In Anhang XIV erhält Nummer 2.1 folgende Fassung:

„2.1.

Dieser Anhang gilt für folgende Teile der Außenfläche bei beladenem Fahrzeug mit nicht für den Bodenschutz bestimmten Reifen des größten Durchmessers oder mit einem nicht für den Bodenschutz bestimmten Gleiskettensatz der größten Höhenabmessung, für die es genehmigt ist, wenn alle Türen, Fenster, Klappen usw. geschlossen sind:“.

6.

Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)

in Teil 2, Nummer 3.4.2.1 wird die Zahl „1 000“ an beiden Stellen durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

b)

Teil 5 wird wie folgt geändert:

i)

in Nummer 1.2 werden die letzten drei Sätze gestrichen;

ii)

in Nummer 5.1.3 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

iii)

in Nummer 6.1 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

iv)

Nummer 6.1.1 erhält folgende Fassung:

„6.1.1.

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Teils durch das Fahrzeug wird das Fahrzeug bei maximal 14 Festfrequenzen in diesem Bereich geprüft, zum Beispiel: 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900 und von 1 000 bis 2 000 MHz, gemäß der in ISO 11451-1, 3rd ed., 2005 and Amd 1:2008 festgelegten Steigerung.“;

v)

in Nummer 7.1.2 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

vi)

in Nummer 7.4 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Das Fahrzeug wird einem elektromagnetischen Feld im Frequenzbereich von 20 bis 2 000 MHz in vertikaler Polarisierung ausgesetzt.“;

vii)

Nummer 7.4.2 erhält folgende Fassung:

„7.4.2.   Gestalt des Prüfsignals

Die Prüfsignalmodulation ist:

a)

Amplitudenmodulation (AM) mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % (m = 0,8 ± 0,04) im Frequenzbereich von 20 bis 1 000 MHz (wie in Schaubild 3 dieses Teils festgelegt) und

b)

Pulsmodulation (PM) mit Ton = 577 μs und Dauer = 4 600 μs, im Frequenzbereich von 1 000 bis 2 000 MHz, wie in ISO 11451-1, 3rd ed., 2005 and Amd1:2008 festgelegt.“;

viii)

die folgende Nummer 7.4.4 wird eingefügt:

„7.4.4.   Expositionsdauer

Die Expositionszeit für jede Testfrequenz muss ausreichend sein, damit das Prüffahrzeug unter normalen Bedingungen reagieren kann. Auf jeden Fall darf die Expositionszeit nicht weniger als 2 Sekunden betragen.“.

7.

Anhang XXI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.

Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse T oder C betragen:

2.1.1.

Länge: 12 m

2.1.2.

Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden);

Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf die Montage der Reifen, der Gummiketten oder Doppelreifenkonfigurationen für den Bodenschutz, einschließlich Spritzschutzsystemen, zurückzuführen ist, sofern die Breite der dauerhaften Fahrzeugstruktur höchstens 2,55 m beträgt und das Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls mit mindestens einem Reifensatz oder Gummiketten ausgestattet ist, durch den/die sich das Fahrzeug nicht auf mehr als 2,55 m verbreitern darf.

2.1.3.

Höhe: 4 m.“;

b)

die folgenden Nummern 2.3, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 werden eingefügt:

„2.3.

Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse R betragen:

2.3.1.

Länge: 12 m

2.3.2.

Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden).

Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

a)

der Einsatz von Reifenkonfigurationen für den Bodenschutz, sofern das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifensatz ausgestattet sein kann, ohne dass es sich dadurch auf mehr als 2,55 m verbreitert. Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein. Kann das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifenset ausgestattet sein, ohne dass seine Breite dadurch 2,55 m überschreitet, darf das Fahrzeug durch die Anbringung von Spritzschutzsystemen nicht breiter werden als 2,55 m.

b)

das Vorhandensein von Werkzeugen, die für die Funktionsweise des Fahrzeugs erforderlich sind, gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein.

2.3.3.

Höhe: 4 m.

(*1)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).“."

8.

In Anhang XXVI erhält Nummer 2.4.2 folgende Fassung:

„2.4.2.

die Breite der Einrichtung darf in keinem Punkt die Breite der Hinterachse, gemessen in den äußersten Punkten der Räder, mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche, überschreiten und diese auf jeder Seite nicht um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich. Die Breite der Einrichtung darf keinesfalls 2,55 m überschreiten.“.

9.

In Anhang XXVII erhält Satz 1 in Nummer 2.1 folgende Fassung:

„Die Breite des Fahrzeugs mit der Einrichtung darf die größte Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten. Der Hauptteil seiner Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen.“

10.

In Anhang XXVIII Nummer 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die Breite darf die größte Gesamtbreite der Zugmaschine ohne Ausrüstung bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten.“.

11.

In Anhang XXXIV wird folgende Nummer eingefügt:

„2.9.

Zieht ein Anhängefahrzeug ein anderes Anhängefahrzeug, muss die mechanische Verbindungseinrichtung des ersten den Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen für Zugmaschinen entsprechen.“

(*1)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).“.“


ANHANG II

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt berichtigt:

1.

Anhang I wird wie folgt berichtigt:

a)

die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 5 wird gestrichen;

b)

die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 21 wird gestrichen;

c)

die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 75 wird gestrichen;

2.

Anhang IV wird wie folgt berichtigt:

a)

Nummern 1.1, 1.2 und 2 werden gestrichen;

b)

Die folgenden Nummern 2, 3 und 4 werden angefügt:

„2.

Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis höchstens 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.

3.

Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß den Anforderungen in Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.

4.

Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.

Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange ist in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen.“

3.

Anhang XII wird wie folgt berichtigt:

a)

in Nummer 6.15.5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Höhe über dem Boden der Leuchte kleiner als 750 mm ist.“;

b)

Die Überschrift von Anlage 3 erhält folgende Fassung:

„Abmessungen, Mindestgröße der rückstrahlenden Fläche, Farbe und photometrische Mindestanforderungen sowie Identifizierung und Kennzeichnung von Signaltafeln und Signalfolien für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,55 m“.

4.

Anhang XXXIV wird wie folgt berichtigt:

a)

in Nummer 3.4.1 erhält die Formel zur Berechnung von h2 folgende Fassung:

„h2 ≤ (((mla – 0,2 × mt) × 1 – (S × c))/(0,6 × (mlt – 0,2 × mt + S)))“;

b)

Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gezogene auswechselbare Geräte der Klasse R1a oder R2a, die hauptsächlich zur Bearbeitung von Materialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen sind;“.