2004D0459 — DE — 21.09.2005 — 001.002


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

mit Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Einrichtungen des Milchsektors in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1711)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/459/EG)

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(ABl. L 156, 30.4.2004, p.74)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. September 2005

  L 245

21

21.9.2005


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 55  (459/2004)




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▼C1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

mit Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Einrichtungen des Milchsektors in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1711)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/459/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ( 2 ), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Ungarn ist es für 21 Milch verarbeitende Betriebe mit Schwierigkeiten verbunden, die einschlägigen strukturellen Anforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ( 3 ) am 1. Mai 2004 zu erfüllen.

(2)

Dementsprechend benötigen diese 21 Betriebe Zeit, um ihren Modernisierungsprozess abzuschließen, damit sie anschließend mit den einschlägigen strukturellen Anforderungen gemäß der Richtlinie 92/46/EWG in vollem Einklang stehen.

(3)

Die 21 Betriebe, die sich derzeit in einem fortgeschrittenen Stadium der Modernisierung befinden, haben zuverlässige Nachweise darüber erbracht, dass sie über die notwendigen Mittel verfügen, um die noch verbleibenden Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beseitigen; die Ungarische Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelkontrolle hat hinsichtlich des Abschlusses des Modernisierungsprozesses eine positive Stellungnahme abgegeben.

(4)

Ausführliche Angaben zu den Mängeln der einzelnen ungarischen Betriebe liegen vor.

(5)

Um den Übergang von der in Ungarn bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, sollte dem Antrag Ungarns stattgegeben werden, eine Übergangsfrist für jene 21 Betriebe im Rahmen einer außerordentlichen Übergangsmaßnahme zu genehmigen.

(6)

Wegen des außergewöhnlichen Charakters dieser während der Beitrittsverhandlungen nicht vorgesehenen Übergangsregelung sollten nach Annahme der vorliegenden Entscheidung keine weiteren Anträge Ungarns auf Übergangsmaßnahmen, die die an Milch und Milcherzeugnisse produzierende Betriebe gestellten strukturellen Anforderungen betreffen, genehmigt werden.

(7)

In Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums der Modernisierung und des außergewöhnlichen Charakters der Übergangsmaßnahme ist die Übergangsfrist auf höchstens 12 Monate zu beschränken; eine anschließende Verlängerung ist auszuschließen.

(8)

Die Betriebe, für die die mit dieser Entscheidung festgelegten Übergangsmaßnahmen gelten, sollten denselben Bestimmungen unterliegen wie die Erzeugnisse derjenigen Betriebe, denen nach dem Verfahren der einschlägigen Anhänge der Beitrittsakte eine Übergangsfrist zur Erfüllung der strukturellen Anforderungen eingeräumt wurde.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die strukturellen Anforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 92/46/EWG gelten bis zu dem für die einzelnen Betriebe festgelegten Datum nicht für die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgelisteten Betriebe in Ungarn, wobei die in Absatz 2 festgelegten Auflagen einzuhalten sind.

(2)  Für die Erzeugnisse der Betriebe gemäß Absatz 1 gelten die folgenden Bestimmungen:

— Solange für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Betriebe die Regelung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Erzeugnisse dieser Betriebe ungeachtet des Datums der Vermarktung nur auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht oder zur Weiterverarbeitung im selben Betrieb verwendet werden;

— die Erzeugnisse sind mit einem Genusstauglichkeitszeichen zu versehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG



Milch verarbeitende Betriebe, die sich im Übergang befinden

 

Veterinärkontrollnummer

Name und Anschrift des Betriebs

Sektor: Milch

Tätigkeitsbereich der Betriebe

Milch und Milcherzeugnisse

Ende der Übergangsfrist

1.

02502

Cosinus Gamma Kft. Sajtüzem, Kunszentmiklós, Bács

×

31.12.2005

2.

13513

Drávatej Kft., Barcs, Somogy

×

31.12.2005

3.

16518

Dámtej Kft., Tamási, Tolna

×

31.12.2005

4.

18520

Gici sajt Kft., Gic, Veszprém

×

31.12.2005



( 1 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

( 2 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

( 3 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L. 122 vom 16.5.2003, S. 1).