32002D0931

2002/931/EG: Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2002 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0059 - 0060


Beschluss des Rates

vom 22. Oktober 2002

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischerzeugnisse

(2002/931/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits(1) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft und für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik vorzusehen.

(2) Zu diesem Zweck sollte dem Europa-Abkommen ein neues Protokoll hinzugefügt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse enthält.

(3) Das Protokoll sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Ab Inkrafttreten des Protokolls werden die in der Verordnung (EG) Nr. 965/97(2) festgelegten Zollkontingente für lebende Forellen (laufende Nummer 09.5261) und für lebende Karpfen (laufende Nummer 09.5263) nicht mehr auf Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik angewandt.

(2) Mit Inkrafttreten des Protokolls wird für lebende Karpfen der KN-Unterposition 0301 93 00 ein Zollkontingent der laufenden Nummer 09.5263 für drei jährliche Kontingentszeiträume zum Nullsatz eröffnet. Im ersten Kontingentszeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember 2002 beträgt das Kontingent 2840 Tonnen, im zweiten Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 4500 Tonnen, und im dritten Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 beträgt es 5000 Tonnen. Dieses Kontingent wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(3) verwaltet.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) ABl. L 141 vom 31.5.1997, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).