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6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/829 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die verbindlichen UNECE-Regelungen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (2) werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der klargestellt wird, dass die Hersteller spätere Ergänzungen der einschlägigen Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden dürfen, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
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(2) |
In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen bestimmte redaktionelle Fehler in der Liste der UNECE-Regelungen berichtigt werden. |
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(3) |
Für eine reibungslose Umsetzung durch die nationalen Behörden sind redaktionelle Verbesserungen in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und genaue Verweise auf die Fahrzeugklassen, für die dieser Anhang gilt, erforderlich. |
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(4) |
Die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Lenkanlagen müssen im Einklang mit der Norm ISO 10998:2008 und den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 79, die in der Liste in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgeführt ist, an den technischen Fortschritt angepasst werden. |
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(5) |
Moderne land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind elektromagnetischen Signalen von einer Frequenz bis zu 2 000 MHz ausgesetzt. Daher sollten die entsprechenden Frequenzbereiche für die Prüfung in den Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen und der Anhang an die UNECE-Regelung Nr. 10 angepasst werden, die solche Prüfanforderungen enthält und als Alternative zu den in Anhang XV festgelegten Anforderungen gilt. |
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(6) |
Moderne Landwirtschaftstechniken erfordern den Einsatz von größeren Reifen, durch die die Bodenverdichtung vermieden wird, sowie den Einsatz größerer Werkzeuge. Daher müssen die in Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Abmessungen und Anhängelasten in Bezug auf die Fahrzeugbreite an die in einigen Mitgliedstaaten bereits zulässigen Abmessungen und Anhängelasten angepasst werden. |
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(7) |
Infolge der Anpassung der Anforderungen für die Abmessungen müssen einige der Anforderungen in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208, nämlich Anhang VII (Sichtfeld und Scheibenwischer), Anhang XII (Beleuchtungseinrichtung), Anhang XIV (Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile), Anhang XXVI (hinterer Unterfahrschutz), Anhang XXVII (seitliche Schutzvorrichtungen) und Anhang XXVIII (Ladepritschen), angepasst werden, da die Bestimmungen in diesen Anhängen unmittelbar von der zulässigen Fahrzeugbreite abhängen. |
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(8) |
Es wird davon ausgegangen, dass Unfälle mit Todesfolge erheblich reduziert werden können, indem die Sichtbarkeit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge verbessert wird, und zwar durch Änderung der Anforderungen für angemessene verbesserte Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208. |
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(9) |
Damit die in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, muss eine bestimmte mathematische Formel für diese Prüfungen aktualisiert werden. |
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(10) |
Um die Sicherheit im Straßenverkehr im Hinblick auf Anhänger und auswechselbare gezogene Geräte, für die die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gilt, zu gewährleisten, sollten die Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 angepasst werden, um die Verwendung von mechanischen Dreipunkt-Verbindungseinrichtungen zu ermöglichen, und es sollten verbesserte Spezifikationen für mechanische Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen eingeführt werden, mit denen andere Fahrzeuge gezogen werden. |
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(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
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(12) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Verordnung eine Reihe von Berichtigungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 enthält, sollte sie unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel IV wird der folgende Artikel 40 a eingefügt: „Artikel 40 a Übergangsbestimmungen 1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission (*1) geänderten Fassung erteilen die nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung. 2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission geänderten Fassung gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 auch das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8).“;" |
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2. |
Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).
ANHANG I
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:
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1. |
Nach der Tabelle in Anhang I wird der folgende Hinweis hinzugefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“ |
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2. |
In Anhang V erhält Nummer 3.1.2 Satz 1 folgende Fassung: „Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, bei intakten Lenkanlagen 25 daN nicht überschreiten.“ |
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3. |
In Anhang VII wird unter Nummer 2 der folgende Satz hinzugefügt: „Die in ISO 5721-2:2014 festgelegten Prüfungen und ihre Akzeptanzkriterien gelten auch für Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,55 m.“ |
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4. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
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5. |
In Anhang XIV erhält Nummer 2.1 folgende Fassung:
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6. |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang XXI wird wie folgt geändert:
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8. |
In Anhang XXVI erhält Nummer 2.4.2 folgende Fassung:
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9. |
In Anhang XXVII erhält Satz 1 in Nummer 2.1 folgende Fassung: „Die Breite des Fahrzeugs mit der Einrichtung darf die größte Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten. Der Hauptteil seiner Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen.“ |
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10. |
In Anhang XXVIII Nummer 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
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11. |
In Anhang XXXIV wird folgende Nummer eingefügt:
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(*1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).“.“
ANHANG II
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt berichtigt:
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1. |
Anhang I wird wie folgt berichtigt:
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2. |
Anhang IV wird wie folgt berichtigt:
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3. |
Anhang XII wird wie folgt berichtigt:
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4. |
Anhang XXXIV wird wie folgt berichtigt:
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